Fachbeiträge & Kommentare zu Buchführung

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 9 Glossar

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3.3 Sonstige Vermögensgegenstände

Unter die Rubrik "Sonstige Vermögensgegenstände" fallen Gegenstände, die keiner anderen Bilanzposition im Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Hierunter sind i. d. R. sämtliche anderen Forderungen (an Mitarbeiter, Geschäftsführer, Gesellschafter), sonstige Darlehensforderungen, Guthaben bei Bausparkassen, Schadensersatzansprüche, Arbeitnehmervorschüsse und -darlehen und (Umsatz)-...mehr

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Schätzung von Besteuerungsg... / 3.2 Pflichtverletzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, die Buchführung oder die Aufzeichnung der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen g...mehr

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Schätzung von Besteuerungsg... / 5 Schätzungsmethoden

Zunächst ist grundsätzlich zwischen Schätzung und Verprobung zu unterscheiden. Die Verprobung wird durchgeführt, um Besteuerungsgrundlagen, anders als dies der Steuerpflichtige getan hat, zu errechnen und dadurch die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen zu überprüfen. Ergibt die durch die Verprobung durchgeführte Kontrolle der vom Steuerpflichtigen ermittelten Besteuerun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Abweichendes Wirtschaftsjahr

Tz. 61 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Bei Körperschaften mit ordnungsmäßiger Buchführung und regelmäßigen Jahresabschlüssen ist der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 5 EStG (s. Anhang 10) zu ermitteln. In diesen Fällen kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG (s. Anhang 3) auf Antrag das abweichende Wirtschaftsjahr der Besteuerung zugrunde gel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Wirtschaftshilfen, F... / 3.9 Welche Prüfpflichten haben die prüfenden Dritten zu beachten?

Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Schlussabrechnung sind die gemachten Angaben des Antragstellenden anhand geeigneter Unterlagen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Dabei haben die prüfenden Dritten kritisch zu würdige...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitalisierungslexikon / GoBD

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), wurden mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) am 14.11.2014 veröffentlicht und gelten in Deutschland für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Dadurch werden die Konformitätsanforderungen der...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall verlangt ein Wohnungseigentümer Einsicht in die Originale der Verwaltungsunterlagen. Das LG gibt ihm diesen Anspruch. Zu Recht. Originale der Verwaltungsunterlagen Der Einsichtsberechtigte hat das Recht, die Originale der Verwaltungsunterlagen einzusehen. Allerdings ist vorstellbar, dass die Originalbelege nur digital vorliegen. Nach herrschender Meinun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.3.2 Eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit des Buchnachweises

Rz. 276 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.[1] Daraus ergibt sich, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden müssen. Ist für die Buchungen z. B. eine Steuerkanzlei beauftragt, muss gewährleistet sein, dass dieser die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.2.2.2.1 Allgemeines (§ 17b Abs. 1 UStDV)

Rz. 220 Wird keine Gelangensvermutung nach § 17a UStDV geltend gemacht oder wird diese widerlegt, bleibt es bei der bisherigen Nachweisregelung, die nunmehr in den §§ 17b bis d UStDV enthalten ist. Danach hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet beförd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.3.6 Buchnachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 UStG (§ 17d Abs. 2 UStDV)

Rz. 302 Die buchmäßigen Aufzeichnungen sind fortlaufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen. Das bedeutet, dass die in § 17d UStDV vorgeschriebenen Angaben so zeitnah, wie es dem Unternehmer möglich ist, aufzuzeichnen sind. Sind Belege, die Bestandteil des Buchnachweises sind, im Besteuerungszeitraum noch nicht vorhanden, ist grundsätzlich ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.1 Allgemeines

Rz. 188 Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. S. v. § 6a Abs. 1 und 2 UStG müssen nachgewiesen werden.[1] Dieser Nachweis wird durch den Beleg- und Buchnachweis geführt, die aufgrund der Ermächtigung in § 6a Abs. 3 S. 2 UStG in §§ 17a bis 17d UStDV geregelt sind. Dass der Gesetzgeber diese Regelung dem Verordnungsgeber überlassen hat, ist nicht zu be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.2.1 Allgemeines

