Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz-Grundverordnung

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 23.2 Bundesrecht

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 76 Einschrä... / 2.1.1 Besonders schutzwürdige Sozialdaten

Rz. 10 Als besonders schutzwürdig sind vom Gesetzgeber alle Daten eingestuft worden, die von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind. Achtung Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung / 2 Verschuldensabhängige Haftung

Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 280 ff. BGB. Grundsätzlich erfordert ein arbeitsvertraglicher Haftungsanspruch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ein darauf bezogenes "Vertretenmüssen" [1] sowie den Eintritt eines Schadens beim Arbeitnehmer. Im Rahmen des Vertretenmüssens wird dem Arbeit...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1.2 Das Auskunftsverlangen des Bewerbers

Was nun folgt, unterscheidet sich vom "AGG-Hopping" und sollte den Arbeitgeber bereits aufmerksam werden lassen: Der Bewerber begehrt nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber, ob und welche Daten zu seiner Person beim Unternehmen verarbeitet werden. Schließlich handelt es sich bei den im Rahmen des Bewerbungsprozesses erlangten Daten um personenbezogene Daten, die dem Schutz der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2.1 Möglichst schnelle Auskunft erteilen

Am leichtesten entgeht man als Arbeitgeber einer Schadensersatzforderung, indem man möglichst rasch der Anfrage nachkommt und die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Hierbei ist wichtig, dass die Auskunft "unverzüglich" zu erfolgen hat.[1] Achtung 1-Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO Die 1-Monatsfrist darf gerade nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen ausgesc...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1.3 Die verspätete Auskunft des Unternehmens

Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Auskunft über die etwaige Datenverarbeitung "unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen muss nach vorheriger interner Prüfung also entweder die Auskunft erteilen, dass überhaupt keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden (sog. Negativauskunft) oder – so...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2.4 Nachweis eines Schadens fordern

Sofern die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO überschritten oder die Auskunft anderweitig nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, sollte der Bewerber aufgefordert werden, genau vorzutragen, worin der geltend gemachte Schaden liegt. Denn nicht jeder Verstoß gegen die ordnungsgemäße Auskunftserteilung begründet automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat auch der Europäisch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1.4 Der Schadensersatzanspruch des Bewerbers

Im Fall einer unvollständigen oder verspäteten Auskunft macht der Bewerber sodann einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Danach hat "jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, […] Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter". Hi...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / Zusammenfassung

Überblick "Hopper" waren im Arbeitsrecht bislang nur im Bereich der Gleichbehandlung ein Thema. "AGG-Hopper" meint Personen, die sich ohne ernstliche Absichten auf Arbeitsstellen bewerben, um wegen vermuteter Diskriminierung durch den Arbeitgeber später Entschädigung nach § 15 AGG verlangen zu können. Einen solchen "AGG-Hopper" zu erkennen, richtig zu reagieren und sogar im ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2 Empfohlenes Vorgehen für Unternehmen

Sofern Arbeitgeber eine Anfrage gemäß Art. 15 DSGVO erreicht, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Praxis-Tipp Vermeiden von Schadensersatzansprüchen Unternehmen ist zu raten, eine funktionierende Organisationsstruktur mit gut dokumentierten Abläufen zu schaffen, um etwaigen Schadensersatzansprüchen von vornherein entgegentreten zu können. Sodann können Auskünfte in der Re...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2.2 Vollständige Auskunftserteilung

Die Auskunftserteilung sollte sorgfältig und umfassend unter Berücksichtigung der Auflistung in Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO erfolgen. Auch unvollständige Angaben können einen Schadensersatzanspruch auslösen. Hinweis Inhalt des Auskunftsausspruchs Gemäß Art. 15 hat die auskunftsverlangende Person ein Recht auf Auskunft über die folgenden personenbezogenen Daten und Informat...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1.1 Die Bewerbung

Wie beim "AGG-Hopping" auch, steht zu Beginn eine Stellenausschreibung des Unternehmens sowie die Bewerbung einer Person auf diese Stelle. Zu diesem Zweck reicht der Bewerber seine Bewerbungsunterlagen ein. Im weiteren Verlauf erhält der Bewerber, wie von vornherein von ihm beabsichtigt, eine Absage.mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1 Ablauf eines klassischen "Datenschutz-Hoppings"

