Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 3 Erläuterung des Jahresabschlusses

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen. Der zusätzlich aufzustellende Lagebericht und der Wirtschaftsprüferbericht gehören nicht zum Jahresabschluss. Sie ...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 1.2 Rechtzeitige Unterrichtung

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterr...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 3 Voraussetzungen für die Errichtung

Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Unter... / 2.2 Gerichtliche Erzwingung der Auskunftserteilung durch den Unternehmer

In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt. Kommt der Unternehmer der Einigung mit dem Betriebsrat oder der Entscheidung der Einigungsstelle nicht nach, so kann der Betriebsrat die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlegung gerichtlich durchsetzen lassen. Der Wirtschaftsausschuss...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / Zusammenfassung

Überblick Die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses dient dazu, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Ein Wirtschaftsausschuss wird in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern gebildet. Die Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist nur teilweise ähnlich zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beratungsgebot, § 120 Abs. 1 Satz 1

Rn 24 Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der die Insolvenzmasse belastenden Leistungen beraten. Dies beinhaltet auch die Befugnis, die durch Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen vollständig aufzuheben. Eine gerichtlich erzwingbare Verpflichtung zur Beratung besteht nicht.[63] Eine Einigungsstelle z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betriebsvereinbarungen

Rn 7 Vom Anwendungsbereich des § 120 erfasst werden zunächst Betriebsvereinbarungen nach dem BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für einen Betrieb zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Betriebsrats und für die von ihm repräsentierte Belegschaft zur Festsetzung von Rechtsnormen über de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Belastung der Insolvenzmasse

Rn 12 Weiterhin müssen in der Betriebsvereinbarung Leistungen vorgesehen sein, welche die Insolvenzmasse belasten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründet, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Hiervon ist insbesondere bei Geldleistungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen auszugehen. Von §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Auswirkungen der Insolvenz auf Arbeitnehmervertreter und Betriebsvereinbarungen

Rn 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Amtszeit bzw. Zusammensetzung der im Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen (vgl. §§ 21, 24, 47, 49, 55, 57 BetrVG).[1] Rn 2 Die in den Betrieben des insolventen Unternehmens gewählten Betriebsräte bleiben in personell unveränderter Besetzung[2] weiterhin im Amt.[3] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Sonstige Anpassungs- und Beendigungsgründe

Rn 44 Sonstige Gründe für die Anpassung (z.B. Störung der Geschäftsgrundlage[100]) oder Beendigung von Betriebsvereinbarungen (z.B. Zeitablauf oder Zweckerreichung)[101], werden durch § 120 nicht berührt.mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.6 Kündigungsadressat

Rn 35 Adressat einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist das Gremium der Arbeitnehmervertretung, mit der die Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat). Bei Konzernbetriebsvereinbarungen ist die Kündigung wegen der insolvenzbedingten Beendigung des Konzernverhältnisses regelmäßig an den Gesamtbetriebsrat bzw. – wenn ein solcher nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.1 Kündigung erzwingbar mitbestimmter Betriebsvereinbarungen

Rn 38 In Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann (sogenannte "erzwingbare" Betriebsvereinbarungen), gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Im Rahmen von § 120dürften derartige...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Regelungsabreden

Rn 13 Auf Regelungsabreden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Absprachen, die keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, sondern lediglich schuldrechtlich zwischen den Betriebsparteien wirken[40], ist § 120 entsprechend anwendbar[41], soweit sie die Insolvenzmasse belasten. Rn 14 In Umsetzung einer Regelungsabrede mit einzelnen Arbeitnehmern ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Gesetzliches Kündigungsrecht bei Unkündbarkeit oder Kündigungserschwernis

Rn 30 Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf regelmäßig keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle.[75] Dies gilt unabhängig vom Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung. Insofern können auch Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung gekündigt werden.[76] Rn 31 Trotz der von § 113 Satz 1 abweichenden Formuli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.4 Kündigungsberechtigter

Rn 33 Kündigungsberechtigt i.S.d. § 120 Abs. 1 Satz 2 sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses (§ 33 BetrVG)[80] – der Betriebsrat. Im Fall der Eigenverwaltung tritt der Insolvenzschuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters (§ 279 Satz 1).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.3 Kündigung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

Rn 40 Betriebsvereinbarungen, die zum Teil mitbestimmungspflichtig, zum Teil aber auch der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen sind (z.B. Betriebsvereinbarungen über Sonderboni oder übertarifliche Zahlungen), wirken im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist nur gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Insolvenzverwalter eine Herabsetzung der Leistung beabsichtigt, di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.2 Kündigung freiwilliger Betriebsvereinbarungen