Rz. 200 Das Umsatzsteuerrecht kennt als belegmäßigen Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur den Verbringungsnachweis und den Be- oder Verarbeitungsnachweis. Wie die Nachweise im Einzelnen zu führen sind, ist in der UStDV geregelt, und zwar a. die Gelangensvermutung (§ 17a UStDV; Rz. 207ff.), b. der Verbringungsnachweis (§ 17b Abs. 2 und 3 UStDV; Rz. 221), in Beför...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.3.1 Allgemeines

Rz. 270 Nach § 6a Abs. 3 i. V. m. § 17c UStDV müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Geltungsbereich der UStG buchmäßig nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Vorschriften über den buchmäßigen Nachweis sind zu unterscheiden von der Aufzeichnungs...mehr

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Grundsätze der IFRS-Rechnun... / 3 Generalnorm

Rz. 9 Im Gegensatz zur Generalnorm gem. § 264 Abs. 2 HGB bzw. § 297 Abs. 2 HGB, wonach "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erfolgen hat,[1] und das Einhalten der Einzelnormen grundsätzlich der Erfüllung der Generalnorm vorgeht,[2] ist nach den IF...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.1 Gewinnermittlungsarten

Rz. 515 Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kommen drei Gewinnermittlungsarten in Betracht: Die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG und die Gewinnermittlung nach § 13a EStG. Rz. 516 Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG vor, ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet. Er kann aber nach § 13a Abs. 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.7.3 Betriebsausgabenpauschale (§ 51 EStDV)

Rz. 563 Nach § 51 Abs. 1 EStDV können Stpfl., die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt, auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Die pauschalen Betriebsausgab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.9.1 Weinbau

Rz. 606 Weinbaubetriebe haben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, im Bereich der Betriebsausgaben wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschalierte Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Pauschalen (Richtbeträge) werden durch entsprechende Erhebungen der Finanzverwaltung ermittelt. Für Zwecke der Ermittlung der Richtbeträge si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.4 Wechsel der Gewinnermittlung

Rz. 524b Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG bzw. umgekehrt ist zum einen der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs um einen Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu korrigieren (R 4.6 EStR 2012). Es sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit sich Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Gewinnrealisierungsgru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.9.2 Obst- und Gemüsebau

Rz. 624 Wirtschaftsgut des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens ist die jeweilige einzelne Obst- bzw. Gemüsebauanlage. Es handelt sich um Dauerkulturen (Rz. 536ff.). Die Abgrenzung hat nach Art, Alter und Ertragsfähigkeit zu erfolgen.[1] Die Abschreibung beginnt mit der Ertragsreife der Kultur. Diese tritt bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 3.1.5 Substanzbetriebe

Rz. 228 Unter Substanzbetrieben sind Betriebe zu verstehen, in denen unter der Erdoberfläche befindliche bergbaufreie Bodenschätze abgebaut werden. Hierzu gehören z. B. Sand, Kies oder Torf. Der Abbau der Substanz erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wenn die gewonnene Substanz überwiegend, also zu mehr als 50 %, im eigenen land- und forstwi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.2 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 38 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Kriterien zu bestimmen.[1] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der pe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Buchführung auf Datenträgern, insbesondere elektronische Buchführung

Rz. 105 [Autor/Zitation] Ebenfalls möglich ist nach Abs. 4 Satz 1 eine Buchführung auf Datenträgern, soweit sowohl für die Buchführung selbst als auch für das Verfahren die (formellen) GoB gewahrt sind. Als Datenträger kommen neben Mikrofilm (diese Form der Buchführung spielt in der heutigen Praxis keine wesentliche Rolle mehr, vgl. zur Mikrofilmbuchführung ADS6, § 239 Rz. 57...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Form der Buchführung, Verfügbarkeit und Besonderheiten bei der elektronischen Buchführung (Abs. 4)

