Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / c) Vereinbarung zum Taschengeld

Rz. 172 Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten.[151] Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.[152] Mit dem Taschengeld sol...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Bezifferung von Wirtschaftsgeld

Rz. 171 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB. Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwe...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / c) Studium und Erwerbstätigkeit

Rz. 167 Studiert ein Ehepartner, während der andere durch Erwerbstätigkeit für das Familieneinkommen sorgt, kann das Bedürfnis bestehen, für den Fall des Scheiterns der Ehe nach Abschluss des Studiums Vorsorge zu treffen. Der Erwerbstätige hat aus seiner Sicht dem Ehegatten das Studium und die damit später verbundenen erhöhten Erwerbschancen ermöglicht, während er selbst sow...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 3. Die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 89 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgleic...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Erbschaft, Schenkungen

Rz. 103 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Rz. 104 Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m², das im Lauf...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Unternehmensbeteiligungen

Rz. 98 Der Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. Rz. 99 So ist bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weiter vererbt werden soll, die Kinder also Nachfolger ihres Vaters im Unternehmen sein sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtli...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 3. Luxus-Vereinbarung

Rz. 186 Ebenso ist es umgekehrt möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die den üblichen Rahmen weit übersteigt. Dies kann parallel zu Trennungs- und nachehelichem Unterhalt gesehen werden. Verlangt der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsbetrag, der weit über das übliche Maß hinaus geht, also mehr als 11.000 EUR nach dem Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle[154] zur Verteil...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 110 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Der Nachname

Rz. 205 Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Dabei werden auch adlige Namen in Langfassung auf die Kinder tradiert. Ist der Vater "Ritter und Edler von …", so ist die Tochter eine "Edle von …"; sie kann den Zusatz "Edle" nicht verändern oder streichen lassen.[165] In Deutschland lebende Isländer dürfen gemäß der heimischen Gepflogenheit ihre...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / e) Die Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 120 Zum Ausgleichsanspruch von Eheleuten aus einer sog. Ehegatteninnengesellschaft kann es auch dann kommen, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben. Rz. 121 Nach der Rechtsprechung des BGH [99] besteht ein solcher Ausgleichsanspruch dann, wenn eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines einzelnen Ehegatten angesichts der in der Ehe durch erheblic...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 9. Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, §§ 6 – 8 VersAusglG

Rz. 106 Die Regelungsbefugnisse der Ehegatten sind gegenüber der früheren Regelung in § 1587o BGB a.F. erheblich erweitert. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1–3 VersAusglG können sie den Versorgungsausgleich insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ihn ausschließen oder Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20–24 Ver...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Pauschalierung und Höchstbetrag des Zugewinnausgleichs

Rz. 113 Für Unternehmer und/oder Freiberufler ist das eigene Unternehmen oder die eigene Praxis häufig ebenso aktuelle Lebensgrundlage wie wesentliche Altersvorsorge. Rz. 114 Nimmt man einen solchen Betrieb vom Zugewinnausgleich nicht aus, bietet es sich an, eine Pauschalierung und/oder einen Höchstbetrag in die Bewertung des Endvermögens einzustellen. Muster 7.25: Bewertung H...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Die zeitlich beschränkte Vollmacht

Rz. 229 Soll die Vollmacht zeitlich begrenzt werden, weil etwa der Ehemann für eine Zeit als Berufssoldat in das Ausland abkommandiert worden ist oder andere Gründe zeitweiser Abwesenheit vorliegen, kann eine solche grundsätzlich unbeschränkte Vollmacht auch auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogen werden. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert werden durch Hinzufügu...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Beistand in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 149 Jeder Ehegatte hat im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Rücksichtnahme ist selbstverständlich und kann in seiner Allgemeinheit nicht – ausschließliche – Vereinbarung der Ehegatten sein. Es kann jedoch Konstellationen geben, in welchen die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen E...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / d) Bestimmung des Ehenamens, § 1355 BGB

Rz. 157 Seit Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 1.4.1994 ist es Eheleuten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, führen. Da die Eheleute danach einen gemeinsamen Namen nur bestimmen sollen, ist die Möglichkeit eröffnet, hiervon auch abzusehen. Bestimmen sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Namen, führt jeder seinen zu dem ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 4 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[6] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 4. Steuerliche Regelungen

