Fachbeiträge & Kommentare zu Brandenburg

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§ 5 Verjährung / (1) Verjährungsverzicht

Rz. 249 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 211, 225 ff.; § 2 Rdn 933 ff. Rz. 250 Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige formlose Erklärung.[192] Er kann schriftlich, aber auch mündlich (telefonisch), erklärt werden, und zwar auch schon vor Verjährungseintritt.[193] Der rechtsgeschäftliche Aufgabewille ist nicht zu vermuten,[194] konkludentes Verhalten muss eindeutig auf einen V...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / VII. Widerruf

Rz. 207 Bei Widerrufsvergleichen ist die Wirksamkeit des Vergleiches aufschiebend bedingt.[220] Die zwischen den Parteien getroffene Regelung soll erst dann gelten, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne dass bei Gericht eine Widerrufserklärung eingegangen wäre. Rz. 208 Dass die Bedingung (kein Widerruf der Parteien) eingetreten ist, hat diejenige Partei zu beweisen,...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / f) Beschränkte Haftung, unzureichende Deckung

Rz. 99 Hinweis Zu Besonderheiten bei beschränkter Haftung und unzureichender Deckung (Versicherungssumme, Mindestversicherungssumme) siehe § 1 Rdn 84 ff. (§ 1 Rdn 87), § 2 Rdn 946 ff. sowie § 5 Rdn 802 f. Rz. 100 Eine Beschränkung auf die Haftungshöchstsumme bzw. auf die Versicherungssumme oder Mindestversicherungssumme ist regelmäßig in den Tenor eines Feststellungsurteils o...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / Literaturtipps

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / bb) Feststellungstitel

Rz. 86 Stützt der Geschädigte seine Ansprüche nur auf das StVG, kann eine Auslegung des Vergleichs dazu führen, dass eine Beschränkung auf die Höchstbeträge vorliegt.[78] Entsprechendes gilt für die anderen Haftpflichttatbestände mit Höhenbegrenzung. Rz. 87 Eine Beschränkung auf Haftungshöchstsumme bzw. Versicherungssumme oder Mindestversicherungssumme sollte regelmäßig in de...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Grundsatz

Rz. 1076 Der Abfindungsvergleich wird nicht dadurch hinfällig, dass sich der Gesundheitszustand des Geschädigten zum Positiven oder Negativen verändert. Auch Fehleinschätzungen für die Zukunft gehören zur Natur eines Risikovergleiches.[948] Ebenso wenig wie bei Verbesserung gegenüber seiner eingeschätzten Situation der Geschädigte an den Ersatzleistenden nichts zurückzahlen ...mehr

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Jansen, SGG § 64 Berechnung... / 2.2 Fristablauf

Rz. 6 Die Frist läuft gem. § 64 Abs. 2 immer am Ende eines Tages, d. h. um 24:00 Uhr, ab. Auf Dienstzeiten bei der Behörde oder dem Gericht kommt es nicht an (BVerfG, Beschluss v. 7.4.1976, 2 BvR 847/75, BVerfGE 42 S. 128). Diese müssen vielmehr Vorkehrungen treffen, dass ihnen schriftliche Mitteilungen auch noch nach Dienstschluss zugehen können (Kothe, in: Redeker/von Oetz...mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekte / II. Kirchensteuer

Rz. 40 Ist Lohn-/Einkommensteuer zu erstatten, gilt dies auch für die hierauf entfallende Kirchensteuer. Zu beachten ist gleichzeitig, dass bei der Ermittlung des Netto-Verdienstausfallschadens auch eine etwaige Kirchensteuerpflicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Rz. 41 Soweit der BGH[40] im Jahre 1987 noch von einer grundsätzlich zu vermutenden Kirchensteuerpflich...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Erweiterung der Gefährdungshaftung – Höhere Gewalt

Rz. 533 Die Schadenrechtsreform ersetzte in § 7 Abs. 2 StVG das "unabwendbare Ereignis" durch den Einwand der "höheren Gewalt". Rz. 534 Die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters ist nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. "Höhere Gewalt" bedeutet[468] ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Pe...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Verfügungsberechtigte Person, Wissensvertretung

Rz. 424 Hinweis Siehe auch Rdn 348 ff., 391 ff. Rz. 425 Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalles zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an.[374] Das gilt auch dann, wenn Bedienstete der Leistungsabteilung aufgrund innerbehördlicher ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2)1. 1.1999–13.9.2007

Rz. 980 § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)[846]mehr

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§ 5 Verjährung / III. Entstehung des Schadens

Rz. 857 Hinweis Zum Zeitpunkt der Schadenentstehung bei Fehlern von Anwälten und Steuerberatern siehe Schultz VersR 1994, 142 und Späth VersR 1994, 790; zur Verjährung bei Fehlern des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen siehe Wussow WI 1995, 117 f. (Anm. zu BGH v. 7.2.1995 – X ZR 32/93). Rz. 858 Beim Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kommt ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Sachverhaltsaufarbeitung, Feststellung der Beeinträchtigung

