Fachbeiträge & Kommentare zu EuGH

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verdrängung des IPR.

Rn 29 Von vornherein verdrängt wird das IPR, soweit Einheitsprivatrecht anwendbar ist (s.o. Rn 7). Rn 30 Ebenso unabhängig von den Regeln des IPR kommen Eingriffsnormen (lois d'application immédiate) zur Anwendung (dazu s Art 9 ROM I; Art 16 ROM II). Dabei handelt es sich um Sachnormen mit ›unbedingtem Anwendungswillen‹, die einen öffentlichrechtlichen Einschlag haben, als ›i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Garantie sonstiger Anforderungen (Alt 2).

Rn 16 Die Garantie kann auch zu Anforderungen außerhalb der Mängelfreiheit gegeben werden, zB für zukünftige Umstände, wie dem zugesagten Erlass eines Bebauungsplans (BTDrs 17/12637, 68). Ob dieser Erweiterung praktische Relevanz zukommt, bleibt abzuwarten; dagegen sprechen der weite Beschaffenheitsbegriff und die wohl nur geringe Neigung des Rechtsverkehrs, noch darüber hin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 24 Ungünstigere Behandlung von Teilzeitkräften (EuGH NZA 12, 1425 – Moreno; DB 08, 187 – Voß; EuZW 04, 726 – Wippel; BAG Vorlagebeschluss NZA 22, 702, Anm Arnold ArbR 21, 604) als pro-rata-temporis (BAG AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr 17); Zahlung von Übergangsgeld bis zum gesetzlichem Renteneintritt (BAG NZA 11, 740 [BAG 15.02.2011 - 9 AZR 750/09]), aber Ausgleich der Untersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 2 ROM II – Außervertragliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (›Negotiorum gestio‹) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (›Culpa in contrahendo‹). (2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 43 II regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für WEG-Streitigkeiten. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entspr gelten, zB für §§ 916 ff ZPO eine subjektive oder objektive Klagehäufung, für selbständige Beweis- (§§ 485 ff ZPO) oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Zuständigkeit ist jew weit (BGH ZMR 16, 382 Rz 5; NJW 10, 181...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingrenzung durch ›Erfüllungsort‹, Praxis, Interessen, Abwehr.

Rn 35 Kann drittstaatlichen Eingriffsnormen nach III Wirkung verliehen werden, so bemüht sich Art 9 um Eingrenzungen, sollte aber im Kontext der bisherigen Praxis, der Interessen und des Gesamtproblems gesehen werden. Nur von den Eingriffsnormen des Staates, ›in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind‹, spricht Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Organmitglieder.

Rn 30 Der Anstellungsvertrag des Organmitglieds ist idR Dienst-, nicht Arbeitsvertrag (BAG NZA 19, 490 [BAG 15.11.2018 - 6 AZR 294/17]), zuständig sind daher ordentliche und nicht Arbeitsgerichte, anders ggf nach Abberufung aus der Organstellung (BAG NJW 15, 570 [BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14]). Unionsrechtlich ist der Fremdgeschäftsführer jedoch zumindest im Mutterschutzrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betrieb oder Betriebsteil.

Rn 3 Wirtschaftliche Einheit iSd Richtlinie (und damit Betrieb oder Betriebsteil iSv § 613a) ist eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit iSe organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit (EuGH C-298/18 – Grafe und Pohle./. Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH, NZA 20, 443 = ECLI:EU:C:2020:121...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, tw gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunächst bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 15 setzt Art 15 RL 2000/43/EG, Art 17 RL 2000/78/EG und Art 6 und 8d RL 67/207 EWG um, und kommt Forderung des EuGH nach Sanktion mit ›wirklich abschreckender Wirkung ggü dem Arbeitgeber, (…) und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden‹ (EuGH DB 97, 983 – Draehmpaehl; BAG AP AGG § 8 Nr 3 m Anm Krieger) nach. I regelt verschuldensabhängige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 21 Verkürzung Kündigungsfrist ArbG bei mehr als 120 Krankheitstagen des AN im vergangenen Jahr (EuGH NZA 13, 553 – Ring); keine Einstellung wegen Neurodermitis mit einem GdB von 40 (BAG NZA 07, 1098 [BAG 03.04.2007 - 9 AZR 823/06]); Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion (BAG NZA 14, 372 [BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12]); Benachteiligung wegen Pflege eines beh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausweichklausel (Art 8 IV).

