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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Besonderheiten bei der elektronischen Buchführung

Dr. Florian Niederberger
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Rz. 177

[Autor/Zitation]

Das Gesetz sieht die Verwendung von IT-Systemen und Datenträgern nur für die ordentliche Buchführung und zur Aufbewahrung von Geschäftsbriefen vor. Die hM bejaht die Nutzung von Datenträgern für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen und Inventuraufzeichnungen (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 190 Rz. 25; Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 40; Fucik in U. Torggler3, § 216 Rz. 4; Kuntner/Schereda in Bertl/Mandl, § 190 Rz. 74 [5/2018]). Nach einem Teil der Lehre sollen Eröffnungs- und Sonderbilanzen, Inventare, Abschlüsse inklusive Lageberichte sowie Prüfberichte aufgrund ihres wichtigen Dokumentationscharakters nicht nur auf Datenträgern abzulegen, sondern jedenfalls auf Papier zu erstellen und im Original aufzubewahren sein (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 190 Rz. 25; Fraberger/Petritz in Hirschler2, § 212 Rz. 28; U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter3, § 190 Rz. 52 [6/2012]). Das ist zutreffend, soweit diese Dokumente in Papier die gesetzlich vorgesehenen Unterschriften tragen, denn eine allfällig digitalisierte Fassung gilt nur als Kopie (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 190 Rz. 25). Allerdings spricht nichts dagegen, Bilanzen, Abschlüsse, Inventare und Prüfberichte elektronisch zu erstellen. Auch Bestätigungsvermerke und die gesetzlich vorgesehenen Unterschriften können mittels qualifizierter elektronischer Signatur gesetzt werden, die das gesetzlich normierte Schriftformerfordernis erfüllt (§ 4 Abs. 1 SVG iVm. § 886 ABGB; KFS/PE 31 Rz. 2f). Wird das digital erstellte Dokument im Anschluss ausgedruckt, ist das gedruckte Dokument im Wesentlichen eine analoge Kopie des digitalen Originals (vgl. Stückler/Payer, DJA 2023, 32).

 

Rz. 178

[Autor/Zitation]

Anders als im österreichischen UGB ist gem. ...

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