Rz. 199 Hinweis Siehe auch Rdn 197, 223 ff. Rz. 200 Die Schadenbearbeitung wird sachlich zunächst durch das Zusammentragen der erforderlichen Informationen (tatsächlicher Lebenssachverhalt) zu Haftungsgrund und Anspruchsvolumen und weniger durch die Beantwortung von Rechtsfragen bestimmt. Die Sachverhaltsaufklärung umfasst Aspekte zu Schadengrund und Schadenhöhe, aber auch zu...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3.1 Vertrauensschutz (Abs. 2)

Rz. 12 Die grundsätzlich zulässige Rücknahme wird durch den Vertrauensschutz in den wirksamen und bestandskräftigen VA rechtlich begrenzt. Geschützt wird im Interesse der Rechtsbeständigkeit die subjektive Vorstellung des Begünstigten, dass der VA bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit dem ihm bekannt gegebenen (§ 39 Abs. 1 Satz 2) oder umgedeuteten (§ 43) Inhalt rechtmä...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 2.3 Sonstige nicht begünstigende Verwaltungsakte (Abs. 2)

Rz. 26 Nach Abs. 2 sind "im Übrigen" nicht unter Abs. 1 fallende VA ganz oder teilweise zwingend mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Auffangregelung). Auch hierbei muss es sich um ursprünglich schon rechtswidrige nicht begünstigende VA handeln. Darunter fallen in erster Linie Entscheidungen, die einen Antrag (der nicht unmittelbar auf Leistungen gerichtet ist) zur Ge...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Der Anwendungsbereich des § 48 erstreckt sich auf alle VA, die dem Geltungsbereich des SGB unterfallen, also auch auf solche Gesetze, die nach § 68 SGB I als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs gelten. Grundsätzlich keine Anwendung fand § 48 nach der Rechtsprechung des BVerwG auf solche VA, die im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 gelte...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.1.1 Hemmung durch Verwaltungsakt (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Vorschrift selbst enthält, mit Ausnahme des Abs. 2, keine Regelungen über Verjährungsfristen, sondern knüpft an solche an (vgl. §§ 25, 27 SGB IV, § 45 SGB I oder § 50 Abs. 4). Sie gilt nur hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Behörde gegen den Bürger. Dies folgt schon daraus, dass mit einem VA nur öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht u...mehr

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Jansen, SGB X § 41 Heilung ... / 2.1.3 Nachträgliche Anhörung (Nr. 3)

Rz. 21 Die Verpflichtung zur Anhörung folgt aus § 24 (vgl. Komm. dort). Die Pflicht zur Anhörung ergibt sich insbesondere bei Rücknahme- und Entziehungsbescheiden und in Rechte eingreifenden VA (belastende VA, die in Rechte eingreifen, also eine bereits vorhandene Rechtsposition entziehen oder einschränken). Die Anhörung soll grundsätzlich vor dem Erlass des VA stattfinden, ...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.5.4 Bösgläubigkeit bei Ruhen und Wegfall des Anspruchs (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

Rz. 52 Der VA mit Dauerwirkung soll auch dann rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der Anspruch des VA kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Rz. 53 Diese Bösgläubigkeit in den materiellen Bestand des Anspruchs und damit...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines Verwaltungsaktes (VA) auf die Verjährung. Sie entspricht nach Inhalt und Zwecksetzung § 53 VwVfG. Die Regelung ist Folge der einseitigen Befugnis der Behörde, ihre Ansprüche durch VA festzusetzen und diese auch im Vollstreckungswege durchzusetzen, ohne gerichtliche Hilfe durch Klageerhebung in Anspruch zu nehmen. Die Hemmung de...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.7 Aussparen (Abs. 3)

Rz. 59 Die Regelung des Abs. 3 sieht vor, dass rechtswidrige begünstigende VA mit Dauerwirkung, die nach § 45 nicht zurückgenommen werden können, bei Änderungen zugunsten des Betroffenen nur in dem Umfang an der Verbesserung teilnehmen, wie sich dies ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde. Die Bestimmung greift die frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 15....mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Die Vorschrift findet grundsätzlich nur Anwendung auf bereits bei Erlass objektiv rechtswidrige VA, woraus sich die Verwendung des Begriffs der Rücknahme ergibt. Es muss sich um einen wirksamen begünstigenden VA handeln. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es nur auf objektive Umstände, nicht auf den Kenntnisstand der Behörde an (LSG Baden-Württemberg, Urtei...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.3.2 Wesentlichkeit der Änderung