Rz. 190 Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen. Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld da...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Konkrete Festlegung von Einzelbeträgen

Rz. 168 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[147] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtb...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Der unbefristete Festbetrag

Rz. 320 Eine andere Möglichkeit der Unterhaltsverstärkung unabhängig von Betreuung ist z.B. die Vereinbarung eines unbefristeten Festbetrages (ggf. mit Wertsicherungsklausel) [262] unabhängig davon, ob der/dem Unterhaltsberechtigten nach gegebener Rechtsprechung ein solcher Anspruch – unbefristet – zustünde: Rz. 321 Muster 7.90: Vereinbarung eines unbefristeten Festbetrages Mu...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / dd) Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 117 In manchen Fällen besteht durchaus das Einverständnis des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches. Verfügt der Ausgleichspflichtige allerdings im Wesentlichen über solche Vermögenswerte, die sich nach einer Ehescheidung nicht realisieren lassen, besteht ein dringendes Interesse, zu einer Stundung oder Ratenzahlung zu gelangen. ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Die unbeschränkte Vollmacht

Rz. 225 Die Vereinbarung einer unbeschränkten Vollmacht kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Anlass dazu besteht. Ein besonderer Anlass besteht dann, wenn beispielsweise der andere Elternteil lange Zeit ortsabwesend ist, sei es beruflichmehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Die inhaltlich begrenzte Vollmacht für Dritte

Rz. 231 Eine Vollmacht für Dritte kann natürlich auch inhaltlich begrenzt werden. Dies bietet sich in Fällen an, in denen beispielsweise ein Zusammenhang zwischen den Dritten und dem Kind besteht, wie etwa bei gemeinsamem Eigentum. Eine Vollmacht kann dann wie folgt erteilt werden: Muster 7.75: Inhaltlich begrenzte Vollmacht für Dritte Muster 7.75: Inhaltlich begrenzte Vollmach...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB

Rz. 139 Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft schließt die Verpflichtung ein, in häuslicher Gemeinschaft zusammen zu leben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen.[115] Voraussetzung für die Bildung einer häuslichen Gemeinschaft ist allerdin...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Rz. 464 Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind jeweils hälftig zwischen den Eheleuten zu teilen, § 1 VersAusglG. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Nach Satz 2 der Vors...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Regelung der Erwerbstätigkeit, Mitarbeit im Betrieb

Rz. 164 Nach dem Grundverständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB und der Freiheit der Eheleute, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nach § 1356 BGB frei zu regeln, ist es Sache der Ehepartner, die Frage der Lebensgestaltung und Rollenverteilung einverständlich zu regeln. So können sich Eheleute einigen auf die Führung einermehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 2. Rechtslage ab dem 1.9.2009

Rz. 82 Eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) gilt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); im BGB ist nur § 1587 BGB als Grundnorm mit dem Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz verblieben.[84] Verfahrensrechtlich gelten, ebenfalls ab dem 1.9.2009, §§ 111 Ziff. 7, 137 Abs. 2 i.V.m. §§ 217 ff. FamFG. Rz. 83 Die w...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Alterssicherung im Familienunterhalt

Rz. 180 Im Gegensatz zum teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung einer Ehe wird gerade im Rahmen der Betrachtung von Familienunterhalt für den nur teilweise oder aufgrund familiärer Absprachen gar nicht erwerbtätigen Ehegatten das Bedürfnis bestehen, über das Bestreiten des Haushalts mit Hilfe des Familienu...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 2. Die Grundsätze der Haftung

Rz. 18 Der BGH hatte zu den grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts und demgemäß zum Rahmen seiner Haftung 1968[19] – und später immer wieder[20] – erklärt: Zitat "Nach fester Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.2 Beendigung des Güterstands unter Lebenden

Rz. 76 Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden, sei es durch Ehevertrag oder Scheidung, ist der Zugewinn tatsächlich zu ermitteln und bleibt in dieser Höhe auch erbschaftsteuerfrei gem. § 5 Abs. 2 ErbStG. Rz. 77 Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung sind ehevertragliche Modifikationen auch steuerlich zu beachten. Demnach kann im Ehevertrag eine Rückbeziehun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 3 Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertrag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG

Rz. 46 Tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht mit der Eheschließung ein, sondern wird er erst während der Ehe durch Ehevertrag vereinbart, gilt für erbschaftsteuerliche Zwecke der Tag des Vertragsabschlusses als Zeitpunkt, auf den das Anfangsvermögen zu bestimmen ist.[1] Rz. 47 Rechtsfolge dieser mit Wirkung ab dem 1.1.1994 eingeführten Regelung ist, dass nur die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Güterstandsschaukel

Rz. 83 Unter diesem Begriff wird in der Fachliteratur eine Gestaltung diskutiert, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen (notariellen) Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. In diesem Fall kommt es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung, was nach Auffassung des BFH im...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.4 Ehevertragliche Modifikationen

Rz. 18 Die Vorschriften über die Berechnung der Ausgleichsforderung sind dispositiv, d. h. sie können durch ehevertragliche Regelung modifiziert werden..[1] Dies gilt nicht nur für die Bewertung selbst, sondern auch den Bewertungsstichtag und den Umfang des Anfangsvermögens.[2] Entscheidend ist damit der im Ehevertrag festgelegte Wert.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.1 Hintergrund der Regelungen

Rz. 43 Ehegatten steht es zivilrechtlich frei, durch Ehevertrag die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zu beeinflussen (vgl. oben Rz. 3 ff.). Den Streit darüber, ob solche Vereinbarungen auch bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 zu beachten sind, hat erst ein Machtwort des Gesetzgebers mit Wirkung ab 1.1.1994 beendet, indem die Sätze 2–4 neu ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderen Fällen

Rz. 12 Wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, regelt § 1372 BGB, dass der Zugewinn dann nach §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen wird. Dies sind Fälle der Beendigung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und die Güterstandsbeendigung durch Ehevertrag.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Gesetzliche Grundlage

Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.1 Grundsätze

Rz. 1 Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.1 Beendigung des Güterstands durch Tod

Rz. 72 Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt. Rz. 73 Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 58 Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen: Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63). Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.). Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.). Beendigung des Güterstands dur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung der Testame... / III. Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Rz. 18 Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit seiner umfassenden Zulassung von nicht der Anwaltschaft angehörigen Testamentsvollstreckern eine Entwicklung vorausgenommen, die der Gesetzgeber seinerzeit ohnehin plante und mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auch umgesetzt hat. Nach § 5 RDG ist die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckun...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Unwirksamkeitsgründe

Rz. 7 Als Unwirksamkeitsgründe sind zu nennen:mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Testamentsvollstreckung und Estate Planning

Rz. 8 Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur im ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge, dem sog. Estate Planning, gesehen werden. Dieser Begriff stammt aus den USA. Die ganzheitliche Vermögensnachfolgeplanung spielt dort aufgrund der über bereits mehrere Generationen hinweg aufgebauten Vermögenswerte naturgemäß eine größere Rolle als in Europ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.1 Allgemeines

Rz. 10 Ehegatten können – um eine Verringerung des Familienvermögens zu Lasten des überlebenden Ehegatten zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (s. § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge überneh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 593 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.1 Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Gesetzlicher Güterstand ist – sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. § 1363 Abs. 1 BGB). Hierbei existiert entgegen dem Wortlaut kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält das Alleineigentum an dem Vermögen, das er bei der Eheschließung besitzt oder danach erwirbt (s. § 1363 Abs. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.3 Tod eines Abkömmlings

Rz. 18 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann bei Vorversterben eines Abkömmlings mit der nächsten Generation fortgesetzt werden (s. §§ 1490, 1491 BGB). Dabei gehört der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut nicht zu dessen Nachlass (s. § 1490 Satz 1 BGB). Rz. 19 Bezüglich der Nachfolge können folgende Gestaltungen eintreten (s. § 1490 Satz 2 und 3 BGB): Der vorverstorbene Abkö...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / e) Rückforderungsrechte

Der Übergeber hat die Möglichkeit, sich vertraglich Rückforderungsrechte vorzubehalten. Dies sind insbesondere:mehr