Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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ZAP 6/2015, Rechtsprechungs... / X. Betreuungsrecht

1. Betreuungsbehördengesetz Die Betreuungszahlen sind in den letzten Jahren dramatisch gestiegen. Durch das geplante Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (BT Drucks. 17/13419) soll der steigenden Zahl durch die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung begegnet werden. In seinem Beitrag "Magische Zahlen im Betreuungsrecht" (NJW ...mehr

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ZAP 21/2022, Buchreport / 4.1 Brosey/Lesting/Loer/Marschner, Betreuungsrecht kompakt, 9. Aufl. 2022, C.H. Beck, 312 S., 35 EUR

Dieses Buch versteht sich als eine kompakte, systematisch angelegte Handreichung zu allen praxisbezogenen Fragen des Betreuungsrechts. Zielgruppe sind v.a. ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sowie Mitglieder und Leitung von Betreuungsvereinen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsbehörden sowie Anwältinnen und Anwälte, ...mehr

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ZAP 17/2025, Rechtsprechung... / X. Betreuungsrecht

1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Der BGH (Beschl. v. 12.2.2025 – XII ZB 128/24, FamRZ 2015, 1057 m. Anm. v. Hein) stellt fest, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 104 FamFG für einen Betreuten gegeben ist, wenn dieser während des Betreuungsverfahrens in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (ErwSÜ) ve...mehr

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ZAP 15/2018, Rechtsprechung... / V. Betreuungsrecht/Unterbringung

1. Zusätzliche Betreuungsvoraussetzungen a) Fehlen eines freien Willens Der BGH (FamRZ 2018, 205 = MDR 2018, 410 = FuR 2018, 49 m. Hinw. Soyka; im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 970) betont erneut, dass im Betreuungsverfahren neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen ist, ob dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden, wenn er eine Betreuung ...mehr

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ZAP 11/2019, Betreuungsrecht: Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme

(BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – XII ZB 87/18) • Widerspricht eine ärztliche Zwangsmaßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten, so kann der Betreuer gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der är...mehr

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ZAP 7/2018, Betreuungsrecht: Anforderungen an die Bestellung eines Betreuers

(BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 527/17) • Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedar...mehr

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ZAP 22/2018, Betreuungsrecht: Nutzung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten

(BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 601/17) • Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Hinweis: Der BGH hat sich u.a. mit der Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen befasst. Beschränkt sich die Ablehnung auf ganz bestimmte...mehr

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ZAP 5/2018, Betreuungsrecht: Auswahl des Betreuers

(BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 90/17) • Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i.S.d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus...mehr

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ZAP 5/2015, Betreuungsrecht: Begutachtung des Betroffenen nach Aktenlage

(BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 355/14) • Nach dem FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grds. nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen...mehr

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ZAP 2/2018, Betreuungsrecht: Taggenaue Berechnung des Stundenansatzes

(LG Kassel, Beschl. v. 20.9.2017 – 3 T 335/17) • Grundsätzlich hängt der pauschal zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthalt des Betreuten und davon ab, ob der Betreute mittellos ist. Ändern sich die vergütungsrelvanten Umstände vor Ablauf eines Vergütungsmonats – etwa durch einen Umzug ins Heim – ist bei der Berechnung des Stundenansatzes zeitante...mehr

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ZAP 12/2023, Betreuungsrecht: Beschwerderecht eines Angehörigen

(BGH, Beschl. v. 8.3.2023 – XII ZB 283/22) • Ein Angehöriger hat kein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen, wenn er im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden ist. Die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren hat zur Voraussetzung, dass das Gericht dem Beteiligten...mehr

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ZAP 21/2021, Buchreport / 4.3 Joecker, Das neue Betreuungsrecht – Einführung, Erläuterungen, Materialien, Schnellübersicht, 1. Aufl. 2021, Reguvis, 537 S., 48 EUR (auch als E-Book erhältlich)

Große Gesetzesreformen werfen ihre Schatten voraus. So verhält es sich auch mit dem neuen Betreuungsrecht, welches am 1.1.2023 in Kraft treten wird. Um sich bereits frühzeitig mit dessen Inhalt vertraut machen zu können, ist soeben das vorliegende Werk erschienen. Der Autor RiAG Torsten Joecker, der selbst als Referent bei der Erarbeitung des Gesetzes beteiligt war, führt in ...mehr

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ZAP 8/2023, Buchreport / 4.2 Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 1. Aufl. 2022, C.H. Beck, 190 S., 49 EUR

