Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3 Mobilitätsprämie bei zusammenveranlagten Personen

Rz. 9 Bei Zusammenveranlagung von Personen nach §§ 26, 26b EStG ist das gemeinsame Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag zugrunde zu legen.[1] Dementsprechend ist die Entfernungspauschale zunächst für beide zusammenveranlagte Personen gemeinsam zu berechnen und für den verbleibenden Wert zu prüfen, ob die Entstehung der Mobilitätsprämie in Betracht kommt. Hiervon unberü...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 7 Ansprüche, Zivilrecht, Erwerbsschaden [Rdn 118]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 15 Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt [Rdn 236]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 34 Erwachsene, Geldstrafen, Beitreibung, Allgemeines [Rdn 383]

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.3 Festsetzung im ESt-Bescheid lt. JStG 2020

Rz. 7 Seitens der Finanzverwaltung wurde das gesonderte Prämienbescheidverfahren (Rz. 1ff.) als zu komplex und ineffizient eingestuft. Deshalb wurde im Rahmen des JStG 2020 v. 21.12.2020[1] das Verfahren derart geändert, dass eine Festsetzung der Mobilitätsprämie allein im ESt-Veranlagungsverfahren erfolgt. Rz. 8 Auch wurde die weitere Technik des Verfahrens derart geändert, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2 Formalien und Frist

Rz. 2 Die Vorschrift regelt abschließend die verfahrensrechtlichen Regelungen für den materiellen Anspruch, indem Form und Frist im Rahmen des Antragserfordernisses sowie zuständige Finanzbehörde formuliert werden. Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt; eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt also nicht, und zwar auch dann nicht, wenn dem FA aufgrund der Erkenntni...mehr

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Teil C: Vollzug / 45 Strafvollzug, Erwachsene, Geld [Rdn 473]

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Teil C: Vollzug / 10 Maßregelvollzug, Erwachsene, Geld [Rdn 71]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 72 Literaturhinweise: S. ...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 20 Bewährung, Widerruf, Auflagenverstoß [Rdn 340]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 57 Fahrerlaubnisrecht, Interventions-/Beratungsmöglichkeiten [Rdn 599]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 23 Ausländer, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel [Rdn 195]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 29 StrEG-Entschädigung, Schaden [Rdn 594]

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Freibeträge für Kinder und ... / c) Zum Unterhalt bestimmte Bezüge

Häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, denn das Tatbestandsmerkmal "außerstande, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zu den...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.3.5 Zu berücksichtigendes Einkommen

Rz. 32 Abs. 3 Satz 4 stellt die Aufwendungen nach Abs. 3 in einen größeren zeitlichen Zusammenhang mit Einkommen der Leistungsberechtigten. Die Regelung soll verhindern, dass aktuelle "Einkommensschwächen", die in absehbarer Zeit behoben sein werden, Leistungen nach Abs. 3 begründen können. Die Regelung nimmt einen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung an, wenn...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1 Anzurechnendes Einkommen

Rz. 3 Abs. 1 regelt, dass das Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehegatten oder – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – seines (eingetragenen) Lebenspartners auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Das Einkommen wird also nur auf den nach den vorgenannten Bestimmungen g...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.1 Zu versteuerndes Einkommen

Rz. 5 Da die Einkommensprüfung auf einer automatisierten Abfrage der bei den Finanzbehörden gespeicherten steuerrechtlichen Daten basiert (vgl. § 151b), ist als maßgebliches Einkommen zunächst das in § 2 Abs. 5 EStG benannte Einkommen heranzuziehen, denn hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Finanzverwaltung zur Veranlagung der Einkommensteuer ermittelt hat (Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.5 Anrechenbares Einkommen (Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 15 Das anrechenbare Einkommen bestimmt sich nach Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Weise, dass von dem gemäß §§ 18 a bis 18e SGB IV zu ermittelnden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen ist. Dieser beträgt bei Witwer-, Witwen- und Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (vgl. §§ 68, 69). Für jedes Kind des Berechtigten i. S. d. Satzes 2 erhöht sich der Freibetrag ...mehr

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Sauer, SGB II § 19 Grundsic... / 2.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Rz. 14 Abs. 3 legt fest, dass sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindern. Damit steht fest, dass die Leistungen bedarfsorientierte Leistungen mit Fürsorgecharakter sind. Rz. 15 Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten §§ 11ff. und die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassene Grusi...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.1 Anzurechnendes Einkommen

Rz. 6 Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens verweist § 97 auf § 18 a SGB IV mit der Folge, dass alle in dieser Bestimmung genannten Einkommensarten und Anrechnungsvorschriften auf die von § 97 erfassten Renten (vgl. hierzu Rz. 7 und 8) anzurechnen sind bzw. Anwendung finden. Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage wurden allerdings nur Erwerbseinkommen i. S. d....mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.3 Zusammentreffen

Rz. 9 Voraussetzung für die Anrechnung ist das auf den Monat bezogene Zusammentreffen von (anrechenbarem) Einkommen mit monatlichen Zahlungsansprüchen auf eine durch Verwaltungsakt festgesetzte Rente wegen Todes (vgl. BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 4 RA 110/00 R ). Ein Zusammentreffen von Einkommen und einer Rente wegen Todes liegt also vor, wenn der Rentenberechtigte für densel...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.8 Anspruch auf mehrere Renten (Abs. 3)

