Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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Sterbegeld / 3 Überblick über die tarifvertraglichen Regelungen

Tarifvertragliche Regelungen zum Sterbegeld finden sich in § 23 Abs. 3 TVöD Abschnitt VIII Sonderregelungen Bund (Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind) § 45 Nr. 10 TVöD Anlage D, D.2 TVöD-V (Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) = § 46 Nr. 2 Abs. 3 TVöD-VKA Anlage 1 zum TVöD-V/TVöD-B, Entg...mehr

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Sterbegeld / 5.1 Tabellenentgelt als Sterbegeld, Zulagen

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Kalendermonate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch ...mehr

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Arbeitsvergütung: Grundlage... / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Höhe des Arbeitsentgelts unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sind jedoch die Auszahlungsmodalitäten mitbestimmungspflichtig (Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte). Der Betriebsrat ist gemäß § 14 EntgTranspG grundsätzlich zuständig für die Durchsetzung von Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern ...mehr

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Arbeitsvergütung: Grundlage... / 1.3 Ungleichbehandlung/Diskriminierung

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsvergütung sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Dies folgt aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit.[1] Sie sind jedoch bei der Ausgestaltung der Vergütung an übergeordnetes Recht gebunden. Besondere gesetzliche Vorschriften Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt s...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.5 Anpassungen der Eingruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder)

Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Eingruppierungen der ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten sowie sämtliche Umgruppierungen nach dem 1.11.2006 dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Wertung der neuen Entgeltordnung übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Eingruppierungen/Umgruppierungen der neuen Entgeltordnung anzupassen. D...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29 Die Überleitung in die neue Entgeltordnung (§ 29a)

29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergele...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.2 Systematik des neu gestalteten Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung

Während bei der Regelung der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) nur nach den Entgeltgruppen S 2 – S 18 differenziert wird und die unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Fallgruppen der einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt sind, wurde im TV- L die bisherige Systematik beibehalten. Dementsprechend gliedert sich der Abs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.1 Überblick über die Auswirkungen des Inkrafttretens der Entgeltordnung auf die Übergangsregelung zur Eingruppierung

Die "neuen" Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) traten zum 1.1.2012 in Kraft. Die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder für Eingruppierungen in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L waren grundsätzlich bis zum 31.12.2011 befristet, wobei ursprünglich folgende Ausnahmen galten: für Beschäftigte gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O (Datenve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2 Überleitung aus der "kleinen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a – hier: Teil I und Teil II der Entgeltordnung (vormalige "Angestelltentätigkeiten")

30.2.1 Überleitungssystematik Betroffen sind Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 in Teil I sowie in Teil II , die Fallgruppen mit den Zusätzen "ohne Stufen 5 und 6" und mit einer Stufenlaufzeit in Stufe 2 von 5 bzw. in Stufe 3 von 9 Jahren aufweisen. Die neue EG 9a entstand auf der Basis der Tabellenentgelte 2018: Die seinerzeitigen Stufen 1 und 2 blieben ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.3 Überleitung aus der "kleinen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a – hier: Teil III der Entgeltordnung (vormalige "Arbeitertätigkeiten")

30.3.1 Überleitungssystematik Beschäftigte, die bisher der "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Arbeitertätigkeiten zugeordnet waren (Teil III der Entgeltordnung, Stufenlaufzeit in Stufe 3 sieben Jahre), sind gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-Länder ab 1.1.2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Es findet eine stufenlaufzeitabhängige Zuordnung statt: Überleitungssystema...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.3 Vorläufige Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder)

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschlie...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.2 Überblick über die von § 29d TVÜ-L erfassten Änderungen

Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L zum 1.1.2020mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.5 Das Antragserfordernis für Veränderungen

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Ist dem Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage zugeordnet und wurde dem Beschäftigten die Tätigkeit erst nach dem 1...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen

Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergeleitete Beschäftigte bzw. nach Anlage 4 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgä...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.1 Vorbemerkung

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien nur über eine punktuelle Änderung der Entgeltordnung, die in drei Etappen umgesetzt wird, einigen können. Die ersten strukturellen Neuregelungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft, u. a. die Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Neufassung des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L (Beschäftigte...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.1 Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen" Aufstiegen

Seit 1.11.2006 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.9 Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Länder)

Die Einstiegsentgeltgruppe bei einem Wissenschaftlichen Hochschulabschluss/Master ist die Entgeltgruppe 13. Bei der Überleitung wurden die vorhandenen Beschäftigten der Vergütungsgruppe II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Dies wollten die Arbeitgeber bei Neueinstellungen vermeiden. Denn grundsätzlich sollen alle Neueinstellu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.6 Eingruppierung zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2018