Rn 14 IV geht II und III vor und entspricht ex Art 30 II aE EGBGB. Umstände für eine engere Verbindung zu einem anderen Staat können sein: Erfüllungsort, Staatsangehörigkeit der Parteien, Sitz des ArbG, Vertragssprache, Währung des Arbeitsentgeltes, Ort des Vertragsschlusses, Arbeitsort, Wohnsitz der Parteien, Registrierung von Schiff oder Flugzeug (BAG NZA 16, 473, 475 [BAG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses (Abs 3).

Rn 10 Ist der effektive Jahreszins in der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, der Darlehensgeber muss sich aber an seiner unrichtigen Angabe festhalten lassen. Gibt eine Bank den effektiven Jahreszins systematisch zu niedrig an, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor (EuGH NJW 12, 1781 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislastumkehr.

Rn 2 I betrifft Verträge über einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen. Eine Beweislastumkehr erfolgt hier in Bezug auf den Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts, wenn sich der Produkt- oder Rechtsmangel innerhalb eines Jahres seit der Bereitstellung zeigt. Rn 3 II betrifft dagegen Verträge über dauerhafte Bereitstellung; die Beweisl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begriff Personenbeförderung.

Rn 6 Beförderungsvertrag – Fährschiffnutzung ist ein Bsp (Smeele WPNR 09, 1015, 1019) und selbst Taxi, Seilbahn oder Skilift sind erfasst (Schilling aaO 250) – wird für Personen ebenso zu verstehen sein wie für Güter (o Rn 3). Automobil-, Fahrrad-, Schiffs- oder Bootsmiete sind daher keine Personenbeförderungsverträge (Remien FS Siehr [10], 502 f, 509; o Rn 3, auch zu EuGH R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Totalverweigerungsrecht (Wegfall der Abs 4 und 5 aF).

Rn 11 In Umsetzung der WKRL ersatzlos gestrichen wurde § 475 IV aF, der iRd Verbrauchsgüterkaufs das sog ›Totalverweigerungsrecht‹ des Unternehmers bei absoluter Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung ausschloss (Erw 49; s § 439 Rn 31). Die Auslegung des EuGH zur VerbrGKRL (EuGH VuR 11, 356) beschränkte das Totalverweigerungsrecht des Verkäufers auf Verträge außerhalb des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die europarechtlichen Rechtsquellen zum Verbraucherbegriff.

Rn 2 Ihren Ursprung finden die G gewordenen Komplementärbegriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in den europäischen Vorgaben, wie sie sich in der HaustürwiderrufsRL (RL 85/577/EWG), der VerbraucherkreditRL (RL 87/102/EWG; zuletzt geändert durch RL 98/7/EWG), der FernabsatzRL (RL 97/7/EG), der PauschalreiseRL (RL 90/314/EWG), der Time-Sharing-RL (RL 94/47/EG), der Miss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßgebliche Staatsangehörigkeit.

Rn 10 Tritt mit dem namensrechtlich relevanten Vorgang wie Heirat, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption, zugleich ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ein, knüpft die Rspr für den Kindesnamen an die neue (BGH FamRZ 83, 881), für den Ehenamen aber an die bisherige Staatsangehörigkeit an (BGHZ 72, 163; BayObLG IPRax 87, 242), was einen Gleichlauf zum Eheschließungsstatut (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit nach der EuErbVO.

Rn 2 Eine Rechtswahl vor zeitlicher Anwendung der VO wird durch eine Vorwirkung ihrer Bestimmungen in zweierlei Hinsicht honoriert. Hatte nämlich der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht vor Beginn der Anwendung der VO gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kap III (Art 20–38) der VO erfüllt (II Alt 1). Eine still...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzögerungsgefahr.

Rn 7 Nach bisher hA hat der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die kontoführende Bank den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag angenommen hatte (vgl Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 5; v Westphalen BB 00, 160; aA Karlsr NJW-RR 98, 1484 [OLG Düsseldorf 28.10.1997 - 4 U 95/96]; Köln NJW-RR 92, 1529; Ddorf DB 84, 2686; Erman/Artz § 270 Rz 7, die bei gedecktem Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines und Zweck.

