Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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Dänemark / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 141 Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 22 Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Föderation Bosnien und Herzegowina keine Anwendung. Rz. 23 Nach dem FamG FBiH 2005 sind, anders als früher, vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten im Bereich des ehelichen Güterrechts möglich, wovon in der Praxis jedoch wenig Gebrauch gemacht wird.[14] Ohne eine solche unterscheidet das Gesetz zwischen "ehelichen E...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Kroatien / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. (Un-)Wandelbarkeit des anwendbaren Rechts

Rz. 80 Eine Änderung des anwendbaren Rechts ist während der Ehe nach Art. 6 nur durch die Wahl des materiellen Rechts des Heimatstaates oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten möglich. Ansonsten ist gem. Art. 7 Abs. 1 das maßgebende Recht grundsätzlich unwandelbar. Allerdings gilt die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2, dass (sofern weder eine Rechtswahl getroffen noch ei...mehr

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Ungarn / 3. Gerichtliche Vermögensauseinandersetzung im Fall eines vertraglichen Güterstands

Rz. 145 Haben die Parteien in ihrem Ehevertrag teilweise oder ganz einen anderen Güterstand gewählt, so sind dessen Vorschriften auch betreffend die güterrechtlichen Ansprüche im Fall Beendigung der Lebensgemeinschaft maßgebend. Bei Gütertrennung ist die Vermögensauseinandersetzung sowohl bezüglich des ganzen Vermögens als auch eines einzigen Vermögensgegenstands begrifflich...mehr

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Tschechische Republik / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 36 Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Ehegatten (§ 687 BGB; siehe Rdn 29) sind nicht vertraglich abdingbar.[26] Jeder Ehegatte kann sowohl die gesetzliche Vertretungsmacht als auch seine Mitverpflichtung in alltäglichen familiären Angelegenheiten für die Zukunft ausschließen. Ein besonderes Formerfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Einer dritten Person gegenüber ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 61 Das luxemburgische Eherecht kennt den Begriff der Ehegatten-Innengesellschaft nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass in Luxemburg meistens eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, findet die Frage der Bereicherung eines Ehegatten auf Kosten des anderen i.d.R. eine Lösung in diesen Güterrechtsbestimmungen (siehe Rdn 58). Wenn z.B. ein Ehegatte ein eigenes Gewerbe betre...mehr

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Belgien / 5. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 152 Die Scheidung hat Auswirkungen auf die sog. ehelichen Vorteile, d.h. die unentgeltlichen Zuwendungen und Vergünstigungen, welche die Ehegatten sich entweder im Ehevertrag oder während der Ehe gewährten: Schenkungen, Testamente, vertragliche Erbeinsetzungen, Vereinbarungen zwecks ungleicher Aufteilung, Vorausanteilsklauseln.[202] Die Ehegatten verlieren aufgrund Art. ...mehr

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Tschechische Republik / 2. Vermögensteilung

Rz. 91 Die Ehegatten können ihr gemeinsames Vermögen, dessen Umfang sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach dem von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, durch eine schriftliche Vereinbarung auseinandersetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung kann auch lediglich einen Teil des gemeinsamen Vermögens umfassen (§ 738 Abs. 2 BGB). Gehört ...mehr

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Polen / d) Die Gütertrennung

Rz. 40 Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 51 FVGB) und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (Art. 51/1 FVGB). Während des Bestehens der Ehe kann die Gütergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund gerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 52 § 1 FVGB). Die Gütertrennung ent...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 19 Haben die Parteien keinen Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden) getroffen, fließen die eingebrachten Vermögensmassen zusammen. Die Ehepartner sind dann in Gütergemeinschaft verheiratet. Haben sie vor dem 1.1.2018 geheiratet und ist die Gütergemeinschaft vor diesem Datum entstanden, dann ist es die sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft. Haben sie nach dem Datum geheira...mehr

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Österreich / a) Zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht

Rz. 2 Im Ehevertrag "erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,[2] sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten" (§ 44 S. 2 ABGB). Mit Erkenntnis vom 4.12.2017[3] hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen "verschiedenen Geschlechts" eingegangen werde...mehr

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Rumänien / VI. Ehelicher Unterhalt (Art. 325–328 ZGB)

Rz. 46 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen. Soweit im Ehevertrag nichts anderes geregelt ist, tragen sie die entsprechenden Aufwendungen im Verhältnis der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Tragung der ehelichen Aufwendungen nur einem der Ehegatten obliegt, ist nichtig. Die Arbeit im...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Universalgütergemeinschaft (communauté universelle)

