Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
Rz. 114
Wie bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfrist dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.
Rz. 115
Die Regelungen der Aufbewahrungspflichten des § 147 AO gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Die in § 147 Abs. 1 Nrn. 1 und 4a AO genannten Unterlagen sind 10 Jahre, die in Nr. 4 genannten Buchungsbelege 8 Jahre und die sonstigen in Abs. 1 genannten Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Sind die Unterlagen vor Ablauf der Frist nicht mehr verfügbar, wird die Buchführung dadurch ordnungswidrig. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige aufgrund höherer Gewalt, z. B. Hochwasser, den Verlust nicht zu verschulden hat; in einem solchen Fall können allenfalls Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO in Betracht kommen.
Mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind, beginnt die Aufbewahrungsfrist.
Rz. 116
Der BFH hat deutlich gemacht, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einer sog. Bargeldbranche eine Nachprüfbarkeit der Umsätze in entsprechender Anwendung der §§ 140–147 AO wie bei Kassenaufzeichnungen möglich sein muss. Nur dann genießt eine Einnahmenüberschussrechnung Vertrauen und kann analog zu § 158 AO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen.
Rz. 117
Soweit der Steuerpflichtige Aufzeichnungen führt, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist und die für die Besteuerung nicht von Bedeutung sind, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden, solange...
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