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Mitarbeiterüberwachung: Datenschutzrechtliche Rahmenbedi ... / 3.1 Einsatz von Videoüberwachungssystemen

Nils Müller
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Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen am Arbeitsplatz stellt einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten dar, da sie umfangreiche Informationen über ihr Verhalten erfasst und kann regelmäßig über die zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks erforderliche Datenverarbeitung hinausgehen. Die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist folglich nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig:

Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung wird in aller Regel mangels der Freiwilligkeit regelmäßig ausscheiden. Ein Arbeitnehmer, der einer dauerhaften Überwachung seines Arbeitsplatzes "zustimmen" soll, wird dies in aller Regel tun, um seinen Arbeitsplatz nicht gefährdet zu sehen, ob berechtigt oder unberechtigt.

In aller Regel greift bei Videoüberwachungen Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Es lassen sich, vor allem unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz[1], folgende Grundsätze herleiten:

[1] DSK-Orientierungshilfe zum Einsatz von Videokameras von nicht-öffentlichen Stellen, 2020.

3.1.1 Videoüberwachung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle

Der Einsatz von Videokamerasystemen zum Zweck der Verhaltens- und Leistungskontrolle von Arbeitnehmern ist nach Ansicht der Datenschutzkonferenz grundsätzlich unzulässig.

3.1.2 Zeitweise und offene Videoüberwachung

Eine zeitweise und offene Videoüberwachung ist nur im Ausnahmefall bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die den konkreten Verdacht einer Straftat gegen einen Beschäftigten oder eingrenzbaren Kreis von Beschäftigten, begründen, zulässig.[1] Dies erfordert die Dokumentation des konkreten Verdachts im Vorfeld der Überwachungsmaßnahme. Zudem muss die Maßnahme erforderlich sein. Demnach dürfen dem Arbeitgeber keine anderen, gleich effektiven Maßnahmen mehr zur Verfügung stehen, z. B. Stichproben, Metalldetektoren beim Verlassen des Lagers.[2] Unverhä...

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