Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Mitarbeiterbindung: Arbeits... / 4.5 Jubiläumszahlungen/Treueprämie

Eine Jubiläumszahlung, auch Treueprämie oder als Loyalitätsprämie bzw. loyalty Bonus bezeichnet, ist eine Art von Vergütung oder Belohnung, die ein Unternehmen langjährigen Mitarbeiter gewährt, um ihre langfristige Bindung und Treue zum Unternehmen zu würdigen. Diese Prämie ist eine Anerkennung für die kontinuierliche und loyale Dienstzeit eines Mitarbeiters im Unternehmen. O...mehr

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Mitarbeiterbindung: Arbeits... / Zusammenfassung

Überblick Die Mitarbeiterbindung ist ein entscheidender Aspekt für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens. Es geht darum, qualifizierte und talentierte Mitarbeiter zu gewinnen, zu motivieren und zu halten. Eine hohe Mitarbeiterbindung trägt nicht nur dazu bei, die Fluktuation zu reduzieren, sondern fördert auch die Produktivität, die Mitarbeiterzufriedenheit und das Eng...mehr

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Mitarbeiterbindung: Arbeits... / 1.1 Die 4-Tage-Woche

Viele Unternehmen nutzen die 4-Tages-Woche, um sich im Wettbewerb um die Fachkräfte attraktiver zu machen. Auch wenn eine Einführung der 4-Tage-Woche in anderen Ländern, wie z. B. Island und Großbritannien getestet wurde, gibt es bisher noch keine Langzeitstudien über mögliche Auswirkungen, was Gesundheit, betriebsorganisatorische Abläufe oder die Produktivität betrifft. 4-Tag...mehr

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Mitarbeiterbindung: Arbeits... / 4.1 Mitarbeitergewinnungsprämie

Diese Art der Prämie ist eine Belohnung oder ein Anreiz, den ein Unternehmen seinen Mitarbeitern bietet, um sie dazu zu motivieren, neue qualifizierte Talente für das Unternehmen zu gewinnen. Die Prämie dient als Motivation für die Mitarbeiter, ihr persönliches Netzwerk zu nutzen und potenzielle Bewerber für offene Stellen im Unternehmen vorzuschlagen. Dahinter steckt die Id...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.6 Mehrarbeitsvergütung

Rz. 46 Eine Sonderregelung trifft das Gesetz für die Mehrarbeitsvergütung. Die zusätzlich für Überstunden gezahlte Vergütung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich nicht für die Ermittlung des Geldfaktors zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für den Grundbetrag, der für die Überstunden gezahlt wird, als auch für einen eventuellen Zuschlag.[1] Wird die Mehrarbeit durch...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 BUrlG regelt die Berechnung und die Fälligkeit des während des Erholungsurlaubes fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, bezeichnet als Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt hat nichts zu tun mit einem zusätzlichen Urlaubsgeld. § 11 BUrlG betrifft nur die Berechnung des Urlaubsentgelts. Rz. 2 § 11 BUrlG steht in engem Zusammenhang mit § 1 BUrlG. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbei...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 1.1 Größe

Der Sprecherausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 SprAuG in Betrieben mit in der Regel Es gilt der Betriebsbegriff des § 4 BetrVG. Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden, so...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / Zusammenfassung

Überblick Wird nach dem SprAuG ein Sprecherausschuss errichtet, gibt es neben dem Betriebsrat eine weitere Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Sie verfolgt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Kreis der leitenden Angestellten gewinnt damit an Bedeutung (z. B. für die Aufnahme in die Wählerliste zu...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 2.4 Zuordnungsverfahren für die Wählerliste

Erste Aufgabe des Wahlvorstands ist es, eine Wählerliste mit den Namen aller wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs aufzustellen. Der Wahlvorstand muss also zuordnen, wer von den Beschäftigten des Betriebs zu den leitenden Angestellten zu zählen ist und wer nicht. Parallel erfasst der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen, die zeitgleich mit der Wahl des Spre...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 7 Mittel und Kosten

Der Sprecherausschuss ist nicht vermögensfähig. Auch wenn es nicht wie in § 41 BetrVG ausdrücklich verboten ist, ist der Sprecherausschuss nicht befugt, Beiträge zu erheben. Es obliegt dem Arbeitgeber, ihm die für die Sitzungen und laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und das Büropersonal nach § 14 Abs. 2 SprAuG zur Verfügung zu stellen. Mittel f...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 4 Geschäftsführung

Der Sprecherausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.[1] Will der Arbeitgeber dem Sprecherausschuss eine Erklärung wirksam zuleiten, so muss er sie gegenüber dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses abgeben. Das entspricht auch der Rechtslage nach ...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.1 Einstellung und Entlassung

Der Arbeitgeber muss dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitteilen, wenn er einen leitenden Angestellten einzustellen beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er einen Angestellten mit den Aufgaben eines leitenden Angestellten beauftragen oder einem leitenden Angestellten die Leitungsaufgaben wieder entziehen will.[1] Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese personellen Verände...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.2 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Halbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten.[1] Über geplante Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase und umfassend im Hinblick auf mögliche Nachteile für leitende Angestellte zu unte...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 1.2 Zusammensetzung

Weibliche und männliche leitende Angestellte sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.[1] Die Regelung entspricht § 15 Abs. 2 BetrVG. Sie ist allerdings nicht zwingend. Eine Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, eine Wahlanfechtung ist nicht zulässig.mehr

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Integrationsamt / 7 Anhörung des Betriebsrats

Die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ersetzt nicht die vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Das BAG hat entschieden, dass das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen entweder vor dem Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts oder während dieses Zustimmungsverfahrens oder ...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] In § 28 SprAuG ist ihm jedoch die Befugnis eingeräumt, Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Inhalt dieser Richtlinie...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 9.1 Gesamtsprecherausschuss