Zum 1.1.2023 ist mit dem Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreformgesetz (VBRRefG) die größte Reform in Kraft getreten, die das Recht der familienrechtlichen Fürsorgeverhältnisse seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 bislang erlebt hat. Dabei sind wesentliche Teile des BGB so intensiv umgestaltet worden, dass auch erfahrene Praktiker Mühe haben, die Orientierung über d...mehr

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ZAP 2/2019, Betreuungsrecht: Verwaltung von Verfügungsgeldern auf einem Sammelanderkonto

(BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18) • Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 Hs. 2 BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet. Hinweis: § 1805 S. 1 BGB erfordert nicht nur die Trennung der Vermögenssphäre der eigenen Person und der des Betroffenen, sondern auch, die Vermögen mehrerer Mündel o...mehr

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ZAP 12/2019, Betreuungsrecht: Anhörungsrecht des Verfahrenspflegers

(BGH, Beschl. v. 17.4.2019 – XII ZB 570/18) • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grds. durch die rechtzeitige Bestellung eines...mehr

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ZAP 13/2020, Anwaltsmagazin / 4 Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesjustizministerium hat im Juni den Referentenentwurf zu einer Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt. Damit soll zum einen das im Kern noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Vormundschaftsrecht grundlegend novelliert werden. Zum anderen soll mit dem Vorhaben den Ergebnissen eines in den Jahren 2015 bis 2017 durchgeführten Forschungsvorhabens Rechn...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zusammenfassung Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist im März 2021 vom Bundestag (vgl. BT-Drucks 19/24445 vom 5.3.2021) und Bundesrat („Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts”, BR-Drucks 199/21 vom 26.3.2021) beschlossen worden und wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1.1.2023 in Kraft treten. Dies bietet Anlass, berei...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Das Wichtigste im Überblick (Teil 1)

Zusammenfassung Im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (Familienrecht) wurde der gesamte 3. Abschnitt „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft” erneuert. Hinzu treten Änderungen in einer Vielzahl von weiteren Gesetzen und einzelnen Normen des BGB an anderen Stellen. Dadurch hat die Reform nicht nur Auswirkungen auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht direk...mehr

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ZAP 7/2023, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Das Wichtigste im Überblick (Teil 2)

Zusammenfassung Im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (Familienrecht) wurde der gesamte 3. Abschnitt „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft” erneuert. Hinzu treten Änderungen in der Vielzahl von weiteren Gesetzen und einzelnen Normen des BGB an anderen Stellen. Dadurch hat die Reform nicht nur Auswirkungen auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht direkt,...mehr

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ZAP 8/2023, Buchreport / 4.3 Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, 1. Aufl. 2022, zerb, 346 S., 49 EUR

Der Autor führt zunächst kurz in die strukturellen Änderungen des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 ein. Die Einleitung mit einem Überblick über die Änderungen ist äußerst gelungen und hilfreich, um ein Grundverständnis für die Reform bzw. die zahlreichen Neuerungen zu erhalten. Im Vordergrund steht nun nicht mehr das objektive Wohl des Menschen, sondern die ...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / Zusammenfassung

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist im März 2021 vom Bundestag (vgl. BT-Drucks 19/24445 vom 5.3.2021) und Bundesrat („Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts”, BR-Drucks 199/21 vom 26.3.2021) beschlossen worden und wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1.1.2023 in Kraft treten. Dies bietet Anlass, bereits jetzt einen ...mehr

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ZAP 17/2020, Anwaltsmagazin / 8 Zustimmung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zu dem kürzlich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im August ihre offizielle Stellungnahme abgegeben. Die BRAK begrüßt die aktuelle Fassung, in die inzwischen – nach zwei vorangegangenen Diskussionsentwürfen ...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / VIII. Auswirkungen für die Praxis

Ob die Notwendigkeit für eine Totalrevision des Vormundschafts- und Betreuungsrechts tatsächlich bestanden hat, muss nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr diskutiert werden. Aus Sicht der Praxis ist jedenfalls festzuhalten, dass aufgrund der Neustrukturierung mit der Reihenfolge Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, Betreuung und sonstige Pflegschaften ka...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / 3. Modernisierung

Die Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts war überfällig und ergibt sich nicht nur in der Ersetzung zahlreicher Begriffe wie „Leibesfrucht” durch neue Begriffe wie „ungeborenes Kind” (§ 1810 BGB n.F.). Die demographische Entwicklung und die sich daraus ergebende deutliche Überzahl von Betreuungen im Vergleich zu Vormundschaften beachtend, wurde in einem Sys...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / V. Reform der Betreuung