Rz. 15 In diesem Güterstand gibt es kein Eigenvermögen der Ehegatten, sondern ausschließlich gemeinsame Güter. Normalerweise werden diese bei der Auflösung der Gütergemeinschaft je zur Hälfte an die Anteilsberechtigten (geschiedene Eheleute bzw. überlebender Ehegatte und Erben des Vorverstorbenen) aufgeteilt. In der Praxis bestimmt der Ehevertrag häufig, dass beim Tod eines ...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 212 Eheverträge, die zu Beginn oder im Laufe der Ehe geschlossen werden und auch Regelungen für den Fall der Scheidung beinhalten (über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.), sind in der österreichischen Rechtspraxis noch relativ selten, wenngleich sie sich zunehmender Beliebtheit erfreuen und vor allem dann abgeschlossen werden, wenn einer oder beide Partner zum zweiten ...mehr

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 49 Die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 50) – richten sich aus der Sicht des autonomen portugiesischen Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 52 CC. Bei der Anknüpfung wird im Zuge der Reform des Código Civil von 1977 – basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz der neuen Verfassung von 1976 – jede Diskriminierung zwischen M...mehr

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Deutschland / 5. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 115 Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind sowohl in Eheverträgen als auch in Scheidungsvereinbarungen möglich und kommen in der Praxis häufig vor. Möglich sind sowohl (teilweise) Unterhaltsverzichte als auch Modifikationen des gesetzlichen Unterhaltsrechts, z.B. Vereinbarungen über die Höchstdauer der Unterhaltspflicht (ggf. abhängig von der Ehedauer) und über ...mehr

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Frankreich / bb) Internationale Zuständigkeit in Güterrechtssachen

Rz. 138 Diese Regeln galten für den Zeitraum vor Anwendbarkeit der EUGüVO grundsätzlich auch in Güterrechtssachen. Wohnen die Ehegatten in Frankreich, so war z.B. für das bei der Abänderung eines Ehevertrages u.U. erforderliche Genehmigungsverfahren gem. Art. 1300–4 ff. CPC das Tribunal de grande instance am Familienwohnort international und örtlich zuständig. Umstritten war...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)

Rz. 198 Am 2.3.2016 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts[264] vorgelegt (" EUGüVO "). Diese wurde vom Rat am 24.6.2016 im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen und ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Kein Verzicht auf Zugang zum Gericht

Rz. 79 Eindeutig entschieden ist seit dem Urteil des House of Lords in Hyman v. Hyman [1929] AC 601, dass eine vertragliche Klausel, mit der ein Ehegatte auf eine Klage bei Gericht verzichtet oder der Zugang zum Gericht eingeschränkt wird, unwirksam ist. Da somit trotz eines Ehevertrages immer Antrag auf financial orders gestellt werden kann, führt diese Rspr. dazu, dass es ...mehr

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Rumänien / V. Änderung des Güterstandes

Rz. 43 Die güterstandsbezogenen Regelungen des Ehevertrages können auch nach der Heirat verändert werden. Die Änderung hat grundsätzlich durch eine gemeinsam beschlossene Anpassung des Ehevertrages zu erfolgen, kann im Ausnahmefall jedoch auch auf gerichtlichem Wege vorgenommen werden. Rz. 44 Für die vertragliche Änderung gilt, dass diese frühestens nach Ablauf eines Jahres n...mehr

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Dänemark / 2. Weitere Rechtshandlungen zwischen den Ehegatten

Rz. 70 Nach § 2 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten – unter Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Beschränkungen[41] – Verträge miteinander eingehen, einander beschenken und auch einander gegenüber Verpflichtungen eingehen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, die Vorschriften des ÆFL einzuhalten (so § 2 Abs. 2 ÆFL). Eine Vereinbarung, wonach alles, was einer der Ehegatten k...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 78 Im Gegensatz zu den meisten kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen sieht das englische Recht Eheverträge nicht als grundsätzlich bindend an, sondern betrachtet sie vielmehr als einen Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der richterlichen Ermessensausübung berücksichtigt werden kann.[99] In der Regel wird die Wirkung eines Ehevertrages vom konkreten Einzelfall abhänge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / g) Auseinandersetzung

Rz. 72 Die Aufhebungsgründe des gesetzlichen Güterstandes sind abschließend in Art. 191 c.c. genannt und wirken ipso iure:mehr

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Finnland / I. Vermögensteilung

Rz. 57 Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann mit der Rechtshängigkeit der Scheidung gem. § 85 finnisches Ehegesetz verlangt werden. Fristen zur tatsächlichen Durchführung der Auseinandersetzung gibt es nicht. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bildet dabei zeitlich eine Zäsur. Danach erworbenes Vermögen fällt nicht mehr in den Ausgleich. Im Gegensatz zum de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

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Russland / Literaturtipps

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Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr

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Ungarn / b) Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Die Merkmale der ehelichen Lebensgemeinschaft sind im Gesetz nicht definiert, ihr Entstehen ist mit der Eheschließung zu vermuten. Der Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens und begründet den gemeinsamen Erwerb mit dem Rechtstitel eheliches Gesamtgut. Die eheliche Gütergemeinschaft ist – in Ermangelung abweichender Regelun...mehr

