Fachbeiträge & Kommentare zu Einnahmenüberschussrechnung

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 72 Gesetzessystematisch stellt der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Steuerpflichtige, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Wahlrecht hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durchzuführen. Di...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 292 Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn z...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.1 Grundlagen

Rz. 233 Soweit ein Steuerpflichtiger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, räumt ihm § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich ein Wahlrecht ein, seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[1] In formaler Hinsicht bestimmt das Gesetz keinen Zeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts, weshalb dieses prinzipiell unbefristet a...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.3 (Kein) Wechsel zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

Rz. 264 Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Gewinnermittlung nach der Tonnage anstelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf Antrag möglich. Ein direkter Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Tonnagebesteuerung wird nicht ermöglicht, was vermutlich auf die geringe praktische Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung für Seeschifffahrtsbetriebe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.2 Aufbewahrungspflichten

Rz. 114 Wie bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfrist dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.[1] Rz. 115 Die Regelungen der Aufbewahrungspflichten des § 147 AO gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[2] Die in § 147 Abs. 1 Nrn. 1 und 4a AO genannten Unterlagen sin...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 259 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den So...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 257 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 EStG erfüllen,[1] haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern sie nicht gemäß § 13a Abs. 2 EStG das antragsgebundene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung wahrnehmen. Der Antrag bindet den Ste...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.4 Keine Verteilung des Übergangsgewinns

Rz. 263 Ein beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ggf. entstehender Übergangsgewinn gilt weder als Bestandteil des letzten durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinns noch als Durchschnittssatzgewinn und ist demzufolge im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesonde...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 289 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgt weder einheitlich dem Betriebsvermögensvergleich noch der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Während der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[2] sowie Teile des Gewinns der Sondernutzungen[3] nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen, orientieren sich die...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.1 Überblick über die Gewinnermittlungsarten

Rz. 11 Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden Gewinnermittlungsarten: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung [1], Überschu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 279 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung. So folgen der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[1] und der Gewinn der Sondernutzungen[2], sofern diese in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind, der Systematik des Betriebsvermögensvergleichs.[3] Der Gewinn der ü...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.7 Besonderheiten bei Entnahmen und Einlagen

Rz. 98 Obwohl die Regelungen zu Entnahmen und Einlagen sich auch bei der Einnahmenüberschussrechnung materiell an Abs. 1 orientieren,[1] unterliegen die Begriffe technisch eigenständigen Besonderheiten des Abs. 3 aufgrund des Ziels der Totalgewinngleicheit.[2] Daher werden Geldeinlagen und -entnahmen erfolgsneutral behandelt,[3] Sach- bzw. Nutzungseinlagen und -entnahmen wer...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Rz. 262 Die im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung und Sondernutzungen erforderlichen Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgen im Wesentlichen den Grundsätzen beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich.[1] Allerdings sind gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG, ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.2 Notwendigkeit der Gewinnkorrekturen

Rz. 238 Die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG und § 4 Abs. 3 EStG können, bezogen auf einzelne Wirtschaftsjahre, aufgrund ihrer unterschiedlichen Systematiken – im Betriebsvermögensvergleich erfolgt im Wesentlichen eine periodengerechte Erfolgsabgrenzung anhand von Aufwendungen und Erträgen, während die Einnahmenüberschussrechnung dem ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

3.3.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 243 Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen Regelungen, welche zum Wechsel verpflichten....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.3 Sonderfälle

Rz. 254 Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils Um die Totalgewinnidentität der Gewinnermittlungsarten zu gewährleisten, wird ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Veräußerung seines Betriebs[1] so behandelt, als sei er im Zeitpunkt der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5 Besonderheiten im Betriebsvermögen

2.3.5.1 Grundsätzliches Rz. 87 Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen richtet sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Demnach ist die vom BFH in seiner Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung des Vermögens inzwischen auch auf die Gewinnermittlung na...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2.3.9.1 Aufzeichnungspflichten Rz. 104 Verletzt der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1, 2 AO berechtigt.[1] Rz. 105 § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine generelle und umfassende eigenständige Aufzeichnungspflicht für Einnahmenüberschussrechner.[2] Diese Vorschrift schreibt...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

3.3.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Rz. 257 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 EStG erfüllen,[1] haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern sie nicht gemäß § 13a Abs. 2 EStG das antragsgebundene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensverg...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.4 Antrag

Rz. 165 Der Ansatz der Durchschnittssätze kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur durch einen wirksamen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 EStG ausgeschlossen werden. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag wirksam nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden. Die Gewinnermittlung nac...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

Rz. 287 Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen. Während dem Steuerpflichtigen...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.6 Wechsel von der Tonnagebesteuerung zu anderen Gewinnermittlungsarten

Rz. 293 Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen des § 5a EStG, so ist er – sofern er einen entsprechenden Antrag gestellt hat – grundsätzlich für 10 Jahre an die Gewinnermittlung nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage verpflichtet.[1] Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Steuerpflichtige seinen Antrag gemäß § 5a Abs. 3 Satz 8 EStG bis zum Ende eines jeden Ja...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.4 Behandlung der Gewinnkorrekturen bei der Gewerbesteuer