Die Reform stellt klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und, dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist. Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Bet...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / III. Aufsicht des Familiengerichts

§ 1802 BGB enthält jetzt eine eigenständige Fassung der Beratungs-, Unterstützungs- und Aufsichtspflicht des Familiengerichts gegenüber dem Vormund. Vor der Bestellung einer Person zum Vormund hat das Familiengericht nunmehr zwingend – auch bei Berufsvormündern – eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 BZRG) einzuholen und dies spätestens alle zwei Ja...mehr

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ZAP 13/2024, Familienrechtl... / 3. Familiengerichtliche Genehmigung

Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen Eltern, Vormund oder Ergänzungspfleger einer familiengerichtlichen Genehmigung, da die Wirksamkeit des gesetzlichen Vertreterhandelns hiervon abhängt. Die maßgebliche und zentrale Norm für Eltern ist § 1643 BGB und für Vormünder §§ 1795 Abs. 2, 1799 BGB. Seit dem 1.1.2023 wird nun nicht mehr auf das Vormundschaftsrecht, sondern auf das ...mehr

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ZAP 6/2015, Rechtsprechungs... / 1. Betreuungsbehördengesetz

Die Betreuungszahlen sind in den letzten Jahren dramatisch gestiegen. Durch das geplante Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (BT Drucks. 17/13419) soll der steigenden Zahl durch die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung begegnet werden. In seinem Beitrag "Magische Zahlen im Betreuungsrecht" (NJW 2014, 3703) schildert Coepp...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / II. Ziele, Gesetzgebungsgeschichte und Übergangsregelung

Ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Reform war die UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006. In ihr wurde Deutschland für sein Betreuungsrecht kritisiert, welches immer noch zu paternalistisch sei. Trotz der Umstellung zum Betreuungsrecht am 1.1.1992 stünden die betroffenen Personen immer noch zu wenig im Mittelpunkt, es werde zu viel über sie bestimmt. Die zweite Tr...mehr

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ZAP 14/2019, Anwaltsmagazin / 1 Petitionsausschuss unterstützt Verbesserungen bei rechtlicher Betreuung

Der Petitionsausschuss des Bundestags setzt sich für Änderungen im Betreuungsrecht ein, um die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern. Während einer Sitzung des Ausschusses Anfang Juni wurde mit den Stimmen aller Fraktionen eine dahingehende Beschlussempfehlung an den Bundestag verabschiedet. Der Petent hatte u.a. angeregt, das Betreuungsgesetz um die Forderung des...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / Zusammenfassung

Im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (Familienrecht) wurde der gesamte 3. Abschnitt „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft” erneuert. Hinzu treten Änderungen in einer Vielzahl von weiteren Gesetzen und einzelnen Normen des BGB an anderen Stellen. Dadurch hat die Reform nicht nur Auswirkungen auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht direkt, sondern auch...mehr

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ZAP 7/2023, Die Reform des ... / Zusammenfassung

Im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (Familienrecht) wurde der gesamte 3. Abschnitt „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft” erneuert. Hinzu treten Änderungen in der Vielzahl von weiteren Gesetzen und einzelnen Normen des BGB an anderen Stellen. Dadurch hat die Reform nicht nur Auswirkungen auf das Vormundschafts- und Betreuungsrecht direkt, sondern auch i...mehr

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ZAP 6/2015, Rechtsprechungs... / 4. Betreuerbestellung

a) Ausschluss freier Willensbestimmung Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Neben der Notwendigkeit der Maßnahme ist stets zu prüfen, ob die Ablehnung der Betreuung auf einem freien Willen beruht (BGH FamRZ 2014, 647; s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 890). Der BGH (FamRZ 2014, 1626 = ZAP F. 1, S. 181 = 608/2014) hat h...mehr

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ZAP 15/2018, Rechtsprechung... / 2. Betreuerauswahl

a) Vorschlag des Betroffenen Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 m. Anm. Fröschle = NJW 2018, 1878). Etwaigen Mi...mehr

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ZAP 6/2018, Rechtsprechungs... / b) Art und Umfang der Ermittlungen

Ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der BGH (FamRZ 2017, 1864; im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 754) betont, dass der Umfang der Ermittlungen sich auch danach richtet, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in di...mehr

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ZAP 15/2017, Rechtsprechung... / 3. Verfahren

a) Anhörung des Betroffenen aa) Erweiterung der Kontrollbetreuung Eine Kontrollbetreuung nach § 1396 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bevollmächtigte mit den anfallenden Geschäften überfordert ist oder gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Wie bei allen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bet...mehr