Rz. 19 Hat ein Berechtigter Anspruch auf mehrere Renten i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 3, so wird das Einkommen in der von Abs. 3 Satz 1 festgelegten Reihenfolge angerechnet. Anzurechnendes Einkommen wird, soweit es den Freibetrag übersteigt, i. H. v. 40 % zuerst auf die vorrangige Rente angerechnet. Dabei mindert sich das (auf die nachrangige) Rente anzurechnende Einkommen um de...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 97 i. d. F. des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1281 RVO, § 58 AVG und § 78 RKG ersetzt. Mit diesen Bestimmungen i. d. F. des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeite...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.6 Anrechnung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 17 Das den Freibetrag übersteigende Einkommen (das anrechenbare Einkommen) wird gemäß Abs. 2 Satz 3 i. H. v. 40 % auf die Rente angerechnet. Eine Rente wird somit nur in dem Umfang gezahlt, als diese 40 % des anrechenbaren Einkommens übersteigt. Die nur teilweise Anrechnung des Einkommens soll dem Berechtigten Anreiz zur weiteren Ausübung einer Erwerbstätigkeit bieten. B...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.9 Zusammentreffen einer Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente (Abs. 4)

Rz. 20 Der Fall des Zusammentreffens einer Erziehungsrente (§ 47) mit einer Hinterbliebenenrente bedurfte einer speziellen Regelung, weil die Erziehungsrente als Rente wegen Todes der Einkommensanrechnung gemäß § 97 unterliegt. Andererseits aber stellt die Erziehungsrente, die aus der eigenen Versicherung des Berechtigten geleistet wird, auch Einkommen i. S. d. § 18 a SGB IV...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.2 Rentenarten

Rz. 8 Von der in § 97 geregelten Einkommensanrechnung betroffen werden die Witwen- bzw. Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 und 2, die Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3, die Witwen- bzw. Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten gemäß § 243 (sog. Geschiedenen-Witwen- bzw. -Witwerrente) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Während de...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.4 Keine Anrechnung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Im sog. Sterbevierteljahr wird bei den Witwen- bzw. Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 und 2 Einkommen nicht angerechnet, weil der Rentenartfaktor hier 1,0 beträgt (§ 67 Nr. 5 und 6). Dies gilt nicht für die Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) und die Rente an geschiedene Ehegatten (§ 243) sowie die Erziehungsrente.mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.4.3 Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch den Pflegeversicherungsbeitrag (Abs. 4)

Rz. 72 Nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist ein Zuschuss bei Versicherungspflicht aufgrund freiwilliger Krankenversicherung zu zahlen, weil die Begrenzung auf den eigentlichen anspruchsberechtigten Personenkreis eine Schlechterstellung bedeuten würde. Betroffen sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen. Diese sind versicherungspflichtig zur soziale...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.7 Weitere Rente nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 18 Der mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügte Satz 4 des Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten sowohl eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente als auch eine Rente nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates berechnet und gewährt wird. In diesen Fällen war nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage in Anwendung des Art. 46c ...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.2 Einkommensanrechnung und Freibeträge

Rz. 14 Da Abs. 4 eine monatliche Einkommensanrechnung regelt, bestimmt Abs. 3 zunächst die Errechnung des monatlichen Anrechnungsbetrags. Dieser beträgt – ausgehend von der auf das Jahreseinkommen abstellenden Einkommenssteuererklärung – ein Zwölftel des Einkommens, das nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Da aus Gründen der Gleichbehandlung auch mit den Einkünften nach Abs. ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)

Rz. 297 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistun...mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.3.3 Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch den Krankenversicherungsbeitrag (Abs. 2)

Rz. 59 Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung kann auch dann gezahlt werden, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Dabei geht es um Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit durch die Zahlung des Beitrages zur privaten Krankenversicherung eintritt. Das hängt damit zusammen, dass der Beitrag vom zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden muss (§ 11b...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.3 Verfahren der Anrechnung

Rz. 9 Da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass der Finanzbehörde die Veranlagungsdaten i. d. R. 2 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zur Verfügung stehen, sind der Einkommensprüfung die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen (Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist ...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anzurechnendes Einkommen Rz. 6 Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens verweist § 97 auf § 18 a SGB IV mit der Folge, dass alle in dieser Bestimmung genannten Einkommensarten und Anrechnungsvorschriften auf die von § 97 erfassten Renten (vgl. hierzu Rz. 7 und 8) anzurechnen sind bzw. Anwendung finden. Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage wurden allerdings n...mehr

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Sauer, SGB II § 19 Grundsic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die ursprünglich am 1.1.2005 aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Kraft getretene Vorschrift ist zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst worden. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16....mehr

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Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4...mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.4 Darlehen bei voraussichtlichen Einnahmen und vorzeitigem Verbrauch