Für alle Eingruppierungen ab dem 1.1.2012 gelten ab diesem Zeitpunkt die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Übergeleiteten, einen zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 eingestellten oder einen nach dem 1.1.2012 neu eingestellten Beschäftigten handelt. Hiervon gibt es 3 Ausnahmen: B...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.1 Für Angestellte

Als zweiter Schritt ist der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wird, in eine individuelle Zwischenstu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte nur auf Antrag (Antragsfrist 31.3.2020) der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.4 Vorläufigkeit der Eingruppierungen nicht definiert. (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Alle Eingruppierungsvorgänge – Eingruppierung bei Neueinstellungen wie Umgruppierungen – zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hatten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder nur vorläufigen Charakter und begründeten weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Dies galt nicht bei Neueinstellungen in Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung von Ärzten im...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.11 Eingruppierung nach besonderen tariflichen Normen (§ 17 Abs. 10 TÜV-Länder)

In Abs. 10 wird klargestellt, dass die Regelungen des § 17 für besondere tarifliche Vorschriften über die Eingruppierung entsprechend gelten. Protokollerklärung zu § 17 Die Protokollerklärung enthält zunächst einmal eine lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtungserklärung hinsichtlich der noch zu verhandelnden Entgeltordnung. Fazit: Für die Übergangszeit bis zum Inkraft...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1.1.2019 (§ 29b)

Die Tarifvertragsparteien haben zum 1.1.2019 die bisher als "Sammelbecken" geltende Entgeltgruppe 9 – ohne Veränderung der Tätigkeitsmerkmale (die Tätigkeitsmerkmale mit Ausbildungsbezug finden erst ab 1.1.2020 Anwendung) – aufgespalten. Die EG 9a und 9b bestehen zukünftig aus 6 Entgeltstufen, die gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L durchlaufen werden. Der Überleitungsregelung unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.2 Ablösung der Vergütungsgruppenzulage durch die Entgeltgruppenzulage

Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird sie in all den Fällen durch die Entgeltgruppenzulage abgelöst, bei denen sie längstens nach einer Zeitdauer von 6 Jahren gewährt wurde. Wurde die Vergütungsgruppenzulage erst nach einem vorausgegangenen Aufstieg gewährt, so dürfen beide Zeiten zusammen 6 Jahre nicht übersteigen. Praxis-Beispiel Die Erz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.3 Sonderfall: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (§ 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder)

Beim Meister im handwerklichen Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5) sowie bei Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) beträgt die Laufzeit in der Stufe 4 sechs Jahre und in der Stufe 5 acht Jahre (siehe die Klammerzusätze zu de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3.1 Regelungsinhalt

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TV-L hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 und 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (3. Abschnitt) In § 4 ist der erste Schritt der Überleitung in den TV-L geregelt. A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.2 Entgeltgruppe 13 + Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.1 Geltungsbereich, Überleitungsgrundsatz

Gem. § 29f TVÜ-L sind vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht und die auch am 1.1.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gemäß § 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die neuen Eingruppierungsregelunge...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3 Zuordnung einer neuen Entgeltgruppe auf Antrag

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2 bi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.4 Beschäftigte in Überlappungsbereichen

Zukünftig soll es keinen "Überlappungsbereich" zwischen den ehemaligen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten mehr geben. Soweit in der Vergütungsordnung als auch im Lohngruppenverzeichnis nahezu identische Tätigkeitsmerkmale enthalten waren, werden diese Merkmale nunmehr entweder dem Teil II (z. B. Beschäftigte im Bereich Theater und Bühnen, Masseure, Fachangestellte für Bäd...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.1 Vorbemerkungen

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für den Sozial- und Erziehungsdienst eine völlig neue Eingruppierungsstruktur zu schaffen. Hierbei haben sie sich inhaltlich eng an die Regelungen der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) angelehnt und auch das höhere Niveau der dortigen S-Tabelle übernommen. Aufgrund de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.2 Zuordnung der Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer 3-jährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5

Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder nur im Arbeiterbereich belegt. Diese Entgeltgruppen werden nun auch den Angestellten eröffnet. Die Entgeltgruppe 4 ist in der Regel nun auch für frühere Angestellte in den Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18 TVÜ-Länder)

Übersicht § 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.10 Vorarbeiterzulage (§ 17 Abs. 9 TÜV Länder)

