Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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ZErb 09/2021, Alles neu macht 2023 - Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

1 Mit der Reform[2] des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden zum 1.1.2023 die §§ 1773 bis 1921 BGB neu sortiert und formuliert,[3] wie auch weitere Paragrafen unter anderem aus dem BGB, der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuungsorganisationsgesetz. Dazu wird hier ein erster Überblick gegeben, der schwerpunktmäßig a...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / I. Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen

Rz. 19 Nach § 1836 c BGB kommt es darauf an, ob dem Betreuten zumutbar ist, sein dort genanntes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Die Zumutbarkeit leitet sich aus der Zumutbarkeitsbestimmung des § 19 Abs. 3 SGB XII ab. Ab 1.1.2023 wird durch § 1880 BGB n.F. der Einsatz von Einkommen abgeschafft. 1. Einkommen Rz. 20 Die §§ 85 ff. SGB XII konkretisieren die Zumutbarkeit des Ei...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / II. Fragen rund um das "Behinderten-/Bedürftigentestament"

Rz. 26 Die Betreuerkosten, insbesondere die Kosten für Ergänzungsbetreuer, sind ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit Behindertentestamenten. Im Regelfall wird der Betreuerkostenfall in den Mustern zum Behindertentestament nicht ausdrücklich angesprochen. 1. Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB Rz. 27 Der rechtliche Ausgangspunkt ist wiederum die Antwort darauf, was...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 1. Verwaltungsanordnungen nach § 2216 Abs. 2 BGB

Rz. 27 Der rechtliche Ausgangspunkt ist wiederum die Antwort darauf, was der Testamentsvollstrecker herausgeben muss, und ob es sich dabei sozialhilferechtlich um Einkommen oder Vermögen handelt. Handelt es sich um Vermögen, gilt § 90 SGB XII. Dieser setzt voraus, dass das Vermögen tatsächlich und rechtlich verwertbar ist. Verfügungshindernisse, wie sie in rechtlicher wie in...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / D. Der Regress und die Erbenhaftung – § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB (§ 1881 BGB n.F.)

Rz. 34 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Das ist ein Regress in der Form der cessio legis, vergleichbar z.B. § 33 SGB II. Rz. 35 Durch den Tod eines unter Betreuung stehenden Menschen endet das Betreuungsverhältnis aus der Betreuung. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen aufgrun...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / C. Betreuerkosten und Forderungsübergang – § 1836e BGB (§ 1880 BGB n.F.)

Rz. 14 Von den Gerichtskosten sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Betreuers zu unterscheiden. Rz. 15 Eine nicht berufsmäßig geführte Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen, kann das Betreuungsgericht nach § 1836 Abs. 2 BGB (§ 1876 BGB n.F.) eine angem...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 2. Gilt der Vermögensschonbetrag des SGB XII?

Rz. 21 Das Vermögen ist nach § 1836c Nr. 2 BGB (§ 1880 Abs. 2 BGB n.F.) nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Auf die Bestimmung des Vermögensbegriffs und die Vermögensschontatbestände sowie die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII wird Bezug genommen (siehe § 3 zu SGB XII). Rz. 22 Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetr...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 1. Einkommen

Rz. 20 Die §§ 85 ff. SGB XII konkretisieren die Zumutbarkeit des Einsatzes des Einkommens. Damit ist nicht jedes Einkommen (§ 82 SGB XII) einsatzpflichtig, sondern nur dasjenige, das unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze (§§ 85–87 SGB XII) ermittelt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (siehe bei § 3 zu SGB XII). Wird im Einzelfall der Einsatz eines...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / B. Gerichtskosten

Rz. 3 Die Gerichtskosten und Auslagen in Betreuungsverfahren werden nach dem GNotKG und seinen Anlagen 1 (Kostenverzeichnis – KV GNotKG) und 2 festgestellt. Zu den Auslagen des Gerichts (§ 14 GNotKG) gehören insbesondere die Honorare des Sachverständigen[2] und des Verfahrenspflegers, aber auch Zeugenentschädigungen und Reisekosten, z.B. des Richters anlässlich der persönlich...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 2. Die Freigabe von Mitteln unter Verstoß gegen Verwaltungsanordnungen