Rz. 35 Abs. 4 stellt den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft sicher, wenn im Bedarfszeitraum voraussichtlich Einnahmen anfallen, die jedoch zu Beginn des Monats noch nicht zur Verfügung stehen (Abs. 4 Satz 1), oder (seit dem 1.1.2017) eine während eines Zeitraums von 6 Monaten zu berücksichtigende einmalige Einnahme vorzeit...mehr

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Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.5 Vorrangige Selbsthilfe, Bedarfsdeckung (Abs. 5)

Rz. 37 Abs. 5 enthält zwei eigenständige Grundsätze: den Nachranggrundsatz und den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Abs. 5 Satz 1 verpflichtet die gesamte Bedarfsgemeinschaft zur vorrangigen Selbsthilfe. Diese gehört zum Grundsatz des Forderns auch ausdrücklich im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Regelung ist unverändert aus dem früheren Abs. 3 verschoben worden. Dabei handelt e...mehr

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Sauer, SGB II § 41a Vorläuf... / 2.2 Grund und Höhe der vorläufigen Leistung (Abs. 2)

Rz. 21 Die vorläufige Leistungsgewährung erfolgt von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Eines Antrags des Leistungsberechtigten auf vorläufige Leistungsbewilligung bedarf es nicht (allg. Meinung, vgl. Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 41a Rz. 44). Eine vorläufige Bewilligung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass im jeweiligen Verfügungssatz des Bewilligungsbescheides ein Hi...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.2 Kopfteilprinzip

Rz. 71 Wichtigster Maßstab für die Angemessenheit ist die Wohnfläche. Dafür wiederum kommt es auf den individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten und der mit ihm in derselben Wohnung lebenden Personen an. Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2) werden oft identisch sein. Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch mehrere Bedarfsgemeinschaften beinhalten ...mehr

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Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.3 Einrichtung von Außendiensten

Rz. 8 Abs. 1 Satz 2 HS 2 formuliert die Einrichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch als eigenständige Aufgabe der Leistungsträger. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit bzw. die Kreise und kreisfreien Städte entweder als zugelassene kommunale Träger oder als Mitglied einer gemeinsamen Einr...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Dritte Kapitel

Rz. 3 Das Dritte Kapitel enthält die Regelungen über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zu Anreizen und Sanktionen. Darüber hinaus werden Rückgriffsmöglichkeiten und Ersatzansprüche der Jobcenter umfassend geregelt. Es ist das umfangreichste Kapitel des SGB II. Das Leistungsspektrum wird in die beiden Kernleistungsbereiche Leistungen zur Eingliederung...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.4 Steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 13 Schließlich sind als Einkommen im Rahmen der Einkommensprüfung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 2 Nr. 3), die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Nr. 1 enthalten sind, zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um (abgeltend) versteuerte Kapitaleinkünfte. Das Verfahren zu deren Ermittlung und Berücksichtigung im Einzelnen ist in Abs. 6 geregelt...mehr

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Sauer, SGB II § 52 Automati... / 2.5 Personeller Anwendungsbereich

Rz. 14 Da der Datenabgleich den Zweck hat, das beim Grundsicherungsgeld zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu überprüfen, dürfen der automatisierte Datenabgleich durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1) und die Übermittlung der Daten durch die sonstigen Träger der Leistungen nach dem SGB II (Abs. 2) in personeller Hinsicht nur zur Überprüfung der Angaben solcher ...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 2.4 Darlehen im Monat der Aufnahme der Ausbildung

Rz. 25 Abs. 3 Satz 3 (bis 31.12.2020: Satz 4) ermöglicht Darlehen in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 4 Satz 1, um zu Beginn der Ausbildung die erste Zeit bis zur Auszahlung der Ausbildungsvergütung bzw. von Förderleistungen zu überbrücken. Dabei darf die Zeit, für die ein Darlehen bestimmt wird, über den Tag der ersten Zahlung der Förderleistung hinausreichen, wenn di...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.3 Unwichtige Gründe nach Abs. 2

Rz. 26 Abs. 2 grenzt bestimmte Bedingungen für die Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von unzumutbaren Bedingungen und Umständen nach Abs. 1 ab. Sie beziehen sich auf den Beruf, die Qualifikation der Tätigkeit, den Beschäftigungsort und sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Verschlechterungen in einem dieser Felder gegenüber f...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 als § 23 in Kraft getreten. Als § 24 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 durch Neufass...mehr

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Sauer, SGB II § 40 Anwendun... / 2.4 Aufhebung eines Verwaltungsakts bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 4)

Rz. 36 Auch Abs. 4 ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung zum 1.8.2016 in die Vorschrift eingefügt worden. Danach ist ein abschließender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Pe...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.2.5 Hausgrundstück, Eigentumswohnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Rz. 50 Angemessenes Wohneigentum auf einem Hausgrundstück oder als Eigentumswohnung ist bis zu einer Wohnfläche als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit bis zu 140 qm bzw. bei Eigentumswohnungen bis zu 130 qm vor einer Verwertung geschützt. Diese Größe gilt für jeweils 1 bis 4 Personen. Einen Zuschlag gesteht der Gesetzgeber im Umfang von 20 qm für jede wei...mehr