Rz. 256 Der Übergangsgewinn unterliegt gemäß R 7.1 Abs. 3 Satz 7 GewStR als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.[1] Die Billigkeitsmaßnahmen zur Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre sind im Rahmen der Gewerbesteuer ebenfalls anwendbar.[2]mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.3 Auflösung gesondert festgestellter Nachversteuerungsbeträge nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG

Rz. 276 Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG erfolgt.[1] Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine ermäßigte Besteuerung nicht möglich.[2] Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Wechsel de...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 277 Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht auf Antrag ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.[1] Demnach kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5.1 Grundsätzliches

Rz. 87 Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen richtet sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Demnach ist die vom BFH in seiner Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung des Vermögens inzwischen auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erwe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG

Rz. 20 Da § 4 Abs. 1 EStG keine Aussage über den persönlichen Anwendungsbereich enthält, ist der Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift festzustellen haben, mittelbar anhand einer Negativabgrenzung zu den Anwendungsbereichen des § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG abzuleiten. Klammert man diejenigen Personen aus, die den Gewinn nach § 5 ESt...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.5 Sondergewinne

Rz. 184 Allgemeines Mit der Erfassung besonderer Tätigkeitsbereiche und außerordentlicher Geschäftsvorfälle, die in den Abs. 4–6 nicht berücksichtigt wurden,[1] wird die zuvor kritisierte Besteuerungslücke weitgehend vermieden.[2] Rz. 185 Die verschiedenen Arten von Sondergewinnen sind erschöpfend in § 13a Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1–4 EStG aufgezählt.[3] Sondergewinne sind Gewinne (...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.1 Aufzeichnungspflichten

Rz. 104 Verletzt der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1, 2 AO berechtigt.[1] Rz. 105 § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine generelle und umfassende eigenständige Aufzeichnungspflicht für Einnahmenüberschussrechner.[2] Diese Vorschrift schreibt lediglich vor, dass der Gewin...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 151 Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich zwingend die Regelungen zur Pauschalierung des Gewinns gemäß § 13a EStG [1] anwenden.[2] Soll hiervon abgewichen werden, muss der Land- und Forstwirt einen Antrag stellen, der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG für 4 Wirtschaftsjahre bindend ist. Rz. 152 Die Zuläs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.6 Besonderheiten bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 92 Obwohl der Begriff der Betriebseinnahme gesetzlich nicht definiert ist, lässt er sich nach Sinn und Zweck als Gegenposition zum Begriff der Betriebsausgabe in § 4 Abs. 4 EStG und in Anlehnung an den Begriff der Einnahme in § 8 Abs. 1 EStG bestimmen.[1] Demnach lassen sich Betriebseinnahmen als Zuflüsse von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert verstehen, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2 Elektronische Übermittlung der Unterlagen zur Gewinnermittlung

Tz. 26 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 5b Abs 1 EStG idF des Steuerbürokratieabbauges ist in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird, der Inhalt der Bil sowie der G + V-Rechnung nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ebenso sind Ansätze oder Beträge zur Anpassung einer H-Bil an stliche Vorsc...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Persone... / 2.5 Ansatzwahlrechte des § 24 UmwStG

Ist § 24 UmwStG anwendbar, so besteht gem. § 24 Abs. 2 UmwStG ein Wahlrecht, in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft zu gemeinen Werten Buchwerten oder Zwischenwerten zu bilanzieren.[1] Das Wahlrecht gilt unabhängig von der Handelsbilanz.[2] Der Antrag auf Anwendung des § 24 UmwStG ist in der Eröffnungsbilanz[3] der aufnehmenden Personengesellschaft[4] und bei dem für die...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 14 Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 184 Veräußert ein Unternehmer, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, so ist er so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.[1] Rz. 185 Das gilt auch[2] bei der Veräußerung eines Teilbetriebs, bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmerant...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Kommentar Das BMF hat eine überarbeitete Fassung seines Schreibens zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG veröffentlicht. In das neue Schreiben eingeflossen sind nicht nur die jüngsten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, sondern auch aktuelle BFH-Rechtsprechung. Im Folgenden werden nicht nur die Änderungen des neuen BMF-Schreibens v. 12.3.2025 (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Patt/Rasche, Aktuelle Fragen zu den Einbringungstatbeständen des UmwStR, FR 1995, 432; Herzig/Förster/Förster, GewStlicher Verlustvortrag bei Wechseln im Gesellschafterbestand und Umstrukturierung von Pers-Ges, DStR 1996, 1025; Patt/Rasche, Einbringung von BV in eine Pers-Ges gem § 24 UmwStG mit stlicher Rückwirkung, FR 1996, 365; Kellersmann, Korrespondierende Fortschreibung v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 03/2025, Keine Rechtsbes... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die getrennt lebenden Beteiligten streiten in der Auskunftsstufe um Zahlung von Trennungsunterhalt. [2] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, insbesondere aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der monatliche...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 2.3 Abgrenzung zu Wertzugängen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 13 Zugänge von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung für Betriebsausgaben erhält, sind keine Betriebseinnahmen. Beim Einkauf von Umlaufvermögen wird in der Einnahmenüberschussrechnung nur die Betriebsausgabe[1] erfasst. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird die Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer v...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 1.1 Betriebseinnahmen im Verhältnis zu Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG und Erträgen