I. Form der Buchführung (Abs. 4 Satz 1) 1. Belegbuchführung Rz. 98 [Autor/Zitation] Abs. 4 Satz 1 regelt zunächst, dass die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können. Daraus folgt, dass die Buchführungspflichten sowohl mittels gebundener Bücher als auch mittels Lose-Blatt-Buchführungen oder Belegbuchführungen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Form der Buchführung, Verfügbarkeit und Besonderheiten bei der elektronischen Buchführung

1. Verwendung von Datenträgern Rz. 174 [Autor/Zitation] Die ordnungsmäßige Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen kann gem. § 190 Abs. 5 öUGB mittels Verwendung von Datenträgern erfolgen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gem. § 212 Abs. 1 öUGB beträgt sieben Jahre. Für gerichtliche oder behördliche Verfahren relevante Unterlagen müssen jedoch über diese Frist hinaus auf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Form der Buchführung (Abs. 4 Satz 1)

1. Belegbuchführung Rz. 98 [Autor/Zitation] Abs. 4 Satz 1 regelt zunächst, dass die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können. Daraus folgt, dass die Buchführungspflichten sowohl mittels gebundener Bücher als auch mittels Lose-Blatt-Buchführungen oder Belegbuchführungen (ua. in der Form von Kontenauszügen ode...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Besonderheiten bei der elektronischen Buchführung (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 120 [Autor/Zitation] Nach § 239 Abs. 4 Satz 3 gelten die allgemeinen Grundsätze von § 239 Abs. 1–3 für die elektronische Buchführung (vgl. Rz. 105) entsprechend (Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 239 HGB Rz. 35), so dass die og. Ausführungen zu den formellen GoB auch für die elektronische Buchführung Geltung beanspruchen. Dies ergibt sich ebenfalls bereits aus Abs. 4 Satz ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch ein internes Kontrollsystem

Rz. 77 [Autor/Zitation] Die Wahrung der sich aus Abs. 1 (Grundsatz der Klarheit, vgl. Rz. 31), Abs. 2 (Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung, vgl. Rz. 43), Abs. 3 (Grundsatz der Unveränderlichkeit und Nachvollziehbarkeit, vgl. Rz. 86) und Abs. 4 (Grundsatz der Verfügbarkeit, vgl. Rz. 111) ergebenden formellen GoB muss durch ein internes Kontrol...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Ort der Buchführung

Rz. 141 [Autor/Zitation] § 239 enthält keine Ausführungen zum Ort der Buchführung. Eine Buchführung außer Haus (Buchführung durch externe Auftragnehmer oder Dienstleister an einem anderen Ort – Outsourcing) ist zulässig, wenn die Anforderungen nach § 239 gewahrt sind, auch wenn sich der Ort im Ausland befindet (§ 238 Rz. 84). § 239 schließt auch nicht aus, dass sich der Ort d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Buchführung

Rz. 84 [Autor/Zitation] Der Begriff der Buchführung konnte historisch mit Handelsbüchern ieS des Wortes als Sammlung technisch verbundener körperlicher Urkunden verstanden werden. Vor Inkrafttreten des BiRiLiG v. 19.12.1985 und des EGAO v. 17.12.1976 regelte § 43 Abs. 2 noch das Erfordernis einer fortlaufenden Paginierung der Urkunden. Im geltenden Recht sind unter Handelsbüc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Rz. 166 [Autor/Zitation] Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind nach hA ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Torggler in GS Gassner Rz. 66; Tanzer in Bertl/Egger/Gassner/Lang/Nowotny, 78; Hirschler in FS Doralt, 110; Eberhartinger/Petutschnig, GesRZ 2010, 339; Nowotny, Funktion der Rechnungslegung in Handels- und Gesellschaftsrecht 21 ff.; vgl. auch § 243 Rz. 6...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Doppelte Buchführung

Rz. 164 Im Gegensatz zu der einfachen Buchführung werden durch die doppelte Buchführung die Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht gesondert festgehalten. Jeder Geschäftsvorfall wird nach dem System der Doppik auf zwei Konten, und zwar einmal im Soll und einmal im Haben, festgehalten. Dabei werden Bestands- und Erfolgskonten geführt. D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Buchführung

