Fachbeiträge & Kommentare zu Depot

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§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gewahrsam

Rz. 82 Das Gesetz mutet dem inländischen Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu.[118] Gewahrsamsinhaber können Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer und Kreditinstitute sein. Rechtsanwälte und Steuerberater können nur dann Gewahrsamsinhaber sein, wenn sie Vermögen im Auftrag des Erblassers – nicht des Erben – im Besitz haben. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Unverzinsliche Kapitalforderungen

Rz. 23 Unverzinsliche, befristete Kapitalforderungen[86] und Schulden, die eine feste Laufzeit (definiert durch einen feststehenden Fälligkeitszeitpunkt) von mehr als einem Jahr haben, sind gem. § 12 Abs. 3 BewG nicht mit ihrem Nennbetrag, sondern mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen. Dieser ergibt sich als Differenz von Nennbetrag und Zwischenzinsen (unter Berücksichtigung v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Rechtsfragen beim Anfangsverdacht und das Legalitätsprinzip beim Verdacht einer Steuerstraftat

Rz. 152 [Autor/Stand] Zu einer auf Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten gerichteten Tätigkeit darf es nur kommen, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Steuerstraftat i.S.v. § 369 Abs. 1 AO gegeben sind, mithin ein sog. Anfangsverdacht besteht (s. ausf. § 397 Rz. 5). Rz. 153 [Autor/Stand] Bloße Ver...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Doppelfunktion der Fahndung

a) Allgemein Rz. 119 [Autor/Stand] Von den Aufgabenzuweisungen an die Steufa stößt insb. die in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO genannte (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen begangener Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten) immer wieder auf Kritik, sie birgt doch die Gefahr in sich, dass die "janusköpfige" Steufa (ebenso der Januskopf der Zollfahndungsdienst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Gewahrsam

Rz. 79 Gewahrsam am "Vermögen des Erblassers" i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist ein eigenständiger steuerrechtlicher Begriff. Er meint einen Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit. Der Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz an Sachen gleichzustellen und verlangt jedenfalls keine rechtliche Verwertungsbefugnis.[1] Kreditinstitute sind bezüg...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ...mehr

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Zeitwert nach HGB, EStG und... / 2.2 Börsenpreis

Rz. 35 Die Börse ist eine Unterart des Markts und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass sie durch das Börsengesetz gesetzlich geregelt ist und dem Umsatz bestimmter Massengüter auf der Basis standardisierter Verträge dient. Eine gesetzliche Definition der Börse[1] fehlt jedoch, sieht man von der sehr allgemeinen Definition des § 2 BörsG ab. Der Börsenpreis wird gem. § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 3.2.3 Best Practice Wesentlichkeitsmatrix

Nachhaltigkeit bei der Aargauischen Kantonalbank (Stand: 2019) Die Aargauische Kantonalbank (AKB) hat bereits im Jahr 2007 mit einer Nachhaltigkeitsberichterstattung begonnen und seither ihr Engagement schrittweise ausgebaut. Im Berichtsjahr 2019 hat der Dialog mit den Anspruchsgruppen gezeigt, dass sie mehr nachhaltige Bankdienstleistungen bzw. Bankprodukte wünschen. Nach Au...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.6 Freistellungsauftrag

Rz. 761 Der Einbehalt der Abgeltungsteuer kann durch den Sparer-Pauschbetrag (Ledige 801 EUR bzw. Ehegatten 1.602 EUR; siehe dazu auch → Tz 748) ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu muss der Bank ein schriftlicher Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegen. Der Freistellungsauftrag kann nicht auf einzelne Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden. Er...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.1 Fondsbesteuerung

Rz. 739 Ab 2018 wurde die Fondsbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) vollkommen umgestellt. Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile ist gesondert festzustellen, aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsäc...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen sowie Anwartschaftsrechten

Rz. 783 [Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20] Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind dies...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 8 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 1011 [Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeile 44] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt wa...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.9 Verluste und Verlustverrechnung

