Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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Deutschland / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 112 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag privatautonom regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Hierbei haben sie nicht nur das Recht, einen bestimmten Güterstand zu wählen, sondern können diesen auch inhaltlich abändern.[115] Nicht möglich ist allerdings die Bestimmung des Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches R...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Erb- und Pflichtteilsverzicht, Aufhebung letztwilliger Verfügungen

Rz. 85 Der geschiedene Ehegatte ist von Rechts wegen von der gesetzlichen Erbschaft seines Ehepartners ausgeschlossen. Vor der Reform von 2018 verlor der Ehegatte, gegen den die Scheidung ausgesprochen wurde, das Anrecht auf die ihm gemachten Schenkungen und Vorteile seitens seines Ehepartners. Schenkungen zugunsten des unschuldig geschiedenen Ehepartners wurden nicht berühr...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Regelungsmöglichkeiten aus deutscher Sicht

Rz. 98 Angesichts der noch immer verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Wirkungen vorsorgender Eheverträge im englischen Scheidungsfolgenrecht und der z.T. enormen Kosten streitiger Gerichtsverfahren in England werden aus deutscher Sicht regelmäßig Wege gesucht werden, mögliche Gerichtsverfahren auf Grundlage englischen Rechts zu vermeiden.[127] Dies gilt insbesondere da...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 27 Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Eheleute die rechtliche Zuordnung ihrer Güter anders gestalten, als dies das gesetzliche Güterrecht vorsieht. Die Ehegatten können somit bestimmen, dass alles vorhandene oder später erworbene Vermögen Eigengut eines Ehegatten bleibt oder dass alle Güter gemeinsames Vermögen werden. Zwischen diesen beiden Extremen haben...mehr

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Ungarn / a) Objektives Ehewirkungsstatut

Rz. 97 Das neue IPR-Gesetz regelt in § 27 das für die persönlichen und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten anzuwendende Recht wie folgt:mehr

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Deutschland / 6. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Rz. 116 Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich können ebenso in einem Ehevertrag wie in einer Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Inhaltlich sind neben dem entschädigungslosen (teilweisen, z.B. mit Ausnahme der Zeiten der Berufsaufgabe) Ausschluss des Versorgungsausgleichs verschiedene Modifikationen, etwa in Bezug auf die Ausgleichsquote, und insbesondere ein Aus...mehr

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Österreich / 1. Obligatorische Zivilehe

Rz. 1 Das österreichische Recht sieht die obligatorische Zivilehe vor (§ 15 EheG). Sie kommt durch den sog. "Ehevertrag" (§ 44 ABGB) zustande. Voraussetzungen, Abschluss und Form der Eheschließung werden allein vom staatlichen Recht geregelt. Kirchliche Trauungen haben im staatlichen Bereich keine Wirkung, sondern lediglich intern für die Mitglieder der kirchlichen Gemeinsch...mehr

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Großbritannien: England und... / 5. Form, Aufhebung und Abänderung von Verträgen

Rz. 89 Spezielle Formvorschriften gibt es für den Abschluss eines Ehevertrages nicht, so dass dieser sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Allerdings muss er nach dem allgemeinen Vertragsrecht entweder eine Gegenleistung des Begünstigten (consideration) enthalten oder als deed geschlossen sein.[118] Rz. 90 Die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts ...mehr

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Russland / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 84 Da die Ehegatten nur ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wirksam vertraglich regeln können (siehe Rdn 33), kommen für die Regelung der Scheidungsfolgen nur Vereinbarungen über die Vermögensteilung, den nachehelichen Ehegattenunterhalt und sonstige gegenseitige vermögensrechtliche Verpflichtungen nach der Ehe in Frage. Die Regelung eines Zugewinnausgleichs bei vertra...mehr

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Polen / c) Die eingeschränkte Gütergemeinschaft

Rz. 39 Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch die Gütergemeinschaft einschränken. Das Gesetz sieht kein zwingendes Gemeinschaftsvermögen vor; die Ehegatten könnten auch die vollständige Gütertrennung vereinbaren.mehr

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Bulgarien / 4. Intertemporales Recht

Rz. 36 Das dargestellte Ehegüterrecht gilt selbst für Altehen, also für solche, die vor dem 1.10.2009 geschlossen worden sind. Indes haben die Ehegatten die Möglichkeit, für die Gütertrennung zu optieren oder einen Ehevertrag zu schließen (§ 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum FamKodex).mehr

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Kroatien / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 84 Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Miteigentums zu gleichen Teilen (siehe Rdn 10) kann hinsichtlich ehelich erworbenen Vermögens durch Ehevertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Es kann auch vereinbart werden, was eheliches Vermögen ist (siehe Rdn 12, 29). Eine richterliche Kontrolle findet grundsätzlich nicht statt. Es gelten die allgemeinen...mehr

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Kroatien / 1. Vermögensverteilung im Allgemeinen