Rz. 165 [Autor/Zitation] Unter Büchern sind jene Aufzeichnungen zu verstehen, die nach den GoB notwendig sind, um die Geschäftsvorfälle zu dokumentieren und den JA zu erstellen (Weilinger, RdW 1990, 426). In Hinblick auf den Dokumentationszweck der Buchführung genügt an sich jede Aufzeichnungsform, die den Einblick durch sachverständige Dritte ermöglicht, Eintragungen vollstä...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

a) Bedeutung der GoB in Abs. 1 Satz 1 Rz. 86 [Autor/Zitation] In Abs. 1 Satz 1 bilden die GoB einen Referenzbegriff, der mit seiner Entstehungsgeschichte, dem Zweck der handelsrechtlichen Buchführung, darin mit der durch Handelsbräuche geprägten Verkehrserwartung, und im System der gesetzlichen, durch das Unionssekundärrecht der Jahresabschlussrichtlinie vorbestimmten Vorschri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Satz 1)

1. Begriff, Rechtsnatur und Klassifizierung Rz. 67 [Autor/Zitation] Die Lehre unterscheidet zwischen den GoB im formellen Sinn, die in § 190 öUGB angesprochen sind und die Art und Technik der Aufzeichnung in den Geschäftsbüchern enthalten, und den GoB im materiellen Sinn, die in § 195 öUGB angesprochen sind und die Grundsätze bezeichnen, die für die Aufstellung von Bilanz und ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Steuerrechtliche Buchführung

1. Steuerliche Buchführungspflichten a) Derivative Buchführungspflicht Rz. 177 [Autor/Zitation] Nach § 124 öBAO haben alle Unternehmer, die nach dem öUGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften (zB § 112 öGmbHG) zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, diese auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen (vgl. Tanzer in FS Doralt, 432 f.)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Abs. 1)

I. Begriff, Rechtsnatur und Klassifizierung 1. Grundlagen Rz. 26 [Autor/Zitation] § 243 Abs. 1 verlangt die Aufstellung des JA nach den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB). Die GoB sind ein Zentralbegriff des Dritten Buchs des HGB, welche neben § 238 als Maßstab für die kaufmännische Buchführung (Drüen in HKMS3, § 238 HGB Rz. 25) auch zahlreiche weitere Vorschriften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Funktionen der Buchführung

a) Dokumentationszweck Rz. 4 [Autor/Zitation] Losgelöst vom JA dient die Buchführung zuerst der Dokumentation der Geschäftsvorfälle (Baetge/Zülch in HdJ, Abt. I/2 Rz. 31 [9/2010]; Leffson, GoB7, 46 f.). Mit diesem Dokumentationszweck bildet sie eine geeignete und wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Unternehmens (Drüen in HKMS3, § 238 HGB Rz. 21). Mit der Vorgabe, ein...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Beweiswert der Buchführung

a) Zivil- und Strafprozess Rz. 8 [Autor/Zitation] Handelsbücher lassen sich mit einer besonderen Beweisfunktion verbinden. Im Zivil- und Strafprozess entfalten sie aber weder eine formelle noch eine materielle Beweiskraft in dem Sinne, dass sie die Vermutung ihrer Richtigkeit in sich tragen. Sie bewirken dort weder eine gesetzliche Vermutung noch eine Beweislastumkehr (Feskorn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Schrifttum: Kersting, Handels- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Befreiung "kleiner" Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, BB 2008, 790; Kußmaul/Meyering, BilMoG-Referentenentwurf: Wen entlastet § 241a HGB-E?, DB 2008, 1445; Richter, BilMoG: Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht gem. § 241a HG...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Besonderheiten bei der elektronischen Buchführung

Rz. 177 [Autor/Zitation] Das Gesetz sieht die Verwendung von IT-Systemen und Datenträgern nur für die ordentliche Buchführung und zur Aufbewahrung von Geschäftsbriefen vor. Die hM bejaht die Nutzung von Datenträgern für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen und Inventuraufzeichnungen (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 190 Rz. 25; Gelter in Straube/Ratka/Rauter3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Inhalt der steuerlichen Buchführung

Rz. 183 [Autor/Zitation] Abgabenrechtliches Pendant zu § 190 Abs. 1 öUGB sind die §§ 131, 132a öBAO. Die Regelungen enthalten eigene steuerliche Vorschriften zur Buchführung, wenngleich keine echten Gegensätze zwischen den beiden Bestimmungen bestehen (vgl. Marschner in Hirschler2, § 190 Rz. 81). Die deutschen Parallelbestimmungen sind die §§ 145, 146, 146a sowie § 146b AO. R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Rz. 172 [Autor/Zitation] Die im Rahmen der Buchführung erforderlichen Eintragungen in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen müssen gem. § 190 Abs. 3 öUGB "vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet" vorgenommen werden (ausführlich Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 28 ff.). Die Regelung entspricht § 239 Abs. 2 HGB, weshalb bezüglich der inhaltlichen Ausführungen...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / d) Doppelte Buchführung (Doppik) nach Luca Pacioli und Prüfung von Verbuchungen und Buchungssätzen

Rz. 169 Unabhängig von dem Faktum, dass der Jahresabschluss nur Parteivortrag darstellt, zeigen die Schlussbilanzwerte von den Eröffnungsbilanzwerten ausgehend das Ergebnis der Verbuchungen über ein Geschäftsjahr, korrigiert um die Jahresabschlussverbuchungen. Rz. 170 Hinweis Eine vorgelegte Gewinnermittlung besagt nicht, dass die darin zusammengefassten Geschäftsvorfälle, di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zivilrechtliche Ansprüche auf Buchführung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Außerhalb einer kaufmännischen Betätigung und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 238 kann sich die Verpflichtung ergeben, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Die Vorschrift des § 259 BGB begründet keine solche Verpflichtung, ordnet aber in Abs. 1 für den Fall einer Verp...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Abs. 2)

I. Regelungsgegenstand Rz. 43 [Autor/Zitation] § 239 Abs. 2 regelt die formalen Anforderungen an die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen. Sie müssen vollständig (Grundsatz der Vollständigkeit, vgl. Rz. 44 ff.), (sachlich und formell) richtig (Grundsatz der Richtigkeit, Rz. 51 ff.), zeitgerecht (Grundsatz der Zeitgerechtheit, Rz. 60 ff.) und geor...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / IV. Buchführung/Rechnungslegung zur Erfassung und Dokumentation der Geschäftsvorfälle

1. Warum (und was?) muss der Familienrechtler etwas über betriebliches Rechnungswesen wissen? Rz. 147 In HGB und AO finden sich Generalnormen, die Vorschriften zur Rechnungslegung liefern und die die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke deutlich machen. Das HGB stellt Buchführung und Jahresabschluss unter folgende Generalnormen: Für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften ...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Einfache Buchführung

Rz. 162 Die einfache Buchführung ist dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle lediglich mit einer Buchung, d.h. ohne Gegenbuchung erfasst werden. In einer Grundaufzeichnung (heute meist Excel-Tabelle) werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge meist differenziert nach Ertrag- und Aufwandverbuchungen aufgezeichnet. Ein Kassenbuch dient der Doku...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Bewertungsgrundsätze und Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)

Rz. 272 Zum Verständnis der Vorstellungswelt der Bilanzierung nach HGB und EStG, auch für die unterhaltsrechtliche Würdigung, ist es geboten, die wesentlichen Prinzipien der Bilanzierung nachvollziehen zu können. Diese sind konkretisiert in den Grundsätzen Ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GOB) und sind vielfach normiert.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Bei § 239 handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift für die Führung der Handelsbücher (vgl. § 238 Rz. 83) und für die sonst erforderlichen Aufzeichnungen (vgl. Rz. 32). Nach der hier vertretenen Auffassung lassen sich aus § 239 die folgenden Grundsätze (formelle GoB) ableiten: Grundsatz der Klarheit, Grundsatz der Vollständigkeit, Grundsatz der (sachliche...mehr