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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 12 [Aufwandsentschädigungen] / 3 Aufwandsentschädigungen aus anderen öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG)

Hartmut Ross
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Rz. 17

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG setzt voraus, dass die betroffenen Bezüge

  • aus öffentlichen Kassen
  • an öffentliche Dienste leistende Personen
  • als Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, die

    • weder für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden,
    • noch den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigen

      und

    • im Haushaltsplan der gewährenden Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.
 

Rz. 18

Im Gegensatz zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG sind nicht nur formale, sondern auch sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Andererseits reichen die formalen Voraussetzungen weniger weit. Daher fallen unter § 3 Nr. 12 S. 2 EStG auch solche Aufwandsentschädigungen, die die in § 3 Nr. 12 S. 1 EStG aufgestellten Voraussetzungen nur z. T. erfüllen, dafür aber alle Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG. Dies gilt z. B. für eine Aufwandsentschädigung aus einer Landeskasse, die zwar im Haushaltsplan als solche ausgewiesen, nicht jedoch auch durch Rechtsnorm oder Kabinettsbeschluss der Bundes- oder einer Landesregierung als solche festgesetzt ist.

 

Rz. 19

Öffentliche Kassen sind zunächst alle Kassen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Öffentliche Kassen i. S. v. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind aber auch alle diejenigen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegen.[1] Es muss sich um inländische und der Prüfung durch die inländische öffentliche Hand unterliegende Kassen handeln.

 

Rz. 20

Es reicht aus, dass die Kassen der Dienstaufsicht und Prüfungsbefugnis durch die öffentliche Hand unterliegen; es ist nicht erforderlich, dass sie auch tatsächlich geprüft werden. Kassen ausl. Rechtsträger (etwa der diplomatischen Vertretungen ausl. Staaten) unterliegen nicht der Dienstaufsicht un...

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