Rz. 30 Fallbeispiel 82: Die fehlerhafte Herausgabe von Erbschaftsmitteln Der Testamentsvollstrecker eines klassischen Behindertentestaments legte auf Aufforderung des Ergänzungsbetreuers, er solle den Anteil der Betroffenen am Erbe für diese anlegen, den sich aus der Erbquote ergebenden Betrag von 30.000 EUR auf einem Sparkonto an, das auf den Namen der Betroffenen lautete. D...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 3. Oder kann auch Vermögensschonbetrag des SGB IX gelten?

Rz. 23 In einer Entscheidung zum Vermögensschonbetrag bei Eingliederungshilfeleistungen hat der BGH klargestellt, dass für den Vermögensschonbetrag das Sozialhilferecht des SGB XII und nicht das SGB IX gilt. Fallbeispiel 81: Die Berufsbetreuerin und der Pflichtteilsanspruch B leidet an einer langjährigen und chronifizierten Psychose und steht unter Betreuung einer Berufsbetre...mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 2. Triebfedern

Der Reformprozess begann im engeren Sinne im Jahre 2018 mit zwei Forschungsaufträgen des BMJV zur Qualität der rechtlichen Betreuung und ihrer Erforderlichkeit.[5] Es sind drei wesentliche Triebfedern für die Reform auszumachen: Zum Ersten den auch durch die Zugangsverpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention geförderten Gedanken der Selbstbestimmung i...mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 3. Strukturelles

Die Zahl und Relevanz der Betreuungen übersteigen die der Vormundschaften bei weitem. So wird uns der demografische Wandel von der Zeit der Konzeption des BGB zum Ausgang des 19. Jahrhunderts bis heute auch hier wieder vor Augen geführt. Aus dem Betreuungsrecht über den § 1908i BGB aF auf zahlreiche, aber nicht alle Normen des Vormundschaftsrecht zu leiten, ist daher nicht m...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Pflichtteilsverzicht durch einen Betreuer?

Rz. 502 Auch bei nicht geschäftsfähigen Betroffenen kann der Versuch gemacht werden, mit ihrem Vertreter über einen Pflichtteilsverzicht Gestaltungsfreiheit zu erhalten. Ein Pflichtteilsverzicht durch einen Betreuer muss aber durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Ob eine solche Genehmigung erteilt wird, richtet sich derzeit noch nach § 1901 Abs. 2 BGB.[839] Danach hat...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Geschäftsfähigkeit und Betreuung (§§ 1896 ff. BGB)

Rz. 512 Die wirksame Ausschlagung setzt Geschäftsfähigkeit voraus:mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 1. Relevanz für Erb- und Vorsorgerechtler

Die Fälle, in denen vorsorge- und betreuungsrechtliche Aspekte im Erbrecht eine Rolle spielen, nehmen weiter zu. Es ist selten, dass ein Erblasser zu Lebzeiten weder unter Betreuung stand, noch für ihn auf der Grundlage von Vorsorgevollmachten gehandelt wurde. Zudem wenden sich zunehmend Mandanten an uns, die zu Lebzeiten ihrer Angehörigen gegen Vermögensverschiebungen durch...mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / V. Betreuungsführung – allgemein

Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoins weiter nicht erwähnt werden, ist die Eliminierung des Begriffs des "Mündels" aus dem Betreuungsrecht mehr als zeitgemäß. Mit der terminologischen gehen strukturelle Modernisierungen einher, die insbesondere im Vermögensbereich überfällig waren. So gilt die Pflicht zum bargeldlosen Geldverkehr (§ 1840 BGB nF) mit nur wenigen Ausnahmen, wi...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Identifizierung von Risikofällen