Rz. 801 Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 354) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG). Eine weitere Einschränkung gilt für Aktien...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 9. Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung gem. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 11 EStG (Rz. 251a bis 251d)

Neu in das Anwendungsschreiben wurden umfassende Ausführungen zur Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistungen aufgenommen. Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Depotübertrag mit Gläubigerwechsel – Unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 166)

Von einer Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist nicht auszugehen, wenn der Stpfl. unter Benennung der gesetzlich geforderten Daten der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Sofern bei einer Übertragung eines Depots die erforderlichen Daten, die den Übertragenden und den Depotempfänger betreffen, berechti...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 3. Anschaffungsdaten bei Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut (Rz. 193)

Die Ausführungen in Rz. 193 wurden teilweise überarbeitet. Nach dem Wortlaut des § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG kann der Stpfl. den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU/des EWR oder in den Staaten/Gebieten Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürsten...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 12. NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners (Rz. 278)

Mit dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten/Lebenspartner sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Stpfl. im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Mustergliederung (Mindestgliederung) einer Kapitalflussrechnung für Versicherungen nach DRS 21.Anhang 3

Tz. 221 Stand: EL 48 – ET: 10/2022 Nach DRS 21.A3.8 wird auch für Versicherungsunternehmen im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit die Anwendung der indirekten Darstellungsmethode empfohlen. DRS 21.A3 enthält in einer Anlage das in Abb. 12 wiedergegebene Mindestgliederungsmuster für die Kapitalflussrechnung einer Versicherung:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verhaltenshinweise bei Durchsuchungen

Rz. 273 Keine Panik, Ruhe bewahren, ggf. steuerstrafrechtlich versierten Berater hinzuziehen. Bitten, das Erscheinen des Beraters abzuwarten. Zu den Tatvorwürfen schweigen. Eine "konstruktive" Durchsuchungsatmosphäre schaffen. Keine freiwillige Herausgabe, wenngleich Hilfe beim Heraussuchen unschädlich ist. Die Durchsuchung aktiv begleiten und schauen, ob die sichergestellten zus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Verdunkelungsgefahr

Rz. 614 [Autor/Stand] Die Annahme dieses Haftgrundes setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, durch bestimmte Handlungen werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (z.B. Bedrohung von Zeugen).[2] Da die bloße Gefahr ausreicht, ist eine prognostische Ent...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Bereicherung

Rz. 200 Die Frage der Bereicherung richtet sich auch für das Schenkungsteuerrecht im Grundsatz nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Dabei ist insbesondere dogmatisch von Bedeutung, dass die schenkungsrechtliche Bereicherung nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Begriff der Bereicherung gleichgesetzt werden darf. Der Begriff der Bereicherung ist schenkungsrechtlich enger zu f...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das neue BMF-Schreiben zur ... / 1. Allgemeines (Rz. 59)

§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung, die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers, die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine Ka...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / D. Trennungsgebot, § 1836 BGB n.F.

Rz. 35 Wie schon in § 1805 BGB a.F. ist das Vermögen des Betreuten getrennt von dem des Betreuers zu halten. Das erscheint selbstverständlich und ist es grundsätzlich auch. § 1836 BGB n.F. konkretisiert[43] und schärft die Regelung. Gerade bei Ehegatten als Betreuer wird das aber regelmäßig zu Problemen führen, da ggf. über Jahrzehnte gewachsene Strukturen in Frage gestellt w...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 6. Ausbuchung wertloser Wertpapiere (Verfall) (Rz. 63)

Die Ausbuchung wertloser Wertpapiere führt gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen, infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht (vgl. BFH v. 3.12.2019 – VIII R 34/16, BStBl. II 2020, 836) oder infolge des Erreichens der Knock-out-Sc...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / V. Anzeigepflichten, §§ 1846 f. BGB n.F.