Der übliche Ablauf von Bewerbungen "Hopper" lässt sich in 4 Schritte aufteilen: 1.1 Die Bewerbung Wie beim "AGG-Hopping" auch, steht zu Beginn eine Stellenausschreibung des Unternehmens sowie die Bewerbung einer Person auf diese Stelle. Zu diesem Zweck reicht der Bewerber seine Bewerbungsunterlagen ein. Im weiteren Verlauf erhält der Bewerber, wie von vornherein von ihm beabsi...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang mit "Datenschutz-Hoppern" in der Praxis

Zusammenfassung Überblick "Hopper" waren im Arbeitsrecht bislang nur im Bereich der Gleichbehandlung ein Thema. "AGG-Hopper" meint Personen, die sich ohne ernstliche Absichten auf Arbeitsstellen bewerben, um wegen vermuteter Diskriminierung durch den Arbeitgeber später Entschädigung nach § 15 AGG verlangen zu können. Einen solchen "AGG-Hopper" zu erkennen, richtig zu reagiere...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 3 "Datenschutz-Hopping" als Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Schadensersatzforderung

Es stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber einer Schadensersatzforderung durch den Nachweis entgehen können, dass es dem Bewerber von vornherein nur darum ging, einen solchen Anspruch zu erlangen. Im Rahmen des "AGG-Hoppings" ist den Bewerbern der Schadensersatzanspruch aus § 15 AGG verwehrt, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2.3 Bearbeitungsvorgang dokumentieren

Weiterhin empfiehlt es sich, für die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche eine Organisations- und Dokumentationsstruktur mit festen Abläufen zu implementieren. Auf diese Weise ist es möglich, den konkreten Ablauf der Bearbeitungsvorgänge festzuhalten und im Streitfall nachzuweisen. Es sollte im Einzelnen dokumentiert werden, welche Schritte das Unternehmen zu welchem Ze...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bundesfreiwilligendienst: A... / 4.3.8 Datenschutz

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG gemäß § 12 BFDG verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG erforderlich ist. Die Daten sind nach der Abwicklung des Dienstes zu löschen.[1] Aus der Logik der Vorschrift ergibt sich, dass die Einsatzstellen bereits im Vorf...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.2 Digitalisierung

Aktuell wird im Kontext des Umwelt- und Klimaschutzes das Thema Digitalisierung vielfach diskutiert. Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen. Die Corona-Zeit und die daraus resultierenden vielfältigen mobilen Arbeitsmodelle haben und werden diesen Trend noch weiter verstärken. Zudem spart dieser Trend...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Das Vierte Kapitel regelt den spezifischen Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts. Rz. 6 Struktur der Vorschrift: § 61 Abs. 1 als Eingangsnorm legt den Anwendungsbereich fest. Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten danach § 35 SGB I, §§ 67-85a SGB X und die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Der Gese...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.1.5 Verhältnis jugendhilferechtlichen Datenschutzes zur DSGVO

Rz. 20 Das Verhältnis der Datenschutzgrundverordnung zu nationalstaatlichen Regelungen über Datenschutz in den EU-Mitgliedstaaten regelt die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich selbst, und zwar in Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2016/679 ; danach behalten die EU-Mitgliedstaaten ihre Sozialdatenschutzregelungen. In Deutschland bleiben daher die Regelungswerke im SGB I, X und V...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.3.5 Adoptionsvermittlung in der DDR nach Nr. 6

Rz. 20 Die durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügte Regelung entspricht der ebenfalls durch das KJSG eingefügten Regelung in § 64 Abs. 2b und regelt die Befugnis zur Weitergabe und Übermittlung anvertrauter Sozialdaten, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivier...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 40 VG München, Urteil v. 22.9.2022, M 10 K 21.30727: Zum Sozialdatengeheimnis der Angaben eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu seinen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) unterfallen dem Sozialgeheimnis; BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83: Volkszählungsurteil (Mikrozensus) – Grundsätze des Datenschutzes; Saarländisches OLG, Beschluss v. 27.4.2015, 9 WF 13/15...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.1.2 Datenverarbeitung

