Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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FF 05/2021, Eheverträge auf dem Prüfstand - wird das subjektive Element überbewertet?

Teil 2[1] C. Folgen für die Vertragsgestaltung I. Vertragsinhalt 1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der ve...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / I. Vertragsinhalt

1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / aa) Ehegattenunterhalt

(1) Allgemeines Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3] Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherun...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (2) Einzelheiten

(a) Betreuung (§ 1570 BGB) Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken. Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig aussche...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / C. Folgen für die Vertragsgestaltung

I. Vertragsinhalt 1. Objektive Elemente a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o....mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / b) Einzelheiten

Es empfiehlt sich, die eheliche Lebensplanung in einer Präambel darzustellen.[2] Denn nur dann kann ermittelt werden, inwieweit die vertragliche Regelung den Vorstellungen der Vertragsparteien entspricht. aa) Ehegattenunterhalt (1) Allgemeines Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / 1. Objektive Elemente

a) Allgemeines Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. b). Unabhängig hiervo...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / 3. Sonderfall: Trennungsunterhalt

Für den Vertragsgestalter ist es regelmäßig eine "Gewissensfrage", ob er den Bereich des Trennungsunterhalts in den Vertrag aufnimmt oder nicht. Die Mehrzahl der einschlägigen Handbücher rät davon ab.[33] Die Interessenlage der Vertragsparteien spricht eher für eine Aufnahme, denn gerade die erste Zeit nach der Trennung ist emotional besonders belastet. Liegt insoweit keine v...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / c) Salvatorische Klausel

Wird der Vertrag nach Durchführung der Gesamtwürdigung als sittenwidrig angesehen, erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. Eine salvatorische Klausel ändert daran grundsätzlich nichts. Denn anderenfalls würde die Klausel die Funktion erfüllen, den Restbestand des dem anderen Vertragspartner aufgedrängten Vertrages soweit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirks...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (c) Erwerbslosigkeit, Aufstockung (§ 1573 Abs. 1, 2 BGB)

Ein Anspruchsausschluss ist hier vom Ansatz her zunächst unkritisch, weil nicht der Kernbereich betroffen ist. Je nach Ehemodell kann der Anspruch aber im Einzelfall bedeutsam werden, etwa im Zusammenhang mit einem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen.[11]mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / a) Allgemeines

Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. b). Unabhängig hiervon muss berücks...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / II. Beurkundungsablauf

Eine Zielsetzung muss hier dahin gehen, ein etwaiges (intellektuelles oder erfahrungsmäßiges) Gefälle zwischen den Vertragsparteien nach Möglichkeit auszugleichen. Dem dient die Durchführung einer Vorbesprechung ebenso wie die Übersendung eines Vertragsentwurfs rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin.[44] Hat im Vorfeld nur auf einer Seite eine anwaltliche Beratung vorgelegen,...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (b) Alter, Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)

Im Ausgangspunkt sind Ausschluss oder Einschränkungen auch hier bedenklich, weil beide Ansprüche im "Ranking" ebenfalls hoch angesiedelt sind. Entscheidend sind allerdings die Verhältnisse im Einzelfall. Ist bei Vertragsschluss nicht absehbar, ob und wann der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, ist gegen einen Anspruchsausschl...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / D. Zusammenfassung

1. Je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) kommt es aber nicht nur auf die "Rangstelle" im Rahmen der "Kernbereichs-Rechtsprechung" des BGH an, sondern maßgeblich auf die Auswirkungen der vertraglichen Regelung. Hier sind vor allem Kompensationen zu...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (1) Allgemeines

Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[3] Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherung des bedürftig...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / (a) Betreuung (§ 1570 BGB)

Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken. Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig ausscheiden. Dagegen kommt je nac...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / b) Aufnahme von Grundlagen

Vertragliche Regelungen im Bereich des Trennungsunterhalts sind besonders gefährlich, weil der BGH – wie dargelegt – keine Kompensationsleistungen berücksichtigt; unerheblich soll auch sein, ob den Beteiligten der Verzichtscharakter bewusst war, allein entscheidend ist die objektive Situation.[39] Bei einer vertraglichen Regelung des Trennungsunterhalts sind deshalb in jedem...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / bb) Versorgungsausgleich

Anders als nach früherer Rechtslage (§ 1587o BGB a.F.) müssen vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht mehr vom Familiengericht genehmigt werden. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG); die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 ...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / a) Besonderheiten