Rz. 18 Schließlich hat der Betreuer gem. §§ 1846 f. BGB n.F. Anzeigepflichten, wie bei der Eröffnung eines Giro- oder Anlagekontos oder eines Depots sowie dem Beginn eines Erwerbsgeschäft (siehe § 15 Rdn 18). Das war bislang nur mit Genehmigung des (abgeschafften) Gegenbetreuers oder des Betreuungsgerichts möglich (§§ 1810, 1823 BGB a.F.).mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / I. Anzeigepflichten, §§ 1846 f. BGB n.F.

Rz. 17 Die neuen Anzeigepflichten sollen die Verwaltung des Vermögens und damit die Arbeit des Betreuers erleichtern und die Gerichte entlasten. Sie ersetzen die Mitwirkungspflichten des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1810 BGB a.F.,[18] also die so genannten Innengenehmigungen. Nach diesem System kann der Betreuer schnell und unkompliziert handeln und muss sich Dri...mehr

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§ 1 Einleitung / C. Sprachliche und inhaltliche Modernisierung

Rz. 12 Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoins bewusst weiter nicht erwähnt werden, ist die Eliminierung des Begriffs des "Mündels" aus dem Betreuungsrecht mehr als zeitgemäß. Mit der terminologischen gehen strukturelle Modernisierungen einher, die insbesondere im Vermögensbereich überfällig waren. So gilt die Pflicht zum bargeldlosen Geldverkehr (§ 1840 BGB n.F.) mit nur weni...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / II. Einleitung

Rz. 7 Die einzelnen Pflichten des Betreuers, die er vorbehaltlich eines anderen, konkreten Wunsches des Betreuten zu befolgen hat und bei denen er bei Abweichung dem Betreuungsgericht Anzeige zu erstatten hat, sind in den §§ 1839–1843 BGB n.F. geregelt. Die Pflicht zur Trennung des Vermögens, mit wenigen Ausnahmen, von dem des Betreuers oder anderer Personen, geht schon aus §...mehr

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§ 7 Vorsorgevollmacht – Sus... / B. Widerruf, § 1820 Abs. 5 BGB n.F.

Rz. 8 Der Vollmachtswiderruf[7] wird genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB n.F. Damit wird von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen abgewichen, nach denen die Kompetenz für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht in einem eigenen Aufgabenkreis zugewiesen werden muss.[8] Einerseits kann kritisch gese hen werden, dass bei einem solch wichtigen Aspekt mit einem erheblich...mehr

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ZErb 09/2022, Auslegung des... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt. In diesem Testament ordnete die Erblasserin u.a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an: Zitat … 5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. mit der Auflage Frau M.. solan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Allgemeines

Rz. 80 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung ist das Ergebnis einer Vermögensverschiebung im Rechtssinne.[1] Daran zeigt sich das enge systematische Zusammenspiel der Steuerbarkeit nach § 7 ErbStG und der Steuerentstehung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Besteuerungsgegenstand der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Betagter Erwerb

Rz. 34 Ein sog. betagter Erwerb liegt zivilrechtlich vor, wenn der Anspruch zwar bereits entstanden, seine Fälligkeit aber hinausgeschoben ist.[1] Nach der Rspr. des BFH ist allerdings nicht jeder betagte Anspruch i. S. d. Zivilrechts auch erbschaftsteuerrechtlich als betagt i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG anzusehen. Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 13.7 Investmentfonds

Rz. 334h Zum 1.1.2018 wurde die Besteuerung der Erträge von Publikums-Investmentfonds durch das InvStG 2017 grundlegend geändert. Das Transparenzprinzip wurde aufgegeben und Publikums-Investmentfonds sind nunmehr selbst stpfl.. Auf der Ebene der Anleger wurden die "ausschüttungsgleichen Erträge" bei thesaurierenden Fonds durch die Einführung der Vorabpauschale ersetzt, die e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hba) Vor Einführung der AbgSt (bis einschließlich VZ 2008)

Rn. 122 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Auch bei Einkünften aus KapVerm kann die Einkunftserzielungsabsicht fehlen (BFH BStBl II 1982, 463; FG Münster v 05.09.2019, 8 K 2950/16 E, Rev, Az des BFH VIII R 36/19, DStRE 2020, 131). Eine Überschusserzielungsabsicht liegt hier aber bereits vor, wenn eine Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Kapitalnutzung ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.7.2 Verwahrketten/"B-Depots"