Rz. 150 Die Ermittlung sämtlicher Abkömmlinge und ihrer gegenwärtigen Beteiligung am Nachlass dient auch dazu, die Risikofälle zu identifizieren. Dazu gehört nicht nur die Lebens- und Gesundheitssituation der Abkömmlinge. Hierzu gehört auch die Feststellung ihrer wirtschaftlichen Situation. Bezieht das Kind Sozialleistungen, sind diese genau herauszuarbeiten, weil geprüft we...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / V. Die Interessenkollision

Rz. 234 Das Auftreten von Vorerben, Nacherben, Testamentsvollstrecker und gesetzlichem Vertreter im Behindertentestament birgt abstrakt die Gefahr von Interessenkollisionen:mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 1

Mit der Reform[2] des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden zum 1.1.2023 die §§ 1773 bis 1921 BGB neu sortiert und formuliert,[3] wie auch weitere Paragrafen unter anderem aus dem BGB, der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuungsorganisationsgesetz. Dazu wird hier ein erster Überblick gegeben, der schwerpunktmäßig auf ...mehr

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Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / IV. Der Verzicht auf vorbehaltene oder eingeräumte Rechte am Beispiel des Wohnungsrechts

Rz. 231 Fallbeispiel 113: Der Verzicht auf das Wohnungsrecht/den Nießbrauch Der Vater V übertrug sein Wohngrundstück vor zwölf Jahren auf seine Tochter T unter dem Vorbehalt eines lebenslanges Wohnungsrechts. Nach einem Schlaganfall und langer Pflege zu Hause kapituliert T und veranlasst die Heimaufnahme. T fragt als Vorsorgebevollmächtigte/Betreuerin, ob und wenn ja, mit wel...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) und betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernisse

Rz. 237 Nicht jeder Volljährige kann frei und wirksam Willenserklärungen abgeben, insbesondere nicht, wenn Betreuung angeordnet ist (§ 1896 BGB). Hinweis Am 1.1.2023 tritt neues Betreuungsrecht unter vollkommener Neuregelung der Genehmigungsvorschriften in Kraft. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, o...mehr

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ZErb 09/2021, Alles neu mac... / 18

Auf einen Blick Am 1.1.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit zahlreichen Änderungen auch in der ZPO, dem FamFG, dem BtOG u.a.m. in Kraft. Strukturen und Formulierungen werden vereinfacht und modernisiert, es wird noch stärker auf den subjektiven Willen des Betroffenen statt sein vermeintlich objektives Wohl abgestellt. Direkte Änderungen für das ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / aa) Leistungsrecht

Rz. 118 Kernstück der sozialen Entschädigung ist aktuell noch die Kriegsopferversorgung. Darunter versteht man die Gesamtheit aller staatlichen Leistungen, die nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) geleistet werden. Im BVG sind aber nicht nur die Rechtsfolgen für anerkannte Kriegsopfer geregelt, sondern z.B. auch fürmehr

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ZErb 07/2021, Sittenwidrigk... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das notarielle Testament vom 4.5.2005 ist unwirksam, und zwar sowohl wegen Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung (2. b), als auch wegen der Sittenwidrigkeit des notariellen Testaments (2. c). 1. Soweit die Klage auf der Auskunftsstufe mit dem Teilurteil des Landgerichts teilweise abgewiesen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Berufsmäßige Führung der Betreuung

Rz. 166 Nach § 1836 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung nur dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Wegen der Einzelheiten verweist § 1836 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB auf § 1 VBVG. Rz. 167 Die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG findet trotz ihre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Stundenansatz (Multiplikator) (bis 26.7.2019)

Rz. 194 Um die Höhe der Vergütung abschließend berechnen zu können, muss der nach § 4 VBVG ermittelte Stundensatz mit der Zahl der für eine Betreuung aufgewandten Stunden multipliziert werden. Als Multiplikator dient der Stundenansatz nach § 5 VBVG . § 5 VBVG nimmt hinsichtlich des vergütungsfähigen Zeitaufwands eine Pauschalierung vor. Infolge dessen muss der Betreuer bei de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Geltendmachung des Anspruchs