Festzustellen sind sehr große Unterschiede bei der Frage, was zum Unterhalt für die Trennungszeit einerseits und die Zeit nach Scheidung andererseits geregelt werden kann.mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / cc) Zugewinnausgleich

Schon nach dem Gesetz ist eine Regelungsbefugnis unkritisch, weil dort in Form der Gütertrennung eine Alternative ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung dieser Bereich als einer vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich angesehen.[20] Grund ist der Umstand, dass der vermögensrechtliche Teilhabeans...mehr

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FF 05/2021, Erneute Zeugenv... / 2 Anmerkung

1. Erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz Ein Verfahrensfehler, wie er klarer kaum sein kann: Das OLG Frankfurt als Berufungsgericht hatte in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanz ohne erneute Beweisaufnahme dem Verlangen der Klägerin nach Rückgewähr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteter Zahlungen stattgegeben und sich dabei u.a. auf die Aussage einer...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / aa) Heirat nur mit Ehevertrag

Aus einer solchen Forderung (meist von Seiten des zukünftigen Ehemannes) wird in der Regel keine subjektive Zwangslage des anderen Ehegatten hergeleitet,[76] ebenso wenig dann, wenn eine Fortsetzung der Ehe vom Vertragsschluss abhängig gemacht wird.[77] Anders ist die Situation dann, wenn der benachteiligte Ehegatte ohne Heirat einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft ent...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / bb) Rechtsprechung ab 2008

Bei der Untersuchung einschlägiger Entscheidungen[26] ist eine Veränderung dahin festzustellen, dass dem subjektiven Element nunmehr erheblich mehr Gewicht beigemessen wird, was insgesamt zu einer großzügigeren Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit führt, weil ein objektiv nachteiliger Vertragsinhalt nicht reicht. Nunmehr ist – neben der Prüfung des objektiv...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / I. Ausgewählte Entscheidungen

Die Darstellung konzentriert sich auf die wichtigsten Entscheidungen der letzten Zeit, die aus Umfangsgründen nur in den wesentlichen Zügen dargestellt werden. 1. BGH v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 ("Ausbruch")[16] Die Ehefrau verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes war sie selbstständig mit einem gastronomischen Betrieb. Währen...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / (2) Vergleichbare Rechtsgeschäfte

Zu erwähnen ist hier die Rechtsprechung zu Angehörigen-Bürgschaften. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf gestörte Vertragsparität und rechtfertigt damit die Notwendigkeit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.[66] Zur Beurteilung von Eheverträgen übernimmt das Bundesverfassungsgericht die gleichen Überlegungen.[67] Ausgangspunkt waren zwar regelmäßig Verträge, deren Vertr...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf dem Prüfstand – wird das subjektive Element überbewertet?

Teil 1[1] A. Vorbemerkung Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Eheverträgen nach § 138 BGB stand in der Rechtsprechung seit der Entwicklung der sogen. "Kernbereichslehre" im Jahre 2004 zunächst der objektive Vertragsinhalt im Vordergrund. Etwa ab 2008 wurde die Beurteilung geändert; seitdem wird verstärkt das sogenannte "subjektive Element" geprüft und eine Sittenwidrigkeit...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / cc) Konstitutives oder nur verstärkendes Element?

Wie oben (unter aa) dargelegt, ist das subjektive Element schon nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen des § 138 BGB nicht notwendig; in Bezug auf Eheverträge gilt nichts anderes. Es ist bereits anerkannt, dass ein zusätzliches subjektives Element in bestimmten Fällen mit einem klar unwirksamen Vertragsinhalt nicht erforderlich ist. Verwiesen werden kann hier z.B. auf Ehevert...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / I. Einführung

Bis vor rund 17 Jahren war es bei Eheverträgen in etwa so wie früher im "Wilden Westen": Nahezu alles war erlaubt, der Stärkere setzte sich durch. Aber dann änderten sich die Zeiten. Nach zwei "Warnschüssen" vom Bundesverfassungsgericht[2] eröffnete der BGH mit einer Grundsatzentscheidung[3] die neue Ära einer kritischen Überprüfung von Eheverträgen.[4] Diese unterliegen zwar...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / c) Einzelfälle

Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH wird die subjektive Prüfung in verschiedenen typischen Fallgruppen relevant. aa) Heirat nur mit Ehevertrag Aus einer solchen Forderung (meist von Seiten des zukünftigen Ehemannes) wird in der Regel keine subjektive Zwangslage des anderen Ehegatten hergeleitet,[76] ebenso wenig dann, wenn eine Fortsetzung der Ehe vom Vertr...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / 1. Objektiver Vertragsinhalt

a) Stellenwert Zunächst ist regelmäßig zu untersuchen, auf welcher Stufe im "Ranking" (s.o. unter B. II.) die gesetzlichen Scheidungsfolgen durch die vertragliche Regelung betroffen sind. Als Grundsatz ist festzuhalten: Je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. b) Auswirkungen Daraus folgt allerdings ...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / 2. Subjektives Element

a) Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH Zu unterscheiden ist die Anfangsphase ab 2004 von der Zeit ab 2008, in der dem subjektiven Element vom BGH erheblich mehr Gewicht beigemessen wird. aa) Rechtsprechung 2004 – 2008 In den ersten Jahren seit Beginn der "Kernbereichs-Rechtsprechung" des BGH stand die Analyse des objektiven Vertragsinhalts im Vordergrund. Zwecke und Beweg...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / aa) Rechtsprechung 2004 – 2008

In den ersten Jahren seit Beginn der "Kernbereichs-Rechtsprechung" des BGH stand die Analyse des objektiven Vertragsinhalts im Vordergrund. Zwecke und Beweggründe wurden lediglich ergänzend (wenn überhaupt) berücksichtigt.mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / B. Kriterien

I. Einführung Bis vor rund 17 Jahren war es bei Eheverträgen in etwa so wie früher im "Wilden Westen": Nahezu alles war erlaubt, der Stärkere setzte sich durch. Aber dann änderten sich die Zeiten. Nach zwei "Warnschüssen" vom Bundesverfassungsgericht[2] eröffnete der BGH mit einer Grundsatzentscheidung[3] die neue Ära einer kritischen Überprüfung von Eheverträgen.[4] Diese unt...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / II. Beurteilung

Eine Betrachtung dieser Entscheidungen macht deutlich, dass es nicht so sehr auf das "Ranking" der durch die vertragliche Regelung betroffenen Scheidungsfolgen ankommt, sondern im Wesentlichen auf die Auswirkungen, die subjektive Seite und die Gesamtbetrachtung. 1. Objektiver Vertragsinhalt a) Stellenwert Zunächst ist regelmäßig zu untersuchen, auf welcher Stufe im "Ranking" (s...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / a) Stellenwert

Zunächst ist regelmäßig zu untersuchen, auf welcher Stufe im "Ranking" (s.o. unter B. II.) die gesetzlichen Scheidungsfolgen durch die vertragliche Regelung betroffen sind. Als Grundsatz ist festzuhalten: Je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung.mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / a) Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH

Zu unterscheiden ist die Anfangsphase ab 2004 von der Zeit ab 2008, in der dem subjektiven Element vom BGH erheblich mehr Gewicht beigemessen wird. aa) Rechtsprechung 2004 – 2008 In den ersten Jahren seit Beginn der "Kernbereichs-Rechtsprechung" des BGH stand die Analyse des objektiven Vertragsinhalts im Vordergrund. Zwecke und Beweggründe wurden lediglich ergänzend (wenn über...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / bb) Überrumpelung

Typisch für eine entsprechende Absicht des begünstigten Ehegatten sind: Kein vorheriger Vertragsentwurf, kein Vorgespräch; Beurkundung des Ehevertrages nur "bei Gelegenheit" von anderweitigen Regelungen, welche die Ehefrau nicht betreffen. Wichtig an dieser Stelle ist der Hinweis des BGH darauf, dass auch derjenige Ehegatte geschützt wird, der den Vertrag nur mit Bedenken od...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / 3. Gesamtbetrachtung

Dieses Merkmal ist nicht neu und auch nicht auf Eheverträge beschränkt, sondern generell im Rahmen der Prüfung einer Sittenwidrigkeit des Vertrages erforderlich.[88] Zur Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich kann auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2 a) verwiesen werden. Der hohe Stellenwert der Gesamtbetrachtung wird besonders deutlich in der Entscheidung des OLG ...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / aa) Begriff

Der Wortlaut des § 138 BGB enthält kein subjektives Element.[36] Dafür besteht auch in der Sache keine Notwendigkeit; vielmehr ist ausreichend, dass das Rechtsgeschäft nach seinem objektiven Inhalt unerträglich erscheint,[37] ohne dass es auf die Vorstellungen der Parteien ankäme.[38] Anderenfalls wäre eine besonders skrupellose Vertragspartei besser gestellt,[39] denn wer sic...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / A. Vorbemerkung

