Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / b) Alkoholabhängigkeit

Auf Alkoholismus allein kann eine Unterbringung nicht gestützt werden. Der BGH (MDR 2016, 652 = FamRB 2016, 237) legt jedoch dar, dass etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der ...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / c) Fehlende Krankheitseinsicht

Kriterien der freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung nicht möglich (BGH FamRZ 2016, 807 = MDR 2016, 713 = FuR 2016, 479).mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 4. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit Vorgaben an den Inhalt von Vorsorgevollmachten und der Bestimmtheit von Patientenverfügungen für die Entscheidung, lebensverlängernde Maßnahmen nicht einzuleiten, hat der BGH (FamRZ 2016, 1671 m. Anm. Dodegge = NJW 2016, 3297 = MDR 2016, 1087 = FuR 2016, 714) für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt. a) Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesu...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 3. Zwangsbehandlung und Unterbringung

a) Drohender erheblicher Gesundheitsschaden Das BVerfG (FamRZ 2016, 1738 m. Anm. Uerpmann-Wittzack) stellt klar, dass gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Staat verpflichtet ist, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erke...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / a) Erforderlichkeit und freier Wille

Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist und die Angelegenheit nicht anderweitig ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann. Es muss ein konkreter Bedarf bestehen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs aber nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass d...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / d) Zweifel an wirksamer Bevollmächtigung

Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass für ein vorgenommenes Rechtsgeschäft die Vermutung der Wirksamkeit spricht. Dies gilt auch für die Vorsorgevollmacht. Kann ihre Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. In Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 285 und FamRZ 2015, 2047) hat d...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / b) Neigung zu sinnlosem Verhalten

Der BGH (FamRZ 2016, 627 = MDR 2016, 329 = FuR 2016, 347) hat in einem Fall von wahnhaftem Betreiben zahlreicher Gerichtsverfahren entschieden, dass auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, einen Betreuungsbedarf begründen können. Der Aufgabenkreis ist auf die aktuelle Erforderlic...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / a) Wohnungsangelegenheiten

Der BGH (FamRZ 2016, 291 = MDR 2016, 213 = FuR 2016, 167) stellt heraus, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Die Bestellung eines Betreuers in Wohnungsangelegenheiten ist regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderun...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / a) Keine Bestellung gegen den freien Willen des Betroffenen

Das BVerfG (FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab = NJW 2015, 1666) betont, dass die Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Betroffenen diesen in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Der mit einer Betreuung verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit ist schwerwiegend und schränkt je nach Gegenstand und Umfang der erfassten Aufgabenk...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / a) Geschlossene Unterbringung eines Alkoholkranken

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen Schaden zufügt. Der BGH (MDR 2015, 657) führt aus, dass auch dann, wenn eine gezielte Therapiem...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / b) Dauer der Unterbringung

Gemäß § 1906 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden z...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / b) Grundstücksveräußerung

Zwar ist auch ein Bevollmächtigter, dem nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, selbst imstande, ein Grundstück rechtswirksam im Namen des Betroffenen zu verkaufen und aufzulassen, denn gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Der BGH (FamRZ 20...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 2. Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur gerechtfertigt, wenn das zuständige Bereuungsgericht nach angemessener Aufklärun...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / c) Erforderlichkeit einer Betreuung

Zu § 1896 Abs. 2 BGB hat der BGH (FamRZ 2015, 649 = MDR 2015, 399 = FuR 2015, 283 m. Bespr. Soyka) klargestellt, dass auch im Bereich der Vermögenssorge die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln, begründet werden kann. Es muss vielmehr aufgrund konkreter tatrichterlich...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / a) Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, mit der der Betroffene die Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung regelt, muss schriftlich erfolgen sowie die Voraussetzungen des § 1904 Abs. 5 S. 2 BGB erfüllen, wenn darin die Entscheidung übertragen wird, lebensverlängernde Maßnahmen nicht einzuleiten oder sie später zu beenden. Sie m...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / a) Drohender erheblicher Gesundheitsschaden

Das BVerfG (FamRZ 2016, 1738 m. Anm. Uerpmann-Wittzack) stellt klar, dass gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Staat verpflichtet ist, hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handel...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht

Wie das BVerfG schon mehrfach ausgeführt hat, greift die Zwangsbehandlung in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, das die körperliche Integrität und damit auch das Selbstbestimmungsrecht schützt, und ist ein Eingriff in das Grundrecht nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit in verfahrensrechtlicher ...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Unterbringung

Der BGH (FuR 2015, 725 m. Bearb. Soyka) weist darauf hin, dass die Genehmigung einer Unterbringung das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraussetzt. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / b) Patientenverfügung

Der BGH betont, dass für eine bindende Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen erforderlich ist. Die schriftliche Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen oder die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, genügten für sich genommen noch nicht. Andererseits dürften...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 5. Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Umstritten ist, ob die Befugnis eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" sich auch auf den Widerruf einer vom Betreuten erteilten vermögensbezogenen Vollmacht erstreckt. Entgegen der h.M. hat der BGH (MDR 2015, 1423 = FuR 2015, 730 m. Bearb. Soyka, im Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1702 m. Anm. Zimmermann = NJW 2015, 3572 = MDR 2015, 1072) entschieden, d...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 3. Betreuungsgerichtliche Genehmigung

Der BGH (FamRZ 2015, 1706 m. Anm. Seifert in FamRZ 2015, 1879 = MDR 2015, 1008 = FuR 2015, 665 m. Bearb. Soyka) betont erneut, dass auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise ü...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / c) Fehlender freier Wille/Kontrollbetreuer

Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Auch für die Bestellung eines Kontrollbetreuers besteht daher, wie der BGH (FamRZ 2016, 117 = MDR 2016, 332 und FamRZ 2016, 456 = FamRB 2016, 107) klarstellt, das Erfordernis, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Entscheidende Kri...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 3. Verwendungsbegrenzungen

Meist wird eine Bevollmächtigung "soweit gesetzlich möglich" gewünscht. Einschränkungen können sinnvoll sein, da sie einen Fehlgebrauch oder Missbrauch verhindern oder zumindest zu erschweren vermögen. Sie sollten aber ausdrücklich und eindeutig bestimmbar formuliert werden, sich also z.B. auf Immobilienverfügungen, Wertpapiergeschäfte oder Maßnahmen nach §§ 1904, 1906 BGB b...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / b) Persönliche Anhörung

Gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. BGH FamRZ 2014,1543). Hiervon darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG nur abgesehen werden, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverh...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / b) Unterbringungsähnliche Maßnahme

Sowohl eine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB) als auch eine unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB) sind genehmigungsbedürftig. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen ge...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 1. Erforderlichkeit einer Betreuung

Nach § 1896 BGB bestellt das Gericht für einen Volljährigen auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des S...mehr

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FF 6/2016, Aktuelle Entwicklungen in der Familienrechtspolitik

Interview mit Dr. Sabine Sütterlin-Waack, MdB (CDU/CSU), und Sonja Steffen, MdB (SPD) Dr. Sabine Sütterlin-Waack Sonja Steffen FF/Schnitzler: Ihre Arbeit wird im Augenblick von der Flüchtlingsproblematik in Deutschland und in Europa bestimmt. Trotzdem wollen wir gemeinsam einige Fragestellungen erörtern, die den Familienrechtler interessieren. Sie sind beide Rechtsanwältinnen u...mehr

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ZErb 06/2016, Kein Anspruch... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.11.2015 war zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt iSd § 59 FamFG. 1. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausrei...mehr

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zerb 12/2015, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Michael Rudolf, Jan Bittler, Wolfgang Roth zerb verlag, 4. Auflage 2015, 252 Seiten, broschiert, 39,– EUR ISBN 978-3-95661-024-0 Das Buch beschäftigt sich, wie der Titel vermuten lässt, mit der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sowie mit Betreuungs- und Patientenverfügungen. Es geht nicht nur auf die Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ein, sondern auch...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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Teil C: Vollzug / Maßregelvollzug, Allgemeines [Rdn 1]

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zerb 11/2015, Die öffentlic... / Aus den Gründen

II. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO eingelegte Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis gegen die beantragte Eintragung der Vormerkung besteht nicht. 1. Zutreffend stellt das Grundb...mehr

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Zerb 10/2015, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit

Bumiller/Harders /Schwamb Verlag C.H. Beck, 11. Aufl. 2015, 95,– EUR ISBN 978-3-406-66572-1 Der Beck`sche Kurzkommentar zum FamFG hat in den letzten Auflagen erheblich an Umfang zugelegt. So wurde eine Vielzahl neuer Gesetze berücksichtigt. Als wichtigste aus einem Strauß unterschiedlicher Materien sind zu nennen: das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts...mehr

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FF 10/2015, Zuordnung von S... / 1 Gründe:

[1] I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer vor allem dagegen, dass die Gerichte ihm kein paritätisches Umgangsrecht ("Wechselmodell") eingeräumt haben und beanstandet die zugrunde liegende Gesetzeslage. [2] 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im September 2011 nichtehelich geborenen Kindes. Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Elter...mehr

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Jansen, SGB X § 15 Bestellu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 11 Behn, Verfahrenshandlungsfähigkeit des volljährigen Betreuten, Versorg-Verw. 1993 S. 35. Dahm, Die Bedeutung des Betreuungsgesetzes für die gesetzliche Unfallversicherung, Kompaß 1992 S. 283. v. Einem, Auswirkungen des Betreuungsgesetzes auf das Sozialrecht, SGb 1991 S. 477. Grüner, Das Betreuungsgesetz und seine Ausstrahlung in das Sozialrecht, ZfSH/SGb 1993 S. 338. Kemp...mehr

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Jansen, SGB X § 11 Vornahme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 10 Behn, Verfahrenshandlungsfähigkeit des volljährigen Betreuten, VersorgVerw 1993 S. 35. Bienwald, Zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden, BtPrax 2003 S. 71. v. Einem, Auswirkungen des Betreuungsgesetzes auf das Sozialrecht, SGb 1991 S. 477. Finkenbusch, Der verfahrenseinleitende Leistungsantrag, Die Leistungen 1995 S. 97. Grüner, Das Betreuungsgesetz und seine Aus...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 1. Einleitung

Für die allgemein zu bedenkenden Aspekte einer Patientenverfügung soll auf die inzwischen umfangreiche Literatur zu ihr verwiesen werden.[2] Bei der Beratung von jüngeren Menschen spielt aber z. B. die Demenz seltener eine Rolle.[3] Dafür muss und sollte auf andere Fragen intensiver eingegangen werden, wie die der Geltung der Verfügung bei einer tödlich verlaufenden Krankhei...mehr

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Zerb 7/2015, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller und Thomas Renner 4. Auflage 2015, Carl Heymanns Verlag, 387 Seiten, 69 EUR ISBN: 978-3-452-28066-4 Von Tupperware gibt es jetzt einen neuen Shaker. In den 1970er Jahren war Tupperware neu, konkurrenzlos und damit die beste und einzige Wahl. Heutzutage gibt es zahllose Anbieter von Plastikdosen in unterschiedlichster Qualität. Ähnlich ist es mit Büchern zum Vors...mehr

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FF 7+8/2015, BGH-Zuständigk... / IV. Notwendigkeit einer gesetzlichen Korrektur

Der Gesetzgeber sollte sich deshalb nicht scheuen, die gegenwärtige Regelung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Wie bereits ausgeführt, wäre es ohne erheblichen Aufwand möglich, auch innerhalb des Rahmens des FamFG speziell für Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ein Rechtsmittel der weiteren Beschwerde vorzusehen und den Oberlandesgerichten zu...mehr

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FF 6/2015, Sachverstand

Über Sachverstand soll jeder am Verfahren Beteiligte verfügen – Richter, Mitarbeiter des Jugendamtes, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Anwälte und natürlich diejenigen, deren Expertise sich Gerichte bedienen, wenn sie selbst nicht über hinreichend eigene Sachkunde verfügen: die Sachverständigen. Deren Eignung und die Qualität ihrer Arbeit ist immer wieder ...mehr