Rz. 220 Hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gem. § 1835 Abs. 3 BGB ist zu unterscheiden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aufwendungsersatzanspruch

Rz. 230 Im Gegensatz zum Berufsbetreuer hat der Berufsvormund einen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.[427] Rz. 231 Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer soll dem Berufsvormund zwar gem. § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zusätzlich ersetzt werden. Allerdings sind gem. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c USt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsätze (bis 26.7.2019)

Rz. 187 Entgegen seiner systematischen Stellung im zweiten Abschnitt des VBVG – Vergütung des Vormunds – gilt die in § 3 VBVG getroffene Regelung dem Grunde nach auch für Berufsbetreuer.[313] In Bezug auf die Höhe der Stundenvergütung ist § 4 VBVG für Berufsbetreuer lex specialis; Entsprechendes gilt nach § 5 VBVG für die zu vergütenden Stundenansätze. Es spielt für die Anwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Stundensatz (bis 26.7.2019)

Rz. 193 Der Stundensatz (Grundvergütung) beträgt nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG 27 EUR pro Stunde. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG auf 44 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsanspruch

Rz. 228 Der Berufsvormund i.S.d. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 VBVG erhält für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung nach Zeitaufwand (zur erforderlichen Feststellung der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft vgl. Rdn 166 ff.). Nach § 3 Abs. 1 VBVG erhält der anwaltliche Berufsvormund für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Erlöschen des Vergütungsanspruchs

Rz. 179 15 Monate nach seiner Entstehung (siehe Rdn 175) ordnet § 2 VBVG das Erlöschen des Vergütungsanspruchs an, wenn dieser nicht zuvor beim Familiengericht/Betreuungsgericht[292] geltend gemacht wurde. Dabei handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist,[293] die tagesgenau zu berechnen ist.[294] Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen verm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vergütungsanspruch/Entstehung/Festsetzung

Rz. 175 Hat das Familiengericht/Betreuungsgericht die Berufsmäßigkeit der Betreuung festgestellt, muss es dem Betreuer eine Vergütung bewilligen (§ 1 Abs. 2 S. 1 VBVG). Schuldner des Vergütungsanspruchs ist der Betreute; ist dieser mittellos i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB, kann der Betreuer seinen Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen (§ 1 Abs. 2 S. 2 VBVG). Der Anspruch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Stundenansatz und Betreuerwechsel (bis 26.7.2019)

Rz. 203 Auch bei der Übernahme einer bisher ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen Berufsbetreuer ist auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der Betreuerbestellung abzustellen.[355] Maßgeblich für den Stundenansatz nach § 5 VBVG ist bei einem Betreuerwechsel mithin der Beginn der ersten angeordneten Betreuung als solcher (Erstbetreuung), nicht die Aufnahme de...mehr

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ZErb 05/2021, Geeignetheit ... / 2 Gründe

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I S. ...mehr

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ZErb 05/2021, Zur Erhebung ... / 2 Gründe

II. Die weiteren Beschwerden des Bezirksrevisors sowie des Beteiligten Ziffer 1 sind gemäß § 81 Abs. 4 GNotKG zulässig, da das Landgericht Freiburg die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG). Der Senat sieht davon ab, die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 zunächst dem Landgericht zur Prüfung einer Abhilfe zuzuleiten. Die weitere Beschwerde des Be...mehr

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ZErb 05/2021, Geeignetheit ... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist richtig. Sie ist sensationell. Sie wird Notaren nicht "schmecken". Der V. Zivilsenat des BGH hat mit ihr die Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde von Vorsorgevollmachten gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG erheblich gestärkt. Diese erfüllt die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO für Erklärungen an das Grundbuchamt, gilt – das war höchst umstri...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 33 Bedarfe ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Armborst, Neues vom intendierten Ermessen, info also 2002 S. 132. Falterbaum, Die Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch den Sozialhilfeträger, ZfSH/SGB 1999 S. 643. Gotzen, Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2018 S. 121. Pfuhlmann-Riggert, Kein Einsatz des Vermögens aus der Bestattungsvorsorge für Heimkosten, EE 2019 S...mehr