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Portugal / 1. Grundsatz: Eheschließung vor dem Standesbeamten

Rz. 10 Die Eheschließung in ziviler Form erfolgt in Anwesenheit der Eheschließenden oder eines von ihnen und des Bevollmächtigten des anderen (zur "Stellvertreterehe" siehe Rdn 14) vor dem Standesbeamten (Art. 1616 CC). Unerlässlich ist zudem die Anwesenheit zweier Zeugen "gemäß den Bestimmungen über das Zivilregistergesetz". Dieses bestimmt in Art. 154 ZRG, dass zwei bis vi...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Ungarn / II. Regelung der Nutzung der letzten Ehewohnung

Rz. 146 Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft an sich hebt den Anspruch der Ehegatten auf Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nicht auf, deshalb taucht diese Frage im Scheidungsverfahren oft als eine zu regelnde Folgesache auf.[125] Das Gericht entscheidet über die Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung nur auf Antrag eines der Ehegatten; sie können mit einer gleichlaut...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Bulgarien / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 83 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene b...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Streitige Scheidung

Rz. 61 Kinderlose Ehegatten können einen Antrag auf Scheidung durch streitiges Urteil oder auf einvernehmliche Scheidung stellen (Art. 42). Auf diese Verfahren finden die im 7. Teil (Art. 268–379 FamG) enthaltenen Vorschriften über das Gerichtsverfahren in Familiensachen Anwendung. Soweit durch diese Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, finden darüber hinaus die Vors...mehr

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Niederlande / 2. Versorgungsausgleich

Rz. 117 Seit 1.5.1995 ist auch Art. 1:155 BW über die Aufteilung der Altersrente auf die Regelung der Pensionsansprüche im Falle einer Scheidung anzuwenden.[134] Im Falle einer Ehescheidung und soweit der eine Ehegatte nach der Eheschließung und vor der Ehescheidung Pensionsansprüche erworben hat, hat der andere Ehegatte nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Wet Ver...mehr

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Niederlande / 2. Neues Ehegüterrecht seit dem 1.1.2018

Rz. 20 Zum 1.1.2018 ist die beschränkte Gütergemeinschaft Gesetz geworden.[21] Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die beschränkte Gütergemeinschaft besteht aus den Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, e...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Ungarn / 2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen

Rz. 203 Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaf...mehr

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Bulgarien / 3. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 69 Die einvernehmliche Scheidung genießt stets Vorrang. Nach Art. 49 Abs. 2 FamKodex und Art. 321 Abs. 2 ZPO muss das Gericht die Parteien ausdrücklich auf die Möglichkeit der Streitbeilegung qua Mediation oder einvernehmlicher Scheidung hinweisen. Die Mediation unterbricht das Scheidungsverfahren (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Der Prozess endet, falls ihn die Ehegatten binnen s...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 162 Nachdem Art. 14 Abs. 2 EGBGB bis zum 29.1.2019 nur in Exotenkombinationen die Rechtswahl zugelassen hat, ist nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB nun für die Fragen des allgemeinen Ehewirkungsrechts in relativ großzügigem Umfang eine Rechtswahl möglich. Die Eheleute können – weitgehend wie für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe – zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 234 Vereinbarungen können grundsätzlich ohne zeitliche Schranken geschlossen werden. Sie bedürfen der Form des Ehevertrages oder der gerichtlichen Bestätigung im Scheidungsurteil.mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 41 Das katalanische Recht beruht auf dem Grundsatz der bürgerlichen Freiheit (Art. 111–6 CCCat). Danach räumt das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit ein, die persönlichen und vermögensrechtlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgen selbstständig zu regeln. Eheverträge aufgrund von Trennung oder Scheidung können in zwei Kategorien eingeteilt werden:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 5. Die Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Dieser vom deutschen Recht abgeleitete Güterstand wurde durch Gesetz vom 4.2.1974 in Luxemburg eingeführt. Er hat bislang kaum Anwendung gefunden, da in Luxemburg meist Eheverträge mit Festlegung auf die Gütergemeinschaft bevorzugt werden, falls die Eheleute von dem gesetzlichen Güterstand abweichen wollen. Die Zugewinngemeinschaft hat sich als Güterstand in Luxemburg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 97 Im italienischen Recht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ehevereinbarungen unterschieden, nämlich nicht formbedürftigen Vereinbarungen über die allgemeinen Ehewirkungen (accordi sull’indirizzo della vita familiare) und güterrechtlichen, gemäß Art. 162 Abs. 1, Art. 2699 c.c. in öffentlicher Urkunde[129] zu errichtenden Vereinbarungen (convenzioni matrimoniali)...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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Spanien / VII. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 47 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 49) – anwendbare Recht bestimmt sich aus Sicht des spanischem Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 9.2 CC. Danach ist für die Bestimmung des Ehewirkungsstatutsmehr