Rz. 1 Der Einkommensteuer unterliegen Gewinne sowie Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten. Gewinne entstehen bei den sogenannten Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit).[1] Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten entstehen bei s...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 2.4 Abgrenzung zu Wertzugängen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG und §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG

Rz. 17 Nur erfolgswirksame Wertzugänge können Betriebseinnahmen darstellen. Z. B. im Falle einer Darlehensaufnahme handelt es sich um eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung. Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich dadurch eine erfolgsneutrale Bilanzverlängerung bzw. ein Aktivtausch.[1] Bei der Überschussrechnung wird dieser Geschäftsvorfall nicht erfasst. Rz. 18 Gemäß...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 5 Aufzeichnungspflichten

Rz. 42 Sowohl bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch bei der Einnahmenüberschussrechnung sind Betriebseinnahmen grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen.[1] Aus Zumutbarkeitskriterien besteht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden gegen Barzahlung keine Einzelaufzeichnungspflicht, es sei denn, es wird ein elektronisches Aufzeichn...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 3.1 Allgemein

Rz. 24 Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag).[1] Rz. 25 In Frage kommen vor allem Entgelte, die der Steuerpflichtige aus seiner eigentlichen beruflichen oder gewerblichen Täti...mehr

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Betriebseinnahmen nach EStG / 4 Verhältnis zu Einlagen

Rz. 38 Sowohl Betriebseinnahmen als auch Einlagen[1] sind Betriebsvermögensmehrungen. Sie unterscheiden sich dadurch, dass Betriebseinnahmen betrieblich veranlasst sind, aber nicht im Betrieb verwendet werden müssen (vgl. Rz. 26), während Einlagen stets dem Betriebszweck dienen, aber ihre Veranlassung in der außerbetrieblichen Sphäre liegt.[2] Rz. 39 Der Erfolg eines Betriebe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebseinnahmen nach EStG / 2.1 Zeitpunkt des Wertzugangs

Rz. 10 Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist grundsätzlich der Überschuss der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu besteuern.[1] Der Zufluss wird durch tatsächliche Zahlung oder einen vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgang bewirkt. Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung s...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebseinnahmen nach EStG / 6 ABC besonderer Betriebseinnahmen

Rz. 46 Anzahlungen sind Betriebseinnahmen. Abschlagszahlungen sind Betriebseinnahmen. Darlehensrückzahlungen sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 17). Die vereinnahmten Zinsen können jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Betriebseinnahmen sein. Durchlaufende Posten sind keine Betriebseinnahmen (vgl. Rz. 18). Forderungen sind nur beim Betriebsvermögensvergleich Betri...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trinkgeld: Steuerbefreiung ... / 2. Trinkgeld als durchlaufender Posten

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung bleiben Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden – durchlaufende Posten – außer Betracht (§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG). Ein durchlaufender Posten setzt eine Verklammerung von Einnahme und Ausgabe z...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Gemeinnützige GmbH als Alte... / 3 Verein oder gGmbH?

Wie bereits angesprochen, genießt die Gesellschaftsform der gGmbH wie der Verein steuerliche Vorteile und ist berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Hier stellt sich die Frage, ob sie als alternative Organisationsform weitere Vorteile bringt. Das lässt sich nicht pauschal beantworten, insbesondere kommt es auf die Größe der Organisation an. Nehmen die Aufgaben an K...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Teilwertabschreibung / 2.2 Eigenständiges Abschreibungswahlrecht in der Steuerbilanz

Auch nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist die nach Handelsrecht aufgestellte Bilanz prinzipiell Grundlage für die nach Steuerrecht aufzustellende Bilanz. Grundsätzlich bleiben demnach die handelsrechtlichen Vorschriften zu Ansatz und Bewertung auch für die Steuerbilanz maßgebend. Soweit in der Steuerbilanz jedoch steuerliche Wahlrec...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 7.3 Übergangsbesteuerung bei Mitunternehmerschaften mit Einnahmenüberschussrechnung

Veräußert ein Unternehmer, der seinen Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte, seinen Betrieb, so muss er nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich[1] übergehen. Die dabei – zur Vermeidung von Doppel- und Nichterfassungen von Erträgen und Aufwendungen – gebotenen Übergangskorrekturen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 6 Realteilung ohne Spitzenausgleich

Der Idealfall einer Realteilung sieht so aus, dass die Buchwerte der den Gesellschaftern übertragenen Wirtschaftsgüter mit den Kapitalkonten der Gesellschafter übereinstimmen und die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven den Anteilen der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen entsprechen. In diesem Fall wirft die Bilanzierung in den Fortführungs...mehr