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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stock Options

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

"Stock Options" sind ein in bestimmten Branchen – zB der Tech-Industrie – verbreitetes Vergütungselement. Der Begriff "stock options" ist nicht völlig identisch mit dem deutschen Begriff "Aktienoptionen". Gemeint ist lediglich eine Option auf den Erwerb von Aktien, die grundsätzlich als unternehmensinterne Vergütungsform behandelt und deshalb – unübertragbar – an die Person des Erwerbers (ArbN) gebunden ist, der sie nicht veräußern kann (> Rz 3).

Mit der Begebung von "Stock Options" erhält ein ArbN im Regelfall das Recht, Aktien des arbeitgebenden oder eines anderen Unternehmens nach Ablauf einer Halte- oder Wartefrist in einer in der Zukunft liegenden Zeitspanne zu einem im Voraus festgelegten Ausübungspreis (strike price) zu erwerben (= call option). Ist der Kurswert der Aktie über den strike price hinaus gestiegen, entsteht dem ArbN bei Ausübung der Option mit dem Erwerb der Aktien in der Differenz zwischen seinen Erwerbskosten und dem Börsenwert ein geldwerter Vorteil (> Rz 5). Damit wird dem ArbN die Chance zuteil, an der Wertentwicklung des Unternehmens teilzuhaben. Hat sich der ArbG vertraglich die Möglichkeit vorbehalten, anstelle der Aktienübertragung zum Optionszeitpunkt einen Barausgleich (= cash settlement) zu leisten, führt dieser bei Zufluss zu stpfl Arbeitslohn und nicht zu Einkünften aus KapVerm (zur Abgrenzung > Arbeitslohn Rz 133 ff). Bei dieser Einkunftsart (Anreizlohn) bleibt es, wenn der ArbN ungeachtet der für das Ausscheiden vereinbarten Verfallsklausel noch eine Veräußerungsfrist nutzen kann (EFG 2009, 115).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Handelbare Optionsrechte: Von den "Stock Options" zu unterscheiden sind an der Börse handelbare Optionen (vornehmlich USA) oder Optionsscheine (vornehmlich Europa) als eine Form ...

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