Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Bestellung des Wahlvorstands

Das zentrale Gremium bei den Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung. Aus diesem Grund steht am Anfang jeder Betriebsratswahl die Bestellung des Wahlvorstands. 4.1.1 Zeitpunkt der Bestellung In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat vorhanden ist, bestellt dieser spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Reguläre Wahl und Aufgaben nach der Wahl

5.1 Die verschiedenen Varianten der Wahl Für das reguläre Wahlverfahren kennt die Wahlordnung 2 Varianten: Verhältniswahl (oder auch "Listenwahl" im Gegensatz zur "Personenwahl"). In den §§ 11 bis 19 WO BetrVG wird geregelt, wie das Wahlverfahren (von der Stimmabgabe ab) durchzuführen ist, wenn für die Wahl mehrere als gültig anerkannte Vorschlagslisten eingereicht worden sind...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Die einzelnen Fälle

2.2.2.1 Wesentliche Änderung der Beschäftigtenzahl, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn vom Tage der Wahl an gerechnet mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Reguläres Wahlverfahren oder vereinfachtes Wahlverfahren in kleineren Betrieben

3.1 Welches Wahlverfahren ist einschlägig? Da das Betriebsverfassungsgesetz zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit in der Regel zwischen 5 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und dem regulären Wahlverfahren für die Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[1] unterscheidet[2], muss die anzuwendende Variante des Wahlverfahre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

3.5.4.1 Allgemeines Rz. 55 Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind alle Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Darüber hinaus räumt das AGG benachteiligten Beschäftigten verschiedene Rechte ein, angefangen beim Beschwerderecht (§ 13 AGG) über das Leistungsverweigerungsrecht bei fortbestehender Belästigung (§ 14 AGG) bis hin zum verschuldensabhängigen Sch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Freie Entfaltung der Persönlichkeit

4.1 Vorbemerkung Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Benachteiligungsverbot

3.5.3.1 Allgemeines Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Einleitung der Wahl

Bis zur Einleitung der Wahl ist das Verfahren auf eine zügige Durchführung angelegt. Alle Maßnahmen sind sobald wie möglich zu ergreifen, auch ohne dass besondere Fristen festgelegt sind. Dieses ändert sich mit der Einleitung der Wahl. Von nun an hat der Wahlvorstand eine Reihe von Fristen zu beachten. 4.3.1 Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens Allgemeines zur Einl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.3 Abstammung

Rz. 33 Der Begriff "Abstammung" meint die blutmäßige oder volksmäßige Zugehörigkeit. Verboten ist danach grundsätzlich eine Differenzierung nach der Hautfarbe, der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Der Begriff überschneidet sich mit den beiden erstgenannten Merkmalen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Förderung von Selbstständigkeit und Eigeninitiative

5.1 Vorbemerkung Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wurde dadurch auch ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Vorbereitung der regulären Wahl

Nach Feststellung, wann ein Betriebsrat gewählt wird, kann die reguläre Wahl vorbereitet werden. Im Folgenden werden die Schritte bis zur Wahl chronologisch beschrieben. 4.1 Bestellung des Wahlvorstands Das zentrale Gremium bei den Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung. Aus diesem Grund steht am Anfang jeder Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Außerordentliche Betriebsratswahl

2.2.1 Allgemeines Nur in Ausnahmefällen werden außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten. Diese Fälle sind abschließend in § 13 Abs. 2 BetrVG aufgezählt: bei wesentlicher Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1) bei Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2) bei Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3) bei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Aufgaben nach der Wahl

5.3.1 Mitteilung an weitere Beteiligte Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der Wahl noch einige wenige Aufgaben. So hat er nach § 18 Satz 2 WO BetrVG dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16 WO BetrVG) unverzüglich zu übersenden. 5.3.2 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats Ferner hat er nach § 2...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4 Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung

3.5.3.4.1 Allgemeines Rz. 50 Nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Das Gesetz sieht vielmehr eine Reihe besonderer Tatbestände vor, bei denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist und keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG darstellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Überwachungspflicht nach Abs. 1

3.1 Vorbemerkung Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren

6.1 Allgemeines Für Betriebe in der Größe von in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sieht § 14a BetrVG ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren zwingend vor. Wer auch immer die Wahl einleitet (bestehender Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Arbeitnehmer, Gewerkschaft oder Arbeitsgericht), sollte wegen der schon von Anfang an bestehenden Unterschiede z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Rz. 43 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Ungleichbehandlung muss wegen eines der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale erfolgen. Häufig wird sie in einem Unterlassen liegen: Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.8 Alter

Rz. 38 Dieses Kriterium ist 2006 neu in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Seit 2006 haben sie darauf zu achten, dass jede Benachteiligung wegen des Alters unterblei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.3 Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht: Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein; der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung; das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insowei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.4 Die zweite Wahlversammlung und Aufgaben nach der Wahl

Der Ablauf der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats und die Aufgaben des Wahlvorstands nach dieser Wahlversammlung einschließlich der Abwicklung der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen denen im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.5 Entschädigung

Rz. 61 Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein benachteiligter Arbeitnehmer neben dem Schadensersatz auch eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Ersetzt wird in diesem Fall der durch die Diskriminierung erlittene immaterielle Schaden. Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.7 Vorbereitung der Wahlhandlung

Rechtzeitig vor dem Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die eigentliche Wahlhandlung vorzubereiten. Dazu gehört u. a. das Anfertigen der Stimmzettel und Wahlumschläge, die Versendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, die Beschaffung der Wahlurnen, die Einrichtung der Wahllokale oder des Wahllokals sowie die Bestellung von Wahlhelfern. Alle diese Schritte ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.7 Behinderung

Rz. 37 Der Begriff der Behinderung im AGG entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach liegt eine Behinderung vor, "wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand eines Menschen abweicht und er daher an der vollen, wirksame...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.3 Belästigung

Rz. 48 Auch eine Belästigung kann eine (verbotene) Benachteiligung darstellen. Dies ist gem. § 3 Abs. 3 AGG dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren

Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren findet statt, wenn der Wahlvorstand durch den amtierenden Betriebsrat gebildet wird, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, durch den Konzernbetriebsrat eingesetzt wird, das Arbeitsgericht den Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss einsetzt oder wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel zw...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.1 Allgemeines

Rz. 50 Nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Das Gesetz sieht vielmehr eine Reihe besonderer Tatbestände vor, bei denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist und keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG darstellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der allgemeinen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.2 Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen

Rz. 57 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig. Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.4 Schadensersatz

Rz. 60 § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, den Schaden, der durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstanden ist, zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird ihm zugerechnet. Der An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.6 Ansprüche bei Anwendung kollektivrechtlicher Regelungen

Rz. 62 Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die eine Benachteiligung enthalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zur Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist im Fall des Abschlusses etwa einer Betriebsvereinbarung an die dort getroffenen Vereinbarungen als Vertragspartei gebunden. Er kann zur Durchführ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.5 Nationalität

Rz. 35 "Nationalität" meint die Staatsangehörigkeit. Wegen ihrer Nationalität dürfen ausländische Arbeitnehmer im Betrieb nicht anders behandelt werden als Deutsche. Von diesem Differenzierungsverbot unberührt bleiben allerdings die jeweils geltenden Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung. Sie gelten allerdings nicht für Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsst...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.2 Ethnische Herkunft

Rz. 32 Auch dieser Begriff stammt aus der Antirassismusrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] kann auf Wertungen nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zurückgegriffen werden. Unter einer Ethnie ist grundsätzlich eine Gruppe von Personen zu verstehen, die durch gemeinsame Geschichte, Herkunft, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.1 Allgemeines