Rz. 22 Voraussetzung für die Änderung eines bestandskräftigen VA nach § 48 ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder/und Rechtslage. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie für den vorliegenden VA in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte. Welch...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.5 Rücknahmeverfahren und Rechtsbehelfe, Beweislast

Rz. 32 Die Rücknahme erfolgt durch einen VA (Rücknahmebescheid), dem im Regelfall ein Verwaltungsverfahren vorangeht. Dieses kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen eingeleitet werden (§ 18 Satz 1). Der rechtswidrig Begünstigte ist grundsätzlich vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, wenn nicht der Ablauf einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Fristen droht (§ ...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3 Rücknahme nach Ermessen

Rz. 9 Die Rücknahme nach § 45 steht, anders als in den Fällen des § 44, grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wie sich aus der Verwendung des Wortes "darf" ergibt, so dass die Behörde nicht zur Rücknahme verpflichtet ist (hieran zweifelnd und wohl zu einer bloßen Handlungsermächtigung tendierend: BSG, Urteil v. 25.6.1986, 9a RVg 2/84, SozR 1300 § 45 Nr. 24, wie hier aber di...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.3 Erstattung bei bescheidlosen Leistungen (Abs. 2)

Rz. 17 § 50 Abs. 2 Satz 1 enthält im Sinne einer Auffangregelung eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung aller durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bewirkten Vermögensverschiebungen (= Leistungen), die ein Leistungsträger in Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem SGB einem Bürger erbracht hat (BSG, Urteil v. 7.9.2006, B 4 RA 43/05). Dabei muss es ...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 2.2 Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf, dass ein VA wirksam bleibt, solange und soweit seine Wirksamkeit nicht ausdrücklich beseitigt oder die darin enthaltene Regelung aus sonstigen Gründen erledigt ist. Durch seine Wirksamkeit erhält der VA seine von der materiellen Rechtslage unabhängige eigene Rechtsqualität als eigenständiger Rechtsgrund und als Rechtsgrundlage für das,...mehr

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Jansen, SGB X § 41 Heilung ... / 2.1.2 Nachträgliche Begründung (Nr. 2)

Rz. 15 Auch die für schriftliche oder elektronische oder entsprechend bestätigte VA nach § 35 erforderliche Begründung, die an sich dem VA beizufügen oder auf Aufforderung nachzuholen ist (§ 35 Abs. 3), kann noch nachgeholt werden. Hierbei kann es sich nur um eine Begründung an sich handeln, denn nur diese gehört zu den Form- oder Verfahrensfehlern bei Erlass des VA. Auch ei...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3.3 Widerruf für die Vergangenheit

Rz. 28 Bei Zweckverfehlung oder Nichterfüllung einer Auflage ist der Widerruf für die Vergangenheit als Ermessensentscheidung zu treffen (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2010, L 9 AL 45/07). Das Ermessen bezieht sich auf das "Ob", den Umfang "soweit" und den Zeitpunkt des Widerrufes (Waschull, in: LPK-SGB X, § 47 Rz. 24). Indem Satz 2 diesen Widerruf für die Vergangenheit bei Vertr...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.5 Erstattungsverfahren (Abs. 3)

Rz. 31 Die nach Aufhebung eines VA (Abs. 1) oder isoliert davon (Abs. 2) zu Unrecht bezogene und daher zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen VA festzusetzen. Das Schriftformerfordernis als Sondervorschrift zu §§ 33, 9 dient nicht allein der Rechtssicherheit, sondern der schriftliche Erstattungsbescheid hat insoweit erst rechtsbegründende Bedeutung für das Entstehen...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.3.1 Änderung der Verhältnisse

Rz. 11 Eine Aufhebung des noch Wirkungen erzeugendes VA setzt voraus, dass eine wesentliche Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Art gegenüber den Verhältnissen eingetreten ist, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Eine solche Änderung muss objektiv eingetreten sein. Die Änderung ist im Vergleich gegenüber der Sach- und Rechtslage festzustellen, di...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.2 Rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 enthält eine Definition des Begriffs des begünstigenden VA, die wie die Definition des belastenden VA in § 44 für die §§ 44 bis 49 insgesamt von Bedeutung ist. Als begünstigend ist danach ein VA anzusehen, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Die Begründung eines Rechts durch VA setzt eine konstitutive Entscheidung...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.6 Verjährung (Abs. 4)

Rz. 35 Der Erstattungsanspruch unterliegt seinerseits der vierjährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid gemäß Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, und endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres. Auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Leistungsgewährung oder des Aufhebungsbescheides kommt es nicht an. Anders als § 50 A...mehr