Rn 39 In Angelegenheiten, die nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden können (sogenannte "freiwillige" Vereinbarungen), endet die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebspartner – was nach der Rechtsprechung zulässig ist – die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung vereinbart haben, deren Regelungsgegenstand A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.8.4 Besonderheiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Rn 41 Besonderheiten bestehen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Entsprechende, durch Betriebsvereinbarung gemachte Zusagen gehören hinsichtlich des "Ob" der Leistung gemäß § 88 Nr. 2 BetrVG zum Bereich der freiwilligen Mitbestimmung. Sie unterliegen lediglich insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrats, als es um die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mitte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Höchstkündigungsfrist

Rn 29 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 120 Abs. 1 Satz 2 somit um eine Höchstkündigungsfrist, durch die etwaige zwischen den Betriebspartnern vereinbarte längere Kündigungsfristen auf die in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehene Regelkündigungsfrist verkürzt werden. Haben die Betriebspartner eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, ist hingegen die kürzere Frist maßgeblich. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.7 Berechnung der Kündigungsfrist

Rn 36 Die Kündigungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 2 endet gemäß §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB mit Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Kündigungszugangs. Anders als im Rahmen des § 113 Satz 2 [86] muss der Kündigungstermin – ebenso wie bei § 77 Abs. 5 BetrVG – nicht notwendigerweise am Monatsende liegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Außerordentliche Kündigung, § 120 Abs. 2

Rn 43 Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung von Betriebsvereinbarungen bleibt nach der deklaratorischen Aussage des § 120 Abs. 2 auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt entsprechend §§ 314, 626 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Int...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Einführung

Rn 1 Der Beginn der Reform des Insolvenzrechts reicht viele Jahrzehnte zurück. Nachdem seit 1970 ein drastischer Anstieg der Zahl der Anträge auf Eröffnung von Konkursverfahren zu verzeichnen war, andererseits der Anteil der Konkursverfahren, die auch eröffnet wurden, stetig herabsank und seit vielen Jahren bei einer Quote von etwa 25 % verblieben war,[1] des Weiteren die Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4 Sozialpläne und Interessenausgleichsvereinbarungen

Rn 18 Sozialpläne, die gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben, werden vom Anwendungsbereich des § 120 nicht erfasst, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da sich beide ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Regelungsgegenstand/Normzweck des § 120

Rn 4 Vor diesem Hintergrund begründet § 120 ein an den Insolvenzverwalter sowie die betroffenen Betriebsräte gerichtetes Gebot zur Beratung über eine einvernehmliche Herabsetzung von Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind und die Insolvenzmasse belasten (§ 120 Abs. 1 Satz 1). Weiterhin enthält die Vorschrift ein Recht zur vorzeitigen Kündigung von die Inso...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Gegenstand

Rz. 19 [Autor/Stand] Mit der Verhängung der Nebenstrafe verliert der Verurteilte für die in § 45 Abs. 2 StGB bestimmte Dauer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden bzw. Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Ferner verliert er nach § 45 Abs. 3 und 4 StGB mit Verlust der Fähigkeiten auch die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte. Rz. 20 [Autor/Stand] Öffentlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Vorbemerkung

Rz. 39 § 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken hab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 10 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht zwischen den Pa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsrat und Arbeitskampf

Rz. 13 Wie ausgeführt, erfasst das Arbeitskampfverbot des Abs. 2 Satz 1 nur den Betriebsrat als Organ sowie seine Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder. In diesen Funktionen haben sie sich neutral zu verhalten und jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten.[1] Sie dürfen sich daher insoweit weder aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen – etwa selbst ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 42 Verstößt eine Partei gegen die ihr gem. § 74 Abs. 2 obliegende Unterlassungspflicht, so konnten in der Vergangenheit Betriebsrat wie Arbeitgeber hiergegen gem. § 2a ArbGG einen Unterlassungsanspruch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend machen. Das BAG war früher der Ansicht, dass sich aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 2 normierten Unterlassungsgebot...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 24 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 haben Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Unter dem Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i. S. v. Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Diese Regelung, die gleichlautend bereits im Betriebsverfassungsgesetz 1952 enthalten war, rechtfertigt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Monatliche Besprechungen

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung der den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffenden Fragen zusammentreten. Für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen haben sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, sie trifft insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Vorbemerkung

Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartiger Angelegenheite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Inhalt und Reichweite des Verbots