Rz. 13 Der Schutz von Sozialdaten greift nach Satz 1 bei ihrer Verarbeitung. Der Oberbegriff (Daten-)Verarbeitung fand Eingang in § 61 Abs. 1 Satz 1 erst durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019. Damit wurde das bis dahin geltende Recht nicht verändert. Es handelte sich ledigli...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1 Grundsätze nach Satz 1

Rz. 6 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 werden Sozialdaten, die zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, besonders geschützt (Salgo/Kepert, ZKJ 2020, 333, 338) und dürften nur unter den weiteren Voraussetzungen der Nr. 1 bis 6 weitergegeben oder übermittelt werden. § 65 normiert damit einen besonderen Vertrauensschutz (LG Koblenz, Beschluss v. 15.9.2022...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Erlass der – in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – DSGVO [1] finden sich die – früher in §§ 4f, 4g BDSG a. F. enthaltenen – Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Art. 37 bis 39 DSGVO . Sie werden durch die – auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 38 Abs. 5 DSGVO erlassenen – Regelungen für nicht öff...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 2 Benachteiligungsverbot (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO)

Rz. 12 Der (interne) Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Darin liegt eine besondere Ausformung des allgemeinen Maßregelungsverbots (§ 612a BGB). Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, ist die benachteiligende Maßnahme (z. B. Abmahnung, Kündigung) unwirksam...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 26 Bereits aus dem Wortlaut ("Kündigung des Arbeitsverhältnisses") folgt, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG nur für den internen und nicht den externen Datenschutzbeauftragten gilt.[1] Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Datenschutzbeauftragte zunächst als Externer bestellt wird und dann ein Arbeitsverh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.3 Systematik

Rz. 10 Anders als nach früherem Recht (§ 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F.) ist die – auch befristet mögliche[1] – Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten formfrei und bedarf insbesondere nicht der Schriftform des § 126 BGB. Art. 37 Abs. 7 DSGVO bestimmt lediglich, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.2 Aus wichtigem Grund

Rz. 15 Das Arbeitgeberunternehmen kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten analog § 626 BGB widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG); dies gilt nach § 38 Abs. 2 BDSG bei nicht öffentlichen Stellen (wie Privatunternehmen) aber nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 37 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.2 Änderungskündigung

Rz. 37 Im Hinblick auf die Beendigung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des internen Datenschutzbeauftragten liegt ein wichtiger Grund für die Änderungskündigung z. B. dann vor, wenn der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Voraussetzungen der Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt (vgl. Rz. 3). Das ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung der Art. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 8 Nach der Neuregelung des § 4f BDSG (a. F.) mit Wirkung ab dem 28.6.2006[1] war die Vorschrift mit Wirkung ab 1.9.2009 geändert worden.[2] Zuvor war hochumstritten, ob das Arbeitsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten für die Dauer seiner Bestellung (mittelbar) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt.[3] Den Streit, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1.1 Gesetzeszweck

Rz. 7 Um die unabhängige Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten und ihn vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Amtstätigkeit des Datenschutzbeauftragten zu schützen, sieht das Gesetz 3 Schutzkomponenten vor: Schutz gegen Benachteiligung und Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSG...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.1 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde

Rz. 14 Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG verlangen, wenn er die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) und es daher an der Zuverlässigkeit fehlt (s. Rz. 3).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.3 Formalien

Rz. 20 Der Widerruf der Bestellung, d. h. die Abberufung als Datenschutzbeauftragter ist ebenso wie der actus contrarius (die Bestellung) formfrei.[1] In formeller Hinsicht ist außerdem die 2-wöchige Erklärungsfrist ab Kenntnis der widerrufsberechtigten Person von dem wichtigem Grund (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG i. V. m. § 626 Abs. 2 BGB) zu beachten.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 33 In zeitlicher Hinsicht gilt der besondere Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten von seiner gesetzlich vorgesehenen Bestellung bis ein Jahr nach dem Ende seines Amtes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die Kündigung während der Probezeit bzw. Wartezeit von 6 M...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139c AO trifft Regelungen, die mit dem Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätiger, der Wirtschafts-Identifikationsnummer, in Zusammenhang stehen.[1] Ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist die Vergabe sowohl der Wirtschafts- und Identifikationsnummer nach § 139b AO. Sind natürliche Personen zugleich nach § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO wirtschaftlich tätig sind, erhalten sie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 3.4 Rechtsfolgen des Widerrufs der Bestellung