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Jansen, SGB X § 43 Umdeutun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 47 VwVfG und § 28 AO. Sie hat wie §§ 41 und 42 den Zweck, einen an sich fehlerhaften Verwaltungsakt (VA) zu erhalten und im Ergebnis zur Wirksamkeit zu verhelfen. Sie gehört damit zu den Vorschriften über die Heilung von Rechtsfehlern und reduziert den Vertrauensschutz des Betroffenen auf das Ergebnis des Verwaltungshandelns, das in dem Verf...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.5.3 Änderung bei Einkommensanrechnung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rz. 44 Für den Fall, dass nach Antragstellung oder Erlass des VA Einkommen oder Vermögen erzielt wird, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, gilt als Regelfall die Aufhebung des VA mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse. Eine schuldhafte Verletzung einer Mitteilungspflicht ist hier nicht erforderlich, überhaupt ist dies...mehr

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§ 3 Der Verbraucherbauvertr... / 1. Berücksichtigung der Gesamtumstände

Rz. 69 Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist,[138] ist der Vertrag gemäß § 650k Abs. 2 S. 1 BGB unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände – insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbe­schreibung – auszulegen (ergänzende Vertragsauslegung).[139] Rz. 70 Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Zi...mehr

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Vorsteueraufteilung im Organkreis

Leitsatz Bei der Vermietung von medizinischen Räumen und Geräten innerhalb einer Organschaft bestimmt sich die Höhe der abziehbaren Vorsteuern nach den tatsächlichen Umsätzen des gesamten Organkreises. Sachverhalt Der Kläger ist Arzt und betreibt eine radiologische Praxis, aus der er steuerfreie Umsätze erzielt. Zudem ist er Organträger der B-GmbH, die insbesondere Kernspinto...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Leitsatz 1. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. 2. Aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen Betrachtungsweise ist bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EStG eines nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechti...mehr

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Klage auf Unterlassung: Streitwert

Leitsatz Geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer Störung vor, bestimmt sich der Streitwert nach der Wertminderung, den das Sondereigentum der Wohnungseigentümer durch das Verhalten erfährt. Normenkette GKG § 49a Das Problem Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Teileigentümer B, gegen einen Nießbrauchsb...mehr

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Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung eines Mandanten

Leitsatz Ein Steuerberater darf wegen der "beruflichen Normalität" seines Handels auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen, es sei denn, das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt". Sachve...mehr

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AGS 3/2018, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; i.Ü. ist...mehr

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AGS 3/2018, Verfahrenswert ... / 1 Aus den Gründen

Die nach §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Wertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine für Arrestverfahren den Wert bestimmende, eigenständige Vorschrift findet sich im FamGKG nicht. Es werden hierzu zwei verschiedene Ansichten vertreten. Nach einer in der Lit. und Rspr. vertretenen Auffassung soll in analoger Anwendung von § 41 FamGKG grundsätzlich die ...mehr

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FF 3/18 / Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2017 – 13 WF 236/17 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht fristgebunden, sondern er unterliegt der Beurteilung anhand des Zwecks der staatlichen Hilfe. Auch der zum Ende des Rechtszuges gestellte Antrag ist begründet und die Bewilligung gewährt vollständige Verfahrenskostenhilfe für das gesamte auch vor der Antragstel...mehr

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AGS 3/2018, Nachtragsanklag... / Leitsatz

Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich um einen selbstständigen Rechtsfall i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV, mithin um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2017 – 2 Ws 136/17mehr

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FF 3/18 / Kosten und Gebühren

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2017 – 13 WF 278/17 Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 ZPO ) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder mat...mehr

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zfs 3/2018, Was ist Schritt... / 4. Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

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zfs 3/2018, Was ist Schritt... / IV. Kritik

Die Schwankungsbreite der Rechtsprechung in der Schrittgeschwindigkeit reicht somit von "4–7" bis zumindest 15 km/h. Die jeweiligen Entscheidungen sind zudem sehr apodiktisch, da kaum nachvollziehbar begründet wird, warum die jeweilige Definition der Schrittgeschwindigkeit die zutreffende sein soll. Die Entscheidung des OLG Naumburg enthält zwar eine Abgrenzung zwischen der ...mehr

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zfs 3/2018, Entziehung der ... / 1 Aus den Gründen:

" … Mit dem angefochtenen Beschluss hat das VG (Freiburg, Beschl. v. 9.8.2017 – 4 K 4224/17) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt. gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Verfügung der AG vom 3.5.2017 wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das BG nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO be...mehr

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AGS 3/2018, Verfahrenswert ... / 2 Anmerkung

Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen einem einstweiligen Anordnungsverfahren und einem Arrestverfahren sehr wohl bekannt. Daraus, dass er die Vorschrift des § 41 FamGKG ausdrücklich nur für einstweilige Anordnungen geschaffen hat, folgt, dass er Arrestverfahren damit nicht von § 41 FamGKG erfasst wissen wollte. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber in Kenntnis des Probl...mehr

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zfs 3/2018, Was ist Schritt... / 3. Rechtsprechungsbeispiele im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

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