Rz. 25 Bei Verwahrketten, die ins Ausland führen, stellt sich die Sachlage häufig wie folgt dar: Die Depotkunden des inländischen Unterverwahrers, der als "letzte inländische Zahlstelle" agiert und damit der Entrichtungspflichtige der KapESt i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ist, sind regelmäßig auch ausl. Finanzinstitute. Die Mehrheit der ausl. Finanzinstitute eröffnen beim in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.4.2 Praktische Probleme

Rz. 21 Die Umsetzung des § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG ist von den depotführenden Stellen in der Praxis aus tatsächlichen Gründen schwierig durchführbar: Die depotführenden Stellen haben nur dann Kenntnis darüber, ob und mit welchem Inhalt der Kunde ein Wertpapierleihgeschäft oder Wertpapierpensionsgeschäft mit einer anderen Person abgeschlossen hat, wenn sie selbst Vertragspartner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.5 Angaben zu Wertpapierleihen oder Wertpapierpensionsgeschäften: Handelstag/Abwicklungstag (Nr. 6)

Rz. 22 Weiter verlangt der Gesetzgeber nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG über die bereits umfassenden Angaben des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG hinaus Angaben zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu übermitteln: das Datum des Handelstags, das Datum des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 13.2 Meldepflicht (Abs. 7 S. 1)

Rz. 69 Gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG sind die inländischen und ausl. Verwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Abs. 3 S. 2 EStG vollständig und ri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 12.2 Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige bzw. nicht übermittelte Angaben (Abs. 6 S. 1)

Rz. 64 § 45b Abs. 6 S. 1 EStG normiert eine Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Stpfl. bzw. nicht übermittelte Angaben. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG zwar KapESt einbehalten und abgeführt, aber für diesen Steuerabzug bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres weder eine Beschei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.3 Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (Nr. 4)

Rz. 19 Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zudem die "Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes" anzugeben. Da die Gesetzesbegründung keine weitere Erläuterung zu dem Wortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG enthält ist sowohl der Regelungsinhalt als auch der Regelungszweck unverständlich. Fraglich ist aus Sicht der Praxis, ob als "jeweils angewendeter Steuersatz". 1. der Regelsteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.8.3 Auslandsfälle

Rz. 31 Anders verhält es sich in Fällen der Depotführung im Ausland: Die KapESt wird in diesen Fällen von der letzten inländischen auszahlenden Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG abgeführt und die KapESt bescheinigt. Diese unterhält keine Vertragsbeziehung zu dem Kunden der ausl. Depotbank und ist auf die Mitwirkungspflicht der Kreditinstitute in der Verwahrkette angewies...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.7.1 Allgemein

Rz. 24 § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG verlangt eine umfassende Übermittlung von Angaben über Verwahrketten durch die meldepflichtigen Stellen. Konkret werden nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG folgende Angaben verlangt: die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier ("LEI") der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 12.5 Kritische Bewertung der Vorschrift

Rz. 67 § 45b Abs. 6 EStG regelt ein kompliziertes Nebeneinander von Jahresmeldungen, deren Abgrenzung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird, und daher nicht praktikabel ist. § 45b Abs. 6 S. 1 EStG bezieht sich nur auf Fälle, in denen keine Steuerbescheinigung gern. § 45a Abs. 2 EStG bzw. keine Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden. § 45b Abs. 6 S. 2 EStG r...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Inhalt und Modalitäten der Anzeigepflicht

Rz. 16 Die Anzeigepflicht der Geldinstitute bezieht sich auf alle Guthaben und andere Forderungen, Wertpapierdepots, Genussscheine usw. im Todeszeitpunkt des Erblassers. Die im Einzelnen anzuzeigenden Konten und Depots umfassen auch solche, bei denen der Inhaber durch einen Vertrag zugunsten Dritter [1] mit seinem Geldinstitut vereinbart hat, dass das Guthaben bzw. der Vermög...mehr