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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Buchführung

Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 165

[Autor/Zitation]

Unter Büchern sind jene Aufzeichnungen zu verstehen, die nach den GoB notwendig sind, um die Geschäftsvorfälle zu dokumentieren und den JA zu erstellen (Weilinger, RdW 1990, 426). In Hinblick auf den Dokumentationszweck der Buchführung genügt an sich jede Aufzeichnungsform, die den Einblick durch sachverständige Dritte ermöglicht, Eintragungen vollständig und geordnet wiederzugeben geeignet ist, und die Änderungen nicht in einer Weise erlaubt, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (vgl. Marschner in Hirschler2, § 190 Rz. 15; Petutschnig in Zib/Dellinger, § 190 Rz. 6). Traditionell wird zwischen folgenden Büchern unterschieden (Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 7 f., vgl. dazu auch Rz. 84):

  • Das Hauptbuch enthält die Eintragungen in sachlicher Ordnung, das Journal (Grundbuch) in chronologischer Abfolge. Die Hauptbuch- und Journalfunktion müssen jedenfalls vorhanden sein, wobei allenfalls eine geordnete Belegablage als Journal genügt.
  • Hilfs- bzw. Nebenbücher dienen der Abrechnung und Kontrolle einzelner Posten und ergänzen die Darstellung bestimmter Vermögensbestandteile, die im Hauptbuch idR nur in Summenform dargestellt sind (zB Anlageverzeichnis, Lagerbuchhaltung, Kundenkartei, Lieferantenkartei, Kassabuch).

Welche Bücher konkret zu führen sind, bestimmt sich nach Art und Umfang des Unternehmens. Im Rahmen der EDV-Buchführung müssen die verschiedenen Bücher nicht als separate Datensätze geführt werden, vielmehr genügt es, wenn aufgrund der vorgenommenen Einträge die entsprechenden Bücher vom Rechner unmittelbar produziert werden können (Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 7).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 238 HGB, Randziffer 165

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