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ZAP 15/2017, Rechtsprechung... / 2. Betreuungsbedarf

a) Anforderungen Der BGH (MDR 2017, 461) weist erneut darauf hin, dass die Bestellung eines Betreuers neben dem Vorliegen einer der in § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen erfordert, dass der Betroffene aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Begründung der Betreuungsbedürft...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / cc) Schenkungsbefugnis

Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit „Ja” oder „Nein” zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern „Schenkungen in dem Rahmen v...mehr

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ZAP 6/2018, Rechtsprechungs... / 1. Betreuerauswahl

a) Vorschlag des Betroffenen Das Betreuungsgericht hat gem. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Wenn der Betroffene über einen freien Willen verfügt, ist seine Entscheidung zu respektieren. Der BGH (FuR 2017...mehr

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ZAP 15/2017, Rechtsprechung... / a) Anhörung des Betroffenen

aa) Erweiterung der Kontrollbetreuung Eine Kontrollbetreuung nach § 1396 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bevollmächtigte mit den anfallenden Geschäften überfordert ist oder gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Wie bei allen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden Maßn...mehr

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ZAP 5/2023, Die Reform des ... / 1. Subjektivierung des Betreuungsverfahrens

Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention wurde insb. im Betreuungsrecht systematisch versucht, den Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen und ihn noch weniger Objekt und noch mehr Subjekt sein zu lassen. Dies hat sich in vielen Einzelvorschriften sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht niedergeschlagen, beispielsweise in der Möglichkeit des Betroff...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / II. Neuordnung der Vormundschaftstypen

Ein zentrales Anliegen der Reform beinhaltet die Neuordnung der verschiedenen Vormundschaftstypen und deren Verhältnis zueinander bei gleichzeitiger Stärkung der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft. Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die Reform mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Bez...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / IV. Auskunftspflicht des Vormunds

Die Regelung des § 1790 Abs. 4 BGB, wonach der Vormund verpflichtet ist, nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Mündels auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dem nicht Gründe des Wohls des Mündels entgegenstehen, verleiht den genannten Angehörigen und Vertrauenspe...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / I. Betroffene als Subjekte

Das Leitbild des neuen Rechts stellt die Befähigung zum selbstbestimmten Handeln dar. Zentrales Grundanliegen ist es, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer Betreuung zu stärken. Daher stellt jetzt das Vormundschaftsrecht den Mündel mit seinem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht in den Mittelpunkt...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / VII. Ehegattenvertretung im Krankheitsfall

Gänzlich neu ist die Regelung in § 1385 BGB . Danach können Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann (§ 1358 BGB). Ehegatten und Lebenspartner können nach geltendem Recht weder Entscheidungen über medi...mehr

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ZAP 10/2021, Reform des Vor... / VI. Berufsstand Betreuer – Bundeseinheitliches Zulassungsverfahren – Förderung von Betreuungsvereinen

Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer gewährleistet einheitliche Qualität. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und soll grds. bargeldlos erfolgen. Der Berufsstand der Betreuer und Betreuerinnen wird damit anerkannt und die Vergütung rechtssicher festgelegt. Anerkannte Betreuungsvereine ...mehr

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ZAP 9/2024, Was gibt es Neu... / Zusammenfassung

Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (I.) und für forensisch Tätige (II.) dargestellt sowie nächste Entwicklungsschrit...mehr

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ZAP 6/2018, Rechtsprechungs... / 3. Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB)

a) Fehlende Fähigkeit zur freien Willensbestimmung Der Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den bestehenden freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (BGH MDR 2017, 947 = FuR 2017, 4989 m. Hinw. Soyka). Aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger...mehr

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ZAP 15/2018, Rechtsprechung... / 1. Zusätzliche Betreuungsvoraussetzungen

a) Fehlen eines freien Willens Der BGH (FamRZ 2018, 205 = MDR 2018, 410 = FuR 2018, 49 m. Hinw. Soyka; im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 970) betont erneut, dass im Betreuungsverfahren neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen ist, ob dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden, wenn er eine Betreuung ablehnt. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf ge...mehr

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ZAP 6/2015, Rechtsprechungs... / b) Psychische Erkrankung

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises des Gesundheitswesens nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (BGH FamRZ 2014, 1997 m. Anm. Bienwald = NJW 2014, 3515 = MDR 2014, 1322).mehr