Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.4 Exemplarische Einzelsachverhalte

Rz. 74 Bei der Bewertung von Lagerbeständen zum Abschlussstichtag können wenige Wochen später durchgeführte Abverkaufsaktionen wertaufhellend sein.[1] Rz. 75 Verfall von Marktpreisen für Rohstoffe oder Kursen von Wertpapieren nach dem Abschlussstichtag gelten grds. als wertbegründende Ereignisse. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn die Werte am Abschlussstichtag auf wenig ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Abgrenzung der Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter

Rz. 11 Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter i. S. d. § 307 Abs. 1 HGB, für die ein Ausgleichsposten zu bilden ist, sind solche, die weder dem MU noch einem i. R. d. KapKons in den Konzernabschluss einbezogenen TU gehören. § 307 HGB ist in Bezug auf diese Anteile als komplementäre Ergänzung zu § 301 HGB zu verstehen. Für die Bestimmung der Anteile nicht beherrs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1.3 Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Rz. 230 Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn der Wert von VG des AV voraussichtlich dauernd gemindert ist. Wann eine Wertminderung als voraussichtlich dauernd gilt, ist in Praxis und Literatur umfassend diskutiert worden. Die Grenzziehung erfolgt überwiegend anhand sehr pragmatischer Ansätze. Rz. 231 Der Unterscheidung zwischen vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Sonderfragen

Rz. 78 Bei immateriellen VG kann sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Zugangs oder Abgangs stellen. Da die VG keine physische Substanz aufweisen, müssen Zugangs- und Abgangsfiktionen zugrunde gelegt werden. Der Zugangszeitpunkt orientiert sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also am Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den VG, d. h. der Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsachverhalte

Rz. 57 Zur Bestimmung der dem MU zustehenden Rechte bei der Prüfung der Tatbestände, bei denen stets gem. Abs. 2 von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen ist, regelt § 290 Abs. 3 HGB Hinzurechnungen und Abzüge. Während unmittelbare Rechte vergleichsweise problemlos identifiziert werden können, bedürfen die hier behandelten mittelbaren Rechte einer gesonderten Betrachtun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Begriff und Bedeutung

Rz. 74 In handelsbilanzieller Hinsicht ist umstritten, ob die eigenen Anteile als Vermögengegenstände zu klassifizieren sind. Tw. wird dies mit dem Argument bejaht, dass der Erwerb eigener Anteile keine relevanten Unterschiede zu gewöhnlichen Erwerbsfällen erkennen lasse.[1] Eigene Anteile würden sich von anderen VG lediglich dadurch unterscheiden, dass ihr Wert nur im Wege ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.1 Grundlagen

Rz. 12 § 271 Abs. 1 HGB fordert, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen. Durch die Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Anteile und der Herstellung einer dauernden Verbindung besteht, ist die bloße Kapitalüberlassung für die Qualifizierung als Beteiligung offensichtlich nicht ausreichend.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 39 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Betei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Immaterielles Anlagevermögen

Rz. 240 Zur Definition des immateriellen Anlagevermögens vgl. § 266 Rz 22. Rz. 241 Das immaterielle Vermögen unterliegt häufig einer schnellen technischen Veralterung aufgrund technischen Fortschritts. Der Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung und ihrer Überprüfung im Zeitablauf kommen daher große Bedeutung zu (Rz 167). Unabhängig davon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 70 Der antragsberechtigte Personenkreis umfasst die gesetzlichen Vertreter der Ges., den Aufsichtsrat oder einzelne Gesellschafter.[1] Andere Personen als die genannten sind nicht antragsberechtigt. Im Fall der Insolvenz der Ges. bestellt das Registergericht den Abschlussprüfer auf Antrag des Insolvenzverwalters. § 318 Abs. 4 Satz 3 HGB statuiert eine Antragspflicht nur ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3.3 Ordnungsgeldverfahren gegen die Gesellschaft

Rz. 68 Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die Gesellschaft selbst eingeleitet werden. In der Praxis hat das BfJ zunächst dem Insolvenzverwalter die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds an die Ges. "c/o" zugesandt. Hierbei fehlt es an einer Zustellung am Geschäftssitz der KapG. Der Geschäftssitz der Ges. befindet sich nicht an der Ans...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Konsolidierungsmethoden

Rz. 58 Analog zu Änderungen bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können auch Änderungen von Konsolidierungsmethoden eine Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes bedeuten. Sie sind ebenfalls anzugeben und zu begründen, sowohl nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 32 als auch nach § 297 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HGB. Aus der Begründung hat der Ausnahmetatbestand hervorzugehen.[1] Ebenso ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Informationsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Abs. 6)

Rz. 36 Abs. 6 stellt klar, dass die Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach § 108 Abs. 5 BetrVG (Erläuterung des Jahresabschlusses für den Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats) von den Rechtsfolgen einer Größenklassenzuordnung und damit verbundener Erleichterungen unberührt bleiben. Der Jahresabschluss muss den Arbeitnehmern im ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Verwicklungen b... / a) Veräußerungstatbestand

Als Anteile gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (§ 17 Abs. 7 EStG ). Der BFH wertet sowohl die Kündigung als auch die Übertragung des Geschäftsguthabens als Veräußerungstatbestände.[20] Für die Berechnung der Beteiligungsquote ist bei Genossenschaften auf den Geschäftsanteil und nicht auf das Geschäftsguthaben abzustellen.[2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Zum Umsetzungsstand s. § 289b Rz 21. Rz. 42 Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in das HGB sollen in Abs. 2 Nr. 6 die Wörter "Aspekte wie bspw. Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund" durch die Wörter "das Geschlecht sow...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach HGB/PublG

Rz. 9 Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS setzt eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung des