Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarungen

Rz. 233 Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie nur sehr eingeschr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 148 Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird.mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Eheverträge, Geschenke, Verfügungen über Grundstücke

Rz. 51 Ebenso wie von Ehegatten eingegangene Rechtswahlverträge sind auch Eheverträge und Geschenke zwischen Eheleuten, die zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten, registrierungspflichtig. Was in Schweden in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) geregelt werden kann, ist im 7. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk) geregelt. Durch ...mehr

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Niederlande / 4. Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden)

Rz. 99 Wie im Vorangehenden erwähnt, führt schon das Anliegen der Ehescheidung oder der Beendigung der registrierten Partnerschaft zur Auflösung der Gütergemeinschaft (siehe Rdn 86), sodass jeder Ehegatte Anspruch auf Zuteilung der Hälfte des Gemeinschaftsvermögens hat (siehe Rdn 87). Die Gütertrennung (koude uitsluiting, vgl. Rdn 38) kann zum unbilligen Ergebnis führen, das...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Frankreich / aa) Form und Publizität des Ehevertrages

Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss hierzu jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde vorliegen.[57] Rz. 89 Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 CC über die Parteien und das Datum des Ver...mehr

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Ungarn / c) Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt

Rz. 56 Die Regelung des Ehegüterrechts ist dispositiv: Für den ehelichen Güterstand gilt primär der Ehevertrag zwischen den Ehegatten, die gesetzliche Regelung ist subsidiär,[58] d.h. der gesetzliche Güterstand kommt ausschließlich in Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt zustande. Rz. 57 Im Gesetz sind neben dem gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gütergeme...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeit und Publizität des Ehevertrages

aa) Form und Publizität des Ehevertrages Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss hierzu jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde vorliegen.[57] Rz. 89 Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 CC...mehr

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Finnland / 4. Ehevertragsstatut

Rz. 32 Das Kollisionsstatut für Eheverträge ist in § 131 AL geregelt. Es richtet sich nach dem Güterrechtsstatut und ist somit wandelbar. Jedoch sind in § 131 AL noch Besonderheiten geregelt. So berührt ein Statutenwandel nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die vor dem Statutenwechsel erfolgt sind. Die Frage, ob ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung w...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Vereinbarungen vor und während der bestehenden Ehe

Rz. 85 Traditionell anders behandelt wurden dagegen vorsorgende Eheverträge, insbesondere solche, die bereits vor der Heirat geschlossen wurden (sog. pre-marriage contracts bzw. prenuptial agreements). Diese wurden lange Zeit generell als unwirksam angesehen, da damit gegen die guten Sitten verstoßen und das Band der Ehe geschwächt würde.[109] Allerdings hat sich durch eine ...mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 32 Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht.[50] Einzige Ausnahme bildet die Gesch...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Regelungsinhalt

Rz. 80 In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen – also bei einer ...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Zeitpunkt und Form

Rz. 81 Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden. Vor der Reform von 2018 durften Eheverträge erst nach zwei Jahren Bestand abgeändert werden, diese gesetzlich vorgegebene Frist wurde jedoch gestrichen. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und erfordert das persönliche Erscheinen der Eheleute vor einem Notar und deren ausdrücklic...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Rechtswahl

Rz. 34 Nach englischem Verständnis können Ehegatten frei wählen, welches Recht sie einem Ehevertrag zugrunde legen wollen, und die Rechtswahl auch jederzeit wieder ändern. Die Rechtswahl unterliegt keiner bestimmten Form. Sie kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch konkludent aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben.[52] Die Formgültigkeit eines Ehevertrages einschließli...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Arten von Eigentum, insb. Institut des "giftorätt"

Rz. 116 Das schwedische Recht sieht im Prinzip nur einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich die sog. Giftorättsgods-Gemeinschaft. Diese tritt dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Durch die Eheschließung ändert sich zunächst nichts an den vor der Eheschließung bestehenden Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Die Ehegatten haben auch wei...mehr

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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Frankreich / bb) Geschäftsfähigkeit, Willensmängel

Rz. 91 Minderjährige können gem. Art. 148 CC mit Zustimmung ihrer Eltern die Ehe schließen (siehe Rdn 9, 11). Korrespondierend hierzu bestimmt Art. 1398 Abs. 1 CC, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen auch Eheverträge abschließen können. Fehlt die Zustimmung der Eltern, so können der Minderjährige und seine Eltern den Ehevertrag gem. Art. 1398 Abs. 2 CC bis ein Jahr n...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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Tschechische Republik / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 32 Die Ehegatten haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens (siehe Rdn 19 f.) durch notariellen Ehevertrag zu ändern. Der vertragliche Güterstand kann in einer Gütertrennung, auch in einer Regelung zur Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Güterstandes liegen (§ 717 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 25). Dies gilt für künftiges und auch...mehr

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Deutschland / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 105 Der Ehevertrag kann – und wird in der Praxis häufig – bereits vor der Ehe geschlossen und entfaltet dann Rechtswirkungen erst mit der Eheschließung. Möglich ist es aber auch, den Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt während der Ehe zu schließen (vgl. § 1408 Abs. 1 BGB). Scheidungsvereinbarungen dienen definitionsgemäß der Regelung einer konkret bevorstehenden Scheidung und ...mehr

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Spanien / c) Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 39 Als Ehevertrag erfordert auch der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit eine öffentliche Beurkundung (d.h. mittels escritura pública, Art. 1327 CC). Eheverträge können generell vor wie nach der Eheschließung abgeschlossen werden (Art. 1326 CC). Spätere Vertragsänderungen sind auf der ursprünglichen Vertragsurkunde zu vermerken – in Form eines "Nachtrags" (Art. 1332 CC)...mehr

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Kroatien / 2. Vertragliche Regelungen

Rz. 12 Gemäß Art. 40 Abs. 1 FamG können Ehegatten durch Ehevertrag [19] "ihre Verhältnisse hinsichtlich des ehelich Erworbenen anders" (als in Art. 36 Abs. 3 FamG vorgesehen) regeln. Weitere Vorschriften über den Inhalt und die Form enthalten die Art. 40–42 FamG. Nach Art. 40 Abs. 1 FamG können alle vermögensrechtlichen Verhältnisse an bestehendem und zukünftigem Vermögen ger...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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Russland / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 41 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wird durch Art. 161 FGB geregelt. Danach ist für die Ehewirkungen das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsam...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Frankreich / b) Vertragsfreiheit und Einschränkungen

Rz. 103 Der Inhalt des Ehevertrages unterliegt gem. Art. 1387 CC der Parteiautonomie. Die Ehegatten können nicht nur einen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten Güterstände wählen, sondern diese auch vermischen. Der Vertragsfreiheit werden jedoch Grenzen gesetzt. So bestimmt Art. 1387 CC, dass der Ehevertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Weiterh...mehr

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Litauen / I. Vermögensteilung

Rz. 58 Die rechtlichen Folgen der Scheidung hinsichtlich der Vermögensinteressen entfalten ihre Wirkung vom Beginn des Scheidungsverfahrens an. In dem Fall, dass einer der Ehepartner das Scheitern nicht verschuldet hat, kann er beim Gericht beantragen, dass die rechtlichen Folgen der Scheidung vom Tag der tatsächlichen Trennung an gelten sollen (Art. 3.67 ZGB). Rz. 59 Das Gem...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 209 Vorrangig vor der objektiven Anknüpfungsleiter ist eine nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffene Rechtswahl zu beachten.[277] Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl gegeben sein müssen. Ein späterer Wegfall berührt die Wirksamkeit der Wahl nicht mehr:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 28 Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden,...mehr

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Niederlande / V. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Rz. 52 Der Gesetzgeber knüpft an die Ehe bzw. registrierte Partnerschaft eine Reihe von Rechtsfolgen. Zunehmend stellt sich die Frage, ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist. Das Eheleben ist nämlich primär eine Entscheidung der Parteien. Indem sie zusammenleben, werden viele Fragen vermögensrechtlicher Art aufgeworfen, die einer Lösung bedürfen. Abgesehen von dem Fall, dass d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Güterrecht

Rz. 120 Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Republika Srpska keine Anwendung. Rz. 121 Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind im FamG RS teilweise anders geregelt als im FamG FBiH. Das Vermögen der Ehegatten kann entweder Sondervermögen oder gemeinsames Vermögen sein (Art. 269), wobei die in Art. 270 vorgenommene Abgrenzung auf dieselbe Weise wie i...mehr

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Schweiz / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 134 Hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen und deren Grenzen ist vorab auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsvereinbarung zu verweisen (vgl. Rdn 87). Die diesbezüglich gem. Art. 279 ZPO notwendige richterliche Genehmigung gilt auch für allfällige bereits vorgängig, namentlich im Rahmen eines Ehevertrages, geregelte Nebenfolgen der Sche...mehr

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Portugal / 4. Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 40 Als voreheliche Vereinbarung erfordert der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit die öffentliche Beurkundung (d.h. mittels "escritura pública"), oder er wird zu Protokoll des Standesbeamten genommen, d.h. er wird mit registerlicher Eintragung geschlossen (Art. 1710 CC). Während bestehender Ehe kann ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen oder abgeändert werden (Art. 1714...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 60 Als solche können nach luxemburgischem Eherecht Zuwendungen gelten, die Eheleute sich in ihrem Ehevertrag zugestanden haben und die über den Rahmen des gesetzlichen Güterrechts hinausgehen. Beispiele:mehr

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Dänemark / 1. Anwendungsbereich

Rz. 81 Nach § 62 Abs. 1 ÆFL bestimmen sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem Recht, das aus den Regelungen der §§ 63 bis 70 ÆFL folgt (vorbehaltlich einer Anwendung der Nordischen Ehekonvention). Die §§ 63 bis 70 ÆFL finden nach § 62 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung auf die Unterhaltspflichten von Ehegatten nach § 4 ÆFL sowie auf die Festsetzung und Änderung von Unt...mehr

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Dänemark / 3. Übergangsbestimmung

Rz. 89 Trotz § 64 Abs. 5 ÆFL findet das ÆFL gemäß seinem § 79 Abs. 1 auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Dänemark wohnen, erst dann Anwendung, wenn sie seit fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Dänemark (noch) wohnen. Die Ehegatten können gemäß § 79 Abs. 2 ÆFL nach § 65 i.V.m. § 66 ÆFL vereinbaren, da...mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 87 Qua Ehevertrag können die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehescheidung nach eigenem Gutdünken regeln (Art. 38 Abs. 1 Nr. 5 FamKodex).mehr

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Kroatien / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 82 Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / dd) Gütertrennung während der Ehe

Rz. 128 Die Eheleute können durch Ehevertrag Gütertrennung während der Ehe vereinbaren, d.h. Eigentum zum enskild egendom des jeweiligen Ehegatten erklären. Ein Ehevertrag muss bei der Steuerbehörde (Skatteverket) angemeldet und dort registriert werden (ÄktB 9:1 und 16:3). Skatteverket veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber in den "Post- och Inrikes Tidningar" (ÄktB 16:2...mehr

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Niederlande / a) Regelungsgegenstand; Registereintragung

Rz. 27 Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die einige familienrechtliche Züge aufweist. Die Ehegatten schließen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Position während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Die Vereinbarung wird meistens v...mehr