Rn 21 Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermietender WEigtümer seine Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Wertersatzes.

Rn 15 II 2 legt fest, dass der vertraglich bestimmte Gesamtpreis bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Dabei ist grds auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtleistung.

Rn 10 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausblei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 5 setzt Art 5 RL 2000/43/EG, 7 I RL 2000/78/EG, 2 VIII RL 76/207/EWG, 6 RL 2004/113/EG um. Bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art wegen eines in § 1 genannten Grundes sollen verhindert oder ausgeglichen werden, auch wenn dadurch bisher nicht benachteiligte Gruppen ungleich behandelt werden. Vorbild sind ›affirmative actions‹ nach US-amerikanischem R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Rn 10 Ausschließlich muss die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei den Vertragsverhandlungen sowie beim Vertragsschluss sein, I. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312c nicht auf Antrag und Annahme beschränkt, vielmehr spielen auch persönliche Kontakte der Parteien bei der bloßen Anbahnung des Vertrags eine Rolle. Aus ErwGr 20 VRRL, der für die Auslegung des § 312...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 4 AGG – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe.

Gesetzestext Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Rn 1 § 4 enthält eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Ungleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 32 Auch Asylbewerber haben bei entspr Dauer des Aufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, solange eine Abschiebung nicht konkret absehbar ist (Kobl FamRZ 98, 536; Bremen FamRZ 92, 963; Nürnbg FamRZ 89, 1304; Spickhoff IPRax 90, 225), was aber nicht schon bei Ablehnung des Asylantrags der Fall ist (Looschelders Rz 10). Ist bei einem Flüchtling an den letzte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 2 ProdHaftG – Produkt.

Gesetzestext Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. Rn 1 Produkte iSd § 2 sind bewegliche Sachen iSd § 90 BGB, inkl jedenfalls primäres Mikroplastik (Nitsch ZEuP 24, 316, 325 f, problematisch sind insoweit allerdings Fehlerhaftigkeit, dazu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ethnische Herkunft/Rasse.

Rn 3 Ethnische Herkunft ist Oberbegriff auch zum Merkmal Rasse. Rasse umschreibt die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund bestimmter lebenslänglicher und vererblicher äußerlicher Erscheinungsmerkmale, wie Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau. Formulierung ›aus Gründen‹ (iGgs zu ›wegen‹) der Rasse stellt klar, dass Aufnahme des Merkmals der Verhinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Geschäftsräume, II.

Rn 20 Hierunter fallen unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Gesetzesbegründung (BTDrs 17/12637, 49f) fasst darunter: Ladengeschäfte, Stände, Verkaufswagen, Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 27 Keine Einstellung von Mitarbeitern einer bestimmten Glaubensrichtung, Pflicht zum Verbergen religiöser Symbole (EGMR NJW 14, 1935); pauschales Kopftuchverbot an Schulen (BVerfG NJW 15, 1359 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10]) oder für Rechtsreferendarinnen (BVerfG NJW 17, 2333 [BVerfG 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17]), aber Rechtfertigung insb nach § 9 möglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaaten und EU/EWR-Mitgliedstaaten als Drittstaaten.

Rn 32 ›Recht des angerufenen Gerichts‹ nach Art 9 II ist nur das Recht dessen, nicht eines anderen Mitgliedstaates und III unterscheidet nicht zwischen Eingriffsnormen von EU-Mitgliedstaaten und denen anderer Staaten (s.a. Freitag IPRax 09, 112; Kuckein 62f). Also kann Drittstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat sein. Dann ist mE zu unterscheiden: (1.) Handelt es sich um eine Norm z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der bescheiden elegante Wortlaut von § 242 lässt nicht erkennen, welche zentrale Bedeutung der Vorschrift wie dem mit ihr verknüpften Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im deutschen Recht zukommt. Nach diesem Wortlaut enthält § 242 lediglich Vorgaben für die Ausfüllung des schuldnerischen Pflichtenprogramms, genauer: für die Konkretisierung der von ihm geschuldeten Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergang der Arbeitsverhältnisse.