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe und sind in mindestens 2 Betrieben Sprecherausschüsse errichtet, so ist nach § 16 SprAuG zwingend ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten. In den Gesamtsprecherausschuss entsendet jeder Sprecherausschuss eines seiner Mitglieder. Durch Vereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuss und Arbeitgeber kann die Mitgliederzahl des Gesamtsprecher...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.3 Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet anerkannt...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2 Die Sonderregelung des § 78a BetrVG

2.2.1 Allgemeines § 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als na...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inh...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen: Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird dur...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 2 Kosten der Betriebsratsschulung

Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war. Der Betriebsrat hat ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.3 Umfang der Arbeitsbefreiung

Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.2 Betriebliche Gründe

Aus betrieblichen Gründen ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Entscheidend ist die Situation im Ausbildungsbetrieb.[1] Nach der Rechtsprechun...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats e...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.2 Mitwirkung des Betriebsrats

Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden. Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig u...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.1 Allgemeines

§ 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als nach § 21 BBiG muss...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5 Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

Nach § 78a Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbunden werden. So kann er bereits vor Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht. Darüber hinaus kann er innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen nach Ende des Ausb...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / Zusammenfassung

Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.1 Behinderungsverbot

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung kann auch in einem Unter...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, kommt nach § 78a Abs. 2 BetrVG grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung muss innerhalb der 3-monatigen ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.4 Beschluss des Betriebsrats

Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat de...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.1 Personen- und verhaltensbedingte Gründe

Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, ist das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung. Verhaltensbedingte Gründe führen nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn sie so schwer sind, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.2 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dieses Verbot gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Mitglieder der JAV dürfen damit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Insbesondere darf ihre berufliche Entwicklung nicht aufgrund ihrer Tätigkeit in der JAV behindert werden (z. ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.3 Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss, wenn er den Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit erfolgen, eine frühere Mitteilung ist zulässig. Verletzt der Arbeitgeber diese Mitteilungspflicht, führt dies nich...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.2 Geschützter Personenkreis

Geschützt ist nur, wer Mitglied der JAV ist. Die Tätigkeit als Wahlvorstand reicht ebenso wenig aus wie die bloße Kandidatur zur JAV. Sobald die Stimmenauszählung erfolgt und das Ergebnis durch den Wahlvorstand festgestellt ist, beginnt der Schutz. Er endet ein Jahr nach Ende der persönlichen Amtszeit des Auszubildenden.[1] Auch Ersatzmitglieder der JAV sind geschützt, wenn ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 10 Vertretung von Minderheitsgruppen

§ 10 BetrVG wurde durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1852) mit Wirkung vom 28. Juli 2001 aufgehoben. Die Aufhebung ist Folge der Aufgabe des Gruppenprinzips (vgl. die Kommentierung zu § 6 BetrVG).mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.5 Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Betriebs wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden könne, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme angebracht ist. Insoweit kann auch er s...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5 Die Grenzen der Einflussnahme des Betriebsrats bei den verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert sehr stark zwischen den einzelnen Gebieten der Mitbestimmung. In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung am schwächsten ausgeprägt, weil die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes die unternehmerische Entscheidung schützt. Ansonsten muss man zwischen der Mitbestimmung in sozialen und in personellen Angelegenheiten unter...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.1 Gebundene Mitbestimmung

Der Arbeitgeber bedarf bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zwar der Zustimmung des Betriebsrats, dieser darf sie aber nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Gründe verweigern. Bei einer solchen "gebundenen Mitbestimmung" ersetzt nicht die Einigungsstelle nach billigem Ermessen die Einigung der Betriebspartner, sondern das Arbeitsgerich...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.3 Großer Handlungsspielraum des Arbeitgebers

Diese Darstellung der systematischen Grundzüge zeigt bereits den großen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Arbeitgeber einräumt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt zu einer weiteren Einschränkung der Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats. Für den Bereich der sozialen Mitbestimmung hat das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung von 1994[1] anerka...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.2 Vorläufige personelle Maßnahmen

Weiter enthält das Gesetz in § 100 BetrVG die Befugnis des Arbeitgebers, vorläufige personelle Maßnahmen durchzuführen. Hierzu muss er zwar ein formalisiertes, kurzen Fristen unterworfenes Verfahren einleiten, kann aber dann die personelle Maßnahme erst einmal durchführen, ohne seinerseits gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen. Der Betriebsrat ist dann in d...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.6 Weitergabe von Daten an Behörden und Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem BDSG

Die dem Betriebsrat obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die z. B. vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erfor...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2.4 Persönliche Verhältnisse und Daten von Arbeitnehmern

Auch über Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen und der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten erfährt, haben die Mitglieder des Betriebsrats Stillschweigen zu bewahren.[1] Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Infor...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.4 Kurzfristige personelle Einzelmaßnahmen

Das Maß der Einschränkung zeigt sich insbesondere bei den kurzfristigen personellen Einzelmaßnahmen. Wenn der Arbeitgeber etwa eine Aushilfe einstellt, kann er diese Maßnahme als dringend erforderlich bezeichnen und durchführen. Endet die Beschäftigung, bevor das Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, muss dieses eingestellt werden, auch wenn ...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 4 Konsequenzen von Pflichtverletzungen: Auflösung des Betriebsrats oder Ausschluss aus dem Betriebsrat

Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber generell keinen einklagbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Ausgenommen sind Eigentumsverletzungen, denen mit dem Unterlassungsantrag gemäß § 1004 BGB entgegengetreten werden kann.[1] Ansonsten bleibt ihm als effizientes Mittel zur Verhinderung rechtswidriger Handl...mehr