Rz. 49 Ausgangspunkt für die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist zunächst, dass Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen und jeweils eigenes Vermögen haben können (Art. 35 FamG; siehe bereits Rdn 10). Das eigene Vermögen (z.B. Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen) bleibt von der Scheidung unberührt. Das gilt auch für Wertsteigerungen dieses Eigenvermögens.[49] D...mehr

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Polen / 1. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 119 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Auf die Ausführungen in Rdn 36 ff. wir...mehr

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Russland / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 4 Das russische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit einer Ehe. Eine Ehe ist, ebenso wie ggf. der Ehevertrag, entsprechend dem numerus clausus des Art. 27 Abs. 1 FGB aus folgenden Gründen von Anfang an nichtig:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 11 Art. 1387 CC gesteht den Eheleuten das Recht zu, ihr Güterrecht frei zu gestalten, vorausgesetzt, es verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten. Wenn die Eheleute vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, bestimmt der Code civil den Güterstand, der auf die Eheleute automatisch anwendbar ist. Es h...mehr

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Frankreich / b) Vorzulegende Unterlagen

Rz. 35 Dem Standesbeamten sind insbesondere vor nicht mehr als drei Monaten ausgestellte Geburtsurkunden, erforderliche Zustimmungen Dritter, wie z.B. der Eltern, die Sterbeurkunde des ersten Ehegatten oder ein Scheidungsurteil im Falle der Wiederverheiratung, Nachweise über den Wohnort (z.B. Mietverträge oder Steuerbescheinigungen) und Nachweise über die Durchführung des Au...mehr

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Polen / 3. Intertemporales Recht

Rz. 43 Die neuen Vorschriften über das eheliche Güterrecht gelten seit dem 20.1.2005 (siehe Rdn 16) für alle darin geregelten Verhältnisse. Sofern die güterrechtlichen Verhältnisse vor Inkrafttreten der Neufassung des FVGB durch Ehevertrag bestimmt worden sind, sind die im Zeitpunkt der Vertragsschließung geltenden Vorschriften des FVGB anzuwenden.mehr

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Kroatien / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 83 Es ist nicht zulässig, mit dem Ehevertrag die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren (Art. 42 FamG; siehe Rdn 29). Dies gilt allerdings nicht für die ab dem 29.1.2019 in den Anwendungsbereich der vorrangig anwendbaren EUGüVO fallenden Sachverhalte (vgl. Fn 30).mehr

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Belgien / 2. In der Ehe

Rz. 157 In der Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, ihren ehelichen Güterstand oder Vereinbarungen, die in ihrem vorehelichen Ehevertrag enthalten sind, abzuändern. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die güterrechtlichen Folgen der Scheidung betreffen. Im Hinblick auf eine beabsichtigte einverständliche Scheidung müssen die Eheleute in Scheidungsvereinbarungen die Scheid...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Art. 214 CC regelt die Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern. Nach diesem Artikel können Eheleute die Unterhaltsmodalitäten in ihrem Ehevertrag regeln. Falls dies nicht geschehen ist, so tragen die Ehegatten nach ihren finanziellen und persönlichen Möglichkeiten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts bei.mehr

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Tschechische Republik / I. Güterrecht

Rz. 19 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft ("gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"), §§ 708 ff. BGB. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Hiervon ausgenommen sind Erbschaften, Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dien...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Polen / e) Gütergemeinschaft und Immobilienerwerb

Rz. 29 Der Erwerb von Immobilien durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft setzt grds. die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus. Es wird vermutet, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt. Nach Art. 37 § 1 Nr. 1 FVGB ist der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen zustimmungsbedürftig. Fehlt die Zustimmung ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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Katalonien / IV. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 15 Das katalanische Recht gewährt den Eheleuten oder zukünftigen Eheleuten ein großes Maß an Privatautonomie bei der Regelung der wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe. Die Eheleute dürfen in Eheverträgen (capítols matrimonials) ihren Güterstand bestimmen, Erbverträge abschließen, Schenkungen aussprechen sowie andere zulässige Vereinbarungen festsetzen, einschließlich solch...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Internordische Regelungen

Rz. 55 Bei Ehen zwischen Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates, die dies bei der Eingehung der Ehe waren, sind insbesondere in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten besondere innernordische Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz 2019:234 enthält im 3. Kapitel besondere Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in nordischen ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rz. 154 Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1). In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt.[123] Übersteigt der Ante...mehr

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Ungarn / b) Rechtswahl

Rz. 101 Ein wichtiges Novum des neuen IPR-Gesetzes ist die Einführung der Möglichkeit der eingeschränkten Rechtswahl im Gebiet des Ehegüterrechts. Im Sinne des § 28 IPRG können die Ehegatten (oder Eheschließenden[94]) für ihre güterrechtlichen Verhältnisse eines der folgenden Rechte wählen:mehr

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Dänemark / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 153 Auf die Rechtswirkungen der Scheidung können die Ehegatten in weitem Umfang Einfluss nehmen. Es bestehen die in Rdn 56 ff. beschriebenen Möglichkeiten, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, und/oder es können die in Rdn 139 dargelegten Gestaltungsspielräume im Hinblick auf Vereinbarungen über das Getrenntleben oder die Scheidung genutzt werden. Rz....mehr

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Niederlande / e) Gütertrennung

Rz. 38 Bei Eheschließung unter Gütertrennung (koude uitsluiting) wird jede Gütergemeinschaft ohne Verrechnungsvereinbarung ausgeschlossen. Der Ehegatte, der das Einkommen erzielt und das Vermögen erwirbt, muss dieses mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht teilen. In der Praxis sehen Güterrechtsvereinbarungen allerdings häufig vor, dass der erwerbstätige Ehegat...mehr

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Bulgarien / a) Subjektives Güterstatut

Rz. 50 Seit dem Inkrafttreten des IPRGB am 21.5.2005 haben Ehegatten die Möglichkeit zur Güterrechtswahl. Diese kann vor der Eheschließung bis hin zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe getroffen, geändert oder aufgehoben werden (Art. 80 Abs. 3 S. 1 IPRGB) – und damit vor allem während eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens in der Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Art. 4...mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VI. Behandlung von Geschenken

Rz. 150 Ein Geschenk ist bei Skatteverket zu registrieren (ÄktB 16:2, 1. Abs.), wenn es Wirkung gegenüber Dritten haben soll. Wird um die Registrierung eines Geschenks ersucht, das nicht in Schriftform geschenkt worden ist, muss der Antrag mit Beschreibung des Geschenks unterzeichnet von beiden Ehegatten bei Skatteverket eingereicht werden (ÄktB 16:2). Jedoch wird ein Gesche...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 87 Das FamG FBiH hat den Ehevertrag eingeführt, durch den die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regeln können (siehe Rdn 31). Durch einen solchen Vertrag kann insbesondere von den gesetzlichen Regelungen über das sog. ehelich Erworbene und dessen Verteilung (siehe Rdn 33) abgewichen werden (Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1). Abgeschlossen werden kann ein solche...mehr

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Polen / a) Übersicht

Rz. 36 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert ...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 47 Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe treten mit der Eheschließung bzw. mit dem Beginn der vorehelichen Lebensgemeinschaft ein und ihre zeitliche Geltung ist mit dem Bestehen der Lebensgemeinschaft verbunden.[51] Sie betreffen die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander (im Innenverhältnis) sowie gegenüber Dritten (Außenverhältnis) während der Ehe b...mehr

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Deutschland / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 37 Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen. Rz. 38 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Ungarn / c) Gütertrennung

Rz. 84 Bei Gütertrennung hat der Vermögenserwerb eines Ehegatten keinerlei Wirkung auf das Vermögen des anderen Ehegatten, d.h. es entsteht einander gegenüber weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Anspruch aufgrund eines ehegüterrechtlichen Rechtstitels.[79] Sie nutzen und verwalten ihr Vermögen selbstständig, haften nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Na...mehr

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Polen / e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 41 Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebze...mehr

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Deutschland / 1. Güterstände

Rz. 13 Das BGB legt die Ehegatten nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell fest, sondern stellt vier Güterstände zur Verfügung, die zudem durch ehevertragliche Vereinbarung modifiziert werden können (siehe Rdn 37 ff.). Das Grundmodell des Gesetzes (gesetzlicher Güterstand) ist die Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten leben, wenn sie nicht durch Ehevert...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen für den Scheidungsfall

Rz. 83 Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter ...mehr

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Frankreich / d) Die Gütertrennung

Rz. 112 Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen...mehr

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Tschechische Republik / 3. Sonstiges Vermögen

Rz. 74 Die Ehegatten können grds. auch Vermögen in Bruchteilsgemeinschaft besitzen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie das Vermögen bereits vor der Eheschließung erworben haben oder wenn es durch notariellen Ehevertrag vom gemeinsamen Vermögen der Errungenschaftsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Dieses Vermögen ist nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO wie unter Dritt...mehr

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Bulgarien / 4. Schenkungen

Rz. 94 Zuwendungen zwischen (künftigen) Ehegatten oder Dritter an einen (späteren) Ehegatten behandelt das Gesetz stets als Schenkungen, wenn sie während der Ehe oder im Hinblick auf die Eheschließung gemacht werden (Art. 55 FamKodex). Bei einer Ehescheidung können sie widerrufen und zurückverlangt werden, sofern es sich nicht um übliche, der Sitte entsprechende Schenkungen ...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 115 Seit 1965 ist die sog. participation aux aquêts, die dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ähnlich ist, in den Art. 1569–1581 CC gesetzlich normiert. Die Teilhabe am Zugewinn war auch in Frankreich als gesetzlicher Güterstand im Gespräch, konnte sich jedoch – nicht zuletzt wegen der traditionellen Verbundenheit des französischen Rechts mit de...mehr

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Frankreich / 2. Unterhaltspflicht

Rz. 49 Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26] Rz. 50 Beide Ehegatten sind verpfl...mehr