Rz. 21 Die Bestellung kann wirksam widerrufen werden, ohne dass im selben Rechtsakt das Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) beendet oder das aus dem Grundverhältnis folgende schuldrechtliche Pflichtenprogramm angepasst wird. Dies entspricht der im Gesetzeswortlaut angelegten Trennungstheorie (s. Rz. 10). Denoch kommt das BAG im Ergebnis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.2.1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 35 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Als wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt kommen insbesondere verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Sie können arbeitsvertragsbezogen oder amtsbezogen sein.[1] Unabhängig von der Tä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Erhebung und Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 2)

Rz. 7 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterliegt gem. § 139c Abs. 2 AO im Hinblick auf Art und Umfang der Erhebung und Verwendung ähnlichen Restriktionen wie die Identifikationsnummer für natürliche Personen. Auch hier werden den Finanzbehörden weitergehende Befugnisse eingeräumt als anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen.[1] Aufgrund der höheren Öffentlic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.6 Weitergabe von Daten an Behörden und Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem BDSG

Die dem Betriebsrat obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die z. B. vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erfor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.2 Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 4, 5 AO)

Rz. 33 Für die zu erteilende Auskunft gilt grds. Formfreiheit, Abs. 4 S. 1. Sie kann danach – vorbehaltlich anderweitiger behördlicher Anordnung, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 – schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Rz. 34 Mündlichkeit erleichtert vor allem schriftungewandten Personen die Auskunftserteilung und minimiert damit die Belastungswirkung der Verpflicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer Verpflichtung,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Homeoffice / 6 Datenschutz

Video: Datenschutz bei Homeoffice und Mobile Work Der Datenschutz im Homeoffice unterliegt denselben Anforderungen wie am innerbetrieblichen Arbeitsplatz und bei den innerbetrieblichen Abläufen. Im Rahmen des Homeoffice sind die öffentlich-rechtlichen Datenschutzvorschriften[1] zu beachten. Die Datenschutzvorschriften sind immer dann zu beachten, wenn personenbezogene Daten in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.1 Anwendungsbereich

Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren ein präventiv wirkende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten

Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. Dies galt unabhängig davon, ob durch den Konte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.1 Gerichtliche Überprüfung

Rz. 74 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, überprüft werden. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt – anders als das nachfolgende allgemeine Auskunftsersuche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 7 AO in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung[1] war die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde[2] zur Durchführung eines Kontenabrufs berechtigt, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von – bundesgesetzlich geregelten[3] – Steuern erforderlich war. Der Kontenabruf war im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, also nicht nur im Steuerfes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsfragen der Mitarbeite... / 1.3 Spezielle Kontrollgrenze gemäß § 26 BDSG und der DSGVO

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies erforderlich ist für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung. Dies galt bereits ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsfragen der Mitarbeite... / Zusammenfassung

Überblick Die Kontrolle von Mitarbeitern ist für Unternehmen eine regelmäßig notwendige, jedoch auch heikle Angelegenheit, die zahlreiche Rechtsfragen aufwirft. Der Kontrollbefugnis des Arbeitgebers sind vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vielfältige Grenzen gesteckt. Zu beachten sind hierbei insbesondere die individuellen Rechte der Arbeitnehmer, Mitbestimmungsrechte de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsfragen der Mitarbeite... / 2.7.1 Biometrische Erkennungsmethoden

Hinsichtlich biometrischer Erkennungsverfahren – beispielsweise als Zugangskontrolle für besonders sensible Bereiche in Unternehmen – ist zu beachten, dass u. U. bereits die Erhebung unzulässig sein kann, wenn sie sich auf "besondere Kategorien personenbezogener Daten" bezieht. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist in § 26 Abs. 3 BDSG geregel...mehr