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Eheverträgen nach § 138 BGB stand in der Rechtsprechung seit der Entwicklung der sogen. "Kernbereichslehre" im Jahre 2004 zunächst der objektive Vertragsinhalt im Vordergrund. Etwa ab 2008 wurde die Beurteilung geändert; seitdem wird verstärkt das sogenannte "subjektive Element" geprüft und eine Sittenwidrigkeit des Vertrages in der Re...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / b) Zweifel an der Erforderlichkeit

Es bestehen begründete Zweifel, ob das – vom BGH seit mehreren Jahren in ständiger Rechtsprechung verwendete – Element der subjektiven Imparität im Rahmen von § 138 BGB überhaupt erforderlich ist. aa) Begriff Der Wortlaut des § 138 BGB enthält kein subjektives Element.[36] Dafür besteht auch in der Sache keine Notwendigkeit; vielmehr ist ausreichend, dass das Rechtsgeschäft nac...mehr

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FF 04/2021, Nebengüterrecht... / c) Eheverträge

Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehevertragskontrolle und dem evtl. Erfordernis der Geltendmachung nebengüterrechtlicher Ansprüche ist an dieser Stelle auch über die diesbezügliche BGH-Rechtsprechung zu berichten. Zwar hat der Zugewinnausgleich nach wie vor eine "schlechte" Position im Kernbereichsranking des Bundesgerichtshofs, jedoch hat sich inzwischen immerhin die Re...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / c) Verwerfliche Gesinnung

Nachfolgend wird – ungeachtet der unter b) dargestellten Kritik – auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH die grundsätzliche Notwendigkeit des subjektiven Elementes zunächst unterstellt. Im Normalfall (dazu unter aa) mag das richtig sein; für Fälle mit Globalverzicht oder auch massiver Einseitigkeit erscheint es zweifelhaft (dazu unter bb). aa) Normalfall Auf der Grundlag...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / C. Anwendung in der Rechtsprechung

Nachfolgend wird nur der Bereich der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB untersucht.[15] I. Ausgewählte Entscheidungen Die Darstellung konzentriert sich auf die wichtigsten Entscheidungen der letzten Zeit, die aus Umfangsgründen nur in den wesentlichen Zügen dargestellt werden. 1. BGH v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 ("Ausbruch")[16] Die Ehefrau verfügte über keine abgeschlossene B...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / cc) "Bestrafung" wegen Ehebruchs

Die entsprechende Motivation des "betrogenen" Ehegatten ist unkritisch, solange keine ungleiche Verhandlungsposition festgestellt wird. Grund hierfür ist laut BGH, dass der betrogene Ehegatte nicht schlechter gestellt werden kann als der nicht betrogene Ehegatte.[80]mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / c) Kompensation

Auf den ersten Blick ist überraschend, dass – sogar bei einer Alleinverdienerehe – vom BGH der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz Zugehörigkeit zum "Kernbereich" nicht beanstandet wird. Erklärlich wird das erst, wenn man sich die der Ehefrau gewährten Kompensationsleistungen ansieht: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immo...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / (1) Parallele zum Unterhaltsrecht

Einem Unterhaltsschuldner ist eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn sie gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt.[52] Das ist dann der Fall, wenn das zur Leistungsunfähigkeit führende Verhalten selbst als Verletzung der Unterhaltspflicht anzusehen ist, z.B. bei einem unterhaltsbezogenen Fehlverhalten, worunter nicht nur vorsätzliches und absichtl...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / aa) Normalfall

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH benötigt man – neben dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt – für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, die auf ein subjektives Ungleichgewicht hindeuten.[50] Der benachteiligte Ehegatte muss solche Umstände darlegen und beweisen.[51]mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / 1. Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB)

Hier wird – aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine Überprüfung in zweifacher Hinsicht vorgenommen:mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / dd) Persönliche Verhältnisse

Hier kann sich eine Unterlegenheit ergeben aus einem großen Altersunterschied und einer Anstellung beim künftigen Ehemann,[81] daneben auch bei Zweifeln an der Vaterschaft des ungeborenen Kindes.[82] Dagegen wurde keine Unterlegenheit angenommen, wenn eine Krankenschwester einen Rechtspraktikanten (einphasige Juristenausbildung) heiratet.[83]mehr