Rn 12 Maßgeblich für den Übergang und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a ist der Zeitpunkt, zu dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt, dh die Organisations- und Leitungsmacht in eigenem Namen ausübt (BAG NZA 08, 825 [BAG 21.02.2008 - 8 AZR 77/07]). Vom Übergang erfasst sind alle Arbeitsverhältnisse (§ 611 Rn 15 ff), auch von Auszubild...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsakte der EU (Nr 1).

Rn 23 Nr 1 hat wegen des schon aus europarechtlichen Gründen bestehenden Anwendungsvorrangs (BVerfGE 73, 339 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77]) von Unionsrecht vor autonomem Recht lediglich Hinweisfunktion. In Buchst a bis e nennt Abs 1 eigens iSe Merkzettelgesetzgebung jeden der inzwischen 7 unmittelbar geltenden Rechtsakte europäi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. IPR in Staatsverträgen.

Rn 21 Ferner gibt es eine unübersichtliche Vielzahl multi- und bilateraler Staatsverträge (Abdruck der gebräuchlichsten bei Jayme/Hausmann), die kollisionsrechtliche Regelungen enthalten. Teilw handelt es sich um Konventionen zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung wie die von der Internationalen Zivilstandskommission ( www.ciec-deutschland.de) oder der Haager Konferenz für IPR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zahlungsverzug; Warnhinweis; Widerrufsrecht; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertragsentwurf; Datenschutz (Art 247 § 3 I Nr 11–16 EGBGB).

Rn 23 Der Darlehensnehmer ist über den Verzugszinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben werden muss (BGH NJW 22, 1890 Rz 11 f; EuGH WM 21, 1986 Rz 81 ff = ECLI:EU:C:2021:736; nach BGH WM 24, 736 Rz 32 ff hindert die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht; ebenso WM 24, 1955 Rz 24), die Art u Weise seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entschädigungsanspruch, Abs 2.

Rn 6 Insb der verschuldensunabhängige (BAG NZA 16, 1131; 888 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]; 10, 1129; 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]) Anspruch auf Entschädigung gem II trägt den Forderungen des EuGH (Rn 1) nach verschuldensunabhängiger Sanktion (EuGH NZA 97, 984 – Draempahl; 91, 172 – Dekker) Rechnung. II regelt allerdings keine Voraussetzungen, es gilt wohl I. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 6 Mit die größten Probleme bei der Anwendung des AGG bereitet die Rechtsfolge der Benachteiligung. Rn 7 a) Grds ist die benachteiligende Vereinbarung, Regelung oder Maßnahme gem § 134 BGB iVm I nichtig; II regelt dies klarstellend für Vereinbarungen. Bei einseitigen Maßnahmen wie Widerruf, Leistungsbestimmungen, Weisungen etc ist die Unwirksamkeit auch nicht problematisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Indentitätswahrender Wegzug der eingetragenen Gesellschaft.

Rn 10 Die eingetragene Personengesellschaft (eGbR, OHG, KG, PartG) kann unter Wahrung ihrer Rechtsidentität den Verwaltungssitz aus Deutschland wegverlegen (MüKo/Schäfer Rz 12), nicht aber den Vertragssitz (anderenfalls Liquidation, BeckOK/Schöne/Enders Rz 27). Voraussetzung für identitätswahrenden Wegzug ist, dass der Zuzugsstaat in Bezug auf Deutschland die Gründungstheori...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 10 ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag.

Gesetzestext (1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. (2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 312 ff BGB

Rn 1 Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthielt zunächst va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a aF und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis 312d aF. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i aF dienten der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Durch das VerbrKrRL-UG wurden d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 15 ROM II – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Recht der juristischen Personen (lit f).

Rn 22 Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB . Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 299...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ursprung und Überblick.

Rn 1 Verbraucherverträge werden heute materiell-rechtlich vielfach besonders geregelt und dementspr enthält Art 6 eine Sonderkollisionsnorm für Verbraucherverträge. Die Regel folgt Art 5 EVÜ = ex-Art 29 EGBGB nach, der insb in der deutschen Rspr praktisch geworden ist (Basedow FS Jayme 3, 5), die aber nicht notwendigerweise alleuropäisch überzeugt. Bei der Auslegung sind die...mehr