Rz. 55 Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind alle Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Darüber hinaus räumt das AGG benachteiligten Beschäftigten verschiedene Rechte ein, angefangen beim Beschwerderecht (§ 13 AGG) über das Leistungsverweigerungsrecht bei fortbestehender Belästigung (§ 14 AGG) bis hin zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.3 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

Rz. 52 Grundsätzlich verbietet § 7 AGG eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft. Die Vorschrift des § 9 AGG macht aber von der in der Richtlinie 2000/78/EG [1] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, die bisher schon e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.6 Religion oder Weltanschauung

Rz. 36 Diese beiden Begriffe weisen erhebliche Unschärfen auf. Kennzeichnend für eine Religion ist der transzendente Bezug des Glaubens. Darunter ist die Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang zu verstehen. Gesc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Rz. 46 Verboten ist nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Im Unterschied zur unmittelbaren Benachteiligung reicht hier die bloß...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Rz. 51 Gemäß § 8 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines Grunds i. S. d. § 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine wesentliche und entscheidende berufliche A...mehr

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Ansprüche aus betrieblicher... / 2.4 Betriebsrente/Versorgungsanwartschaften

Auch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden. Im Bereich des Betriebsrentenrechts ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt. Nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage einer auf betrieblicher Übung beruhenden Versorgungsverpfli...mehr

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Ansprüche aus betrieblicher... / 2.9 Abändernde Betriebsvereinbarung

Ansprüche, die durch eine betriebliche Übung begründet wurden, können nachträglich, soweit sie nicht unter einem Vorbehalt erbracht wurden, nur mit den allgemeinen vertragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (einvernehmliche Vertragsänderung, Änderungskündigung) verändert werden. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird von einer für den Arbeitnehmer günstigeren Betriebsver...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 2.1 Einigungsverfahren

Eine Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten kommt in Betracht, wenn Streit besteht über: Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung, den Umfang der Unterrichtungspflicht, die Einschränkung der Unterrichtungspflicht durch Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Art und Weise bzw. Modalitäten der Vorlage von Unterlagen/Erteilung vo...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, es sei denn sie sind zugleich Mitglieder des Betriebsrats. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch unter Umständen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, das...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 6 Ausnahme für Tendenzunternehmen

In Tendenzunternehmen gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG und Religionsgemeinschaften und deren karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind die Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss anzuwenden.[1] Hat das Unternehmen eine besondere Prägung in politischer, koalitionspolitischer, konfessioneller, karitativer, erzieherischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Hinsicht, so ...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 1.1 Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend) aufgeführt:mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 1.4 Vorzulegende Unterlagen

Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sind dem Wirtschaftsausschuss auch Unterlagen vorzulegen, soweit diese zum besseren Verständnis erforderlich sind. Dabei besteht weder Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Unterlagen, noch muss der Wirtschaftsausschuss konkret darlegen, wofür er die begehrten Informationen benötigt. Der Arbeitgeber ist vielmehr bereits nach Auslegung des § 106 Abs. 2...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 1 Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmen...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 2 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Ein Wirtschaftsausschuss ist vom Betriebsrat in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden.[1] Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ist ein Gesa...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 4 Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt. Sie können jederzeit abberufen werden. Der zuständige Betriebsrat entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Größe des Wirtschaftsausschusses. Nach allgemeiner Meinung besteht aus Zweckmäßig...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / Zusammenfassung

Überblick Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 106 BetrVG regelt die Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses. Wie im Fall von Streitigkeiten vorgegangen werden kann, erläutert § 109 BetrVG.mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 2 Streit über die Unterrichtungspflicht

In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt. Da in zahlreichen Fällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden können, hat sich der Gesetzgeber für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle entschieden.[1] Primärzuständigkeit bedeutet nicht, dass die Einigungsstelle a...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 1 Funktion des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Sinn und Zweck des Wirtschaftsausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer hat den Wirtsc...mehr