Rz. 30 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ist Arbeitgeber und Betriebsrat jede Betätigung parteipolitischen Inhalts untersagt. Die Betriebsparteien dürfen also nicht aktiv handeln. Kein Verstoß gegen Abs. 2 Satz 3 liegt dagegen vor, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht gegen eine parteipolitische Betätigung von Arbeitnehmern vorgehen, sondern diese dulden. Eine Pflicht zum Einschrei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Inhalt der Friedenspflicht

Rz. 18 Die in Abs. 2 Satz 2 normierte Friedenspflicht schützt den von Störungen des Betriebsrats oder des Arbeitsgebers freien Arbeitsablauf sowie den Betriebsfrieden. Rz. 19 Unter Arbeitsablauf ist die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses im Zusammenwirken von Menschen und Betriebsmitteln zu verstehen.[1] Untersagt sind alle Betätigungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Regelungen über die allgemeine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Friedenspflicht. Abs. 1 Satz 1 schreibt fest, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung treffen sollen, Satz 2 konkretisiert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, auf die beide Seiten hinzuwirken haben. In Abs. 2 Sa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten des Verbots

Rz. 26 Das Verbot richtet sich gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat als Organ. Es gilt auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, wenn sie in dieser Funktion handeln.[1] Darüber hinaus haben auch andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger und ihre Mitglieder das Verbot zu beachten. Entsprechend gilt es auch für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat, die J...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 37 Voraussetzung für das Greifen der Ausnahme des Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist zum einen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft. Der Arbeitgeber muss in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber, die Arbeitnehmer müssen in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte des Betriebs berührt sein. Nicht erforderlich ist, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Adressaten des Arbeitskampfverbots

Rz. 12 Das Arbeitskampfverbot richtet sich zum einen an den Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, zum anderen an den Betriebsrat als Organ sowie an seine einzelnen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Nicht von diesem Verbot erfasst werden dagegen die einzelnen Arbeitnehmer.[1] Ihnen gleichgestellt sind die Mitglieder des Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Inhalt und Reichweite

Rz. 40 § 74 Abs. 3 erlaubt es Betriebsratsmitgliedern, ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern, für ihre Gewerkschaft tätig zu werden und gewerkschaftliche Funktionen zu übernehmen.[1] Grundsätzlich zulässig sind alle Handlungen und Maßnahmen, die von dem Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werden. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht nur der Kernberei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Zurückhaltung im ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Adressaten der Friedenspflicht

Rz. 23 Das Verbot des § 74 Abs. 2 richtet sich an den Arbeitgeber, den Betriebsrat und jedes einzelne Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsrat. Jedes Mitglied des Betriebsrats hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Betriebsrat gezogen sind[1], mithin auch die Friedenspflicht nach Abs. 2 zu beachten. Etwas anderes gil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb

7.1 Vorbemerkung Rz. 39 § 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Arbeitskampfverbot

3.1 Vorbemerkung Rz. 10 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Die Betriebsparteien sind verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen friedlich ohne Kampfmaßnahmen, wie z. B. Streik, Betriebsbesetzung oder Aussperrung, auszutragen. Es besteht eine umfassende Friedenspflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verbot der Beeinträchtigung von Arbeitsablauf und Betriebsfrieden

4.1 Vorbemerkung Rz. 17 Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb

5.1 Vorbemerkung Rz. 24 Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 haben Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Unter dem Begriff "parteipolitisch" ist jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei i. S. v. Art. 21 GG und § 2 Abs. 1 PartG zu verstehen. Diese Regelung, die gleichlautend bereits im Betriebsverfassungsgesetz 1952 enthalten w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Behandlung von Angelegenheiten tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art

6.1 Vorbemerkung Rz. 34 § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartige...mehr

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Sauer, SGB III § 421d Vorüb... / 2.2 Bemessung des Alg (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 ergänzt vorübergehend § 151 Abs. 3. Dort sind Sachverhalte geregelt, bei deren Vorliegen ein anderes als das an sich im Regelfall festzustellende Arbeitsentgelt der Bemessung des Alg zugrunde zu legen ist (bei Kug u.ä. zur Vermeidung von Saison-Kug, bei Wertguthabenvereinbarung, bei außerbetrieblicher Berufsausbildung). So soll es sich auch für Zeiten verhalten...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2 Anrechnung der Wehrdienstzeit

Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.[1] Werden in Gesetz, Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Rechtsfolgen an die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit geknüpft, muss der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er den Wehrdienst nicht abgeleistet und stattdessen dem Betrieb angehört.[2] Knü...mehr