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FF 04/2021, Kindschaftssach... / c) Absehen von Anhörung in zweiter Instanz, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG

In der zuletzt genannten Entscheidung[14] bestätigt das BVerfG auch die Rechtsprechung des BGH,[15] wonach von der Wiederholung einer erstinstanzlich erfolgten Anhörung abgesehen werden könne, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Voraussetzung sei insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliege, sich ...mehr

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ZErb 03/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftssteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bohl, Erbe und Schenkung richtig planen, 1. Auflage 2018, Schäffer...mehr

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ZErb 12/2020, Erbrechtssymposium 2020

Am 18.9. und 19.9. fand das 23. Deutsche Erbrecht-Symposium in Heidelberg statt. Doch dieses Jahr war vieles anders. Die DVEV bot die Teilnahme am Symposium erstmals als Parallelveranstaltung an. Neben der Teilnahme vor Ort, mit einem gut durchdachten und umgesetzten Hygienekonzept, konnten Interessierte die Veranstaltung erstmals digital per Live-Stream verfolgen. Um die sic...mehr

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FF 11/2020, Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.9.2020 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbrauchersch...mehr

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FF 11/2020, Reform des Vorm... / Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt: "Stärkung der Personensorge und selbstbestimmtes Handeln – das sind die Leitlinien der Reform d...mehr

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FF 10/2020, Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis

Ludwig Kroiß (Hrsg.)1. Aufl. 2020, 516 Seiten, Nomos VerlagISBN 978-3-8487-7611-568,00 EUR Die durch die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-Cov-2) ausgelöste Krankheit COVID-19 beschäftigt die Bundesrepublik seit März 2020. Die Politik hat nach der massenhaften Verbreitung dieses Corona-Virus im März das gesamte Gesellschaft- und Wirtschaftsleben heruntergefahren, die Justiz h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 118 Psychia... / 2.1.1 PIA als Einrichtungen der Krankenhäuser

Rz. 2a PIA sind organisatorische Bestandteile psychiatrischer und psychosomatische Krankenhäuser oder sie sind angebunden an Allgemeinkrankenhäuser mit selbständig fachärztlich geleiteten psychiatrischen, psychosomatischen sowie kinder- und jugendpsychatrischen Abteilungen. Psychiatrische Krankenhäuser unterscheiden sich von Allgemeinkrankenhäusern z. B. durch die historisch...mehr

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ZErb 08/2020, Vorsorgevollm... / I. Einleitung

Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG zum sofortigen Amtsverlust. Einer Abberufung bedarf es nicht.[2] Denn Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft kann nur sein, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG). Im P...mehr

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ZErb 08/2020, Vorsorgevollm... / 1. Auffassung der unbeschränkten Wahrnehmung

Vertreten wird die Auffassung, dass Vorsorgebevollmächtigte im Personengesellschaftsrecht umfassend Organbefugnisse übernehmen können, soweit nur sämtliche Gesellschafter der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zugestimmt haben.[7] a) Die Auffassung von Schäfer und Wedemann Schäfer [8] und Wedemann [9] haben gute Argumente herausgearbeitet, welche dafür sprechen, dass sich der ges...mehr

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AGS 03/2020, MüKo – BGB – Familienrecht II: Kommentar zu den §§ 1589 – 1921 und zum SGB VIII

Band 10. Herausgegeben von Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, Dr. Roland Rixecker und Dr. Hartmut Oetker. 8. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. LVI, 2606 S., 299,00 EUR Die Neuauflage berücksichtigt die einschneidenden Gesetzesänderungen seit Erscheinung der Vorauflage im Jahr 2017. Mit dem am 1.10.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Eheschließung für alle, knüpft D...mehr