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AGS 5/2015, Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG. Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Von Ursula Bumiller, Dr. Dirk Harders und Werner Schwamb. 11. Aufl. 2015. Verlag C. H. Beck, München. XXI, 1455 S. 95,00 EUR Mit der vorliegenden 11. Auflage liegt die zweite Auflage des FamFG-Kommentars (bis zur 10. Auflage FGG-Kommentar) vor. Zu dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG ist zwischenzeitlich nicht nur umfangreiche Rechtsprechung ergangen; auch hat der Gesetz...mehr

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Zerb 11/2014, Die Haftung d... / Aus den Gründen

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Sta...mehr

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zerb 8/2014, Das Behindertentestament

Gerhard Ruby, Andreas Schindler, Alexander Wirich (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 148 Seiten, zerb verlag, 39 EUR ISBN: 9783941586918 Im Rahmen der erbrechtlichen Beratungspraxis gehört die Gestaltung eines Behindertentestaments zu den komplexesten und schwierigsten Gestaltungen. Einerseits soll das Behindertentestament das Vermögen in der Familie erhalten und vermeiden, dass der Sozi...mehr

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FF 7+8/2014, Vollstreckung ... / 2 Anmerkung

Mit seinem Beschluss vom 19.2.2014 hat der BGH eine in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage[1] entschieden. Die dabei erörterten tatbestandlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsmittels gem. § 89 Abs. 1 FamFG – wie etwa die Vollstreckungsfähigkeit eines gerichtlich gebilligten Vergleichs[2] oder die Frage, wann von einem schuldhaften Verstoß...mehr

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zerb 6/2014, Deutscher Nach... / VI. Aktuelle Entwicklungen im Erb- und Nachlassverfahrensrecht

In bereits guter Tradition wurde die Vortragsreihe durch Herrn Horst Bestelmeyer [10] beendet. Den Schwerpunkt des Vortrags bildete die aktuelle Rechtsprechung zum Vergütungsrecht. Entgegen der in der nachlassgerichtlichen Praxis gefestigten Auffassung, wonach eine unterlassene Feststellung der Berufsmäßigkeit sowohl vom Nachlassgericht als auch im Abhilfe- und Beschwerdeverf...mehr

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FF 3/14, Bestattungsrecht in der Praxis

Kurze/Goertz2012, 276 Seiten, 39 EUR, zerb Verlag, ISBN 978-3-941586-45-1 "Was lesen Sie denn da? Das gibt s doch nicht.", sagte jeder, der mich in Seminarpausen das Buch lesen sah. "Doch", antwortete ich, "jetzt gibt's das (endlich)." Bei Kollegen, die nicht in Rechtsgebieten wie dem Familien- und Erbrecht tätig sind und deshalb keinen engen Bezug zu den Mandantenfamilien ha...mehr

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zerb 11/2013, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V.

Vom 26. bis 27. Mai 2013 fand in Berlin die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Aufgrund der Vielzahl der Themen erstreckte sich die Veranstaltung erstmals über zwei Tage, was einen fundierten Austausch ermöglichte. Am ersten Tag trafen sich die 45 Teilnehmer im Veranstaltungsraum der Tertianum-Seniorenresidenz in Charlottenburg und erhielten damit zusätzlich e...mehr

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FF 1/2014, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode

Auszüge mit Bezug zum Familienrecht 4. Zusammenhalt der Gesellschaft 4.1. Miteinander stärken und Chancengleichheit verbessern Familie stärken Mehr Zeit für Familien – Partnerschaftlichkeit stärken … Haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen: Wir werden eine Dienstleistungsplattform aufbauen, auf der legale gewerbliche Anbieter haushaltsnaher familienunterstützende...mehr

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ZErb 10/2013, Betreuungsrec... / 1. Ausschlagung der Vorerbschaft

Sofern der behinderte Erbe im Rahmen eines Behindertentestaments mit den üblichen Beschränkungen und Beschwerungen zum Vorerben eingesetzt wird, kann er gem. § 2306 I BGB die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Fraglich ist, ob die Ausschlagung der behinderte Erbe selbst oder der Betreuer erklären muss.[2] Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen...mehr

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FF 6/2013, Rechtsprechung k... / Pflegschaft

Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte (BGH, Beschl. v....mehr