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Wirtschaftsausschuss: Unterrichtungsrechte / 1 Unterrichtungspflicht des Unternehmers

Dr. Roman Frik, Maren Rixen
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Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.[1]

Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. die Notwendigkeit eines Personalabbaus.

Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit dadurch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.[2]

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses.

Bei einem Konzernverbund hingegen, lässt sich aus § 106 Abs. 2 bezüglich des herrschenden Unternehmens kein Anspruch ableiten, generell über die wirtschaftliche Lage unterrichtet zu werden. Die Unterrichtung erstreckt sich hier nur auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, bei dem der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch gebildet wurde. Selbst dann, wenn es enge wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen beider Unternehmen gibt. Eine entsprec...

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