Für die übergeleiteten Beschäftigten galten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter im bisherigen Geltungsbereich fort. Das bedeutet: Etwaige am Stichtag gewährte Zulagen wurden weitergewährt. Desgleichen wurde die Zulage gewährt bei einer nach dem Stichtag erfolgten Übertragung einer anspruchsbegründenden Tätig...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.7 Eingruppierung ab dem 1.1.2019

Für alle Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2019 gelten die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung, soweit in den §§ 29b-29f TVÜ-L keine abweichenden Regelungen getroffen wurden; das betrifft insbesondere die Bereiche Pflege, Sozial- und Erziehungsdienst und Informationstechnik. Eine Übernahme der bisherigen Eingruppierung einschließlich gewährter Besitzstände "n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.1 Grundsätze

In der Tarifeinigung vom 9.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten „im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau“ auf Verbesserungen in der Eingruppierung verständigt. Diese Einigung wurde mit dem 13. Änderungstarifvertrag zum TV-L und dem 12. Änderungstarifertrag TVÜ-Länder umgesetzt. Gem.§ 29h TVÜ-L sind die Änderungen am 1.1.2025 in Kraft getreten. In...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.3 Entgeltgruppenzulage bei Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höhergruppierung kann der Fall eintreten, dass aufgrund des Wegfalls der bisherigen Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage "unterm Strich" das Einkommen sinkt. Dies soll vermieden werden. Ziel ist, dass der Beschäftigte nach der Höhergruppierung betragsmäßig zumindest das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich bisheriger Zulage zuzüglich des Garantiebetrage...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.5 Vergleichsentgelt (§ 29e Abs. 3 und 4 TVÜ-Länder)

Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1.1.2020 erhöhte Entgel...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 19 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20)

Für übergeleitete und für ab 1.11.2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2011 gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT und/oder ab dem 1.1.2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.4 Information der Beschäftigten

Es bietet sich an, alle Beschäftigten über ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a mit Hinweis auf die Stufenzuordnung und den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs in Textform zu unterrichten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4 Die neue Entgeltgruppenzulage

Beschäftigte, die keine Vergütungsgruppenzulage im Besitzstand erhalten und ein Tätigkeitsmerkmal mit einer Entgeltgruppenzulage erfüllen, können diese nach entsprechender Antragstellung erhalten. 2.29.4.1 Weitergewährung von Vergütungsgruppenzulagen Alle Vergütungsgruppenzulagen, die nach den Besitzstandsregelungen des § 9 TVÜ-Länder bis zum 31. Oktober 2012 zu zahlen sind, w...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.3.1 Überleitungssystematik

Beschäftigte, die bisher der "kleinen" Entgeltgruppe 9 mit ehemaligen Arbeitertätigkeiten zugeordnet waren (Teil III der Entgeltordnung, Stufenlaufzeit in Stufe 3 sieben Jahre), sind gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-Länder ab 1.1.2019 automatisch in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Es findet eine stufenlaufzeitabhängige Zuordnung statt: Überleitungssystematik in die Entgeltgruppe 9a hi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31 Überleitung der Pflegekräfte am 1.1.2019 (§ 29c)

Zur neuen Pflegetabelle, der Zuordnungstabelle der KR-Entgelte zu den Entgeltgruppen der Anlage B sowie den Zulagen für Beschäftigte in der Pflege, siehe Beitrag Eingruppierung Zur Eingruppierung in den Teil IV der Entgeltordnung siehe Ziffer 10 31.1 Geltungsbereich Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 18.1 TVÜ-Länder

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch wurden die 15 Entgeltgruppen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert. Die Regelung betrifft Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 mit einfachen Tätigkeiten, bei denen ein doppelter Aufstieg zunäch...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.2 Sonderfälle

Wird die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht am 31.12.2018 vollendet, wird der Beschäftigte am 1.1.2019 zunächst der nächsthöheren Stufe nach altem Recht zugeordnet, erst danach erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltgruppe. Da nach bisherigem Recht die Stufenlaufzeit zum Stichtag bereits vollendet ist, kommt es auf die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nicht mehr an. Bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (§ 21)

Die Vorschrift erfasst 3 Fallgruppen Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1) § 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen Die TdL hatte zum 30.6.2003 bzw. 31.7.2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation: Beschäftigte deren Arbeitsve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1.1 Regelungsinhalt

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TV-L. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TV-L an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ-L, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TV-L das bisherige Tarifrecht ablöst. Absatz 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Absatz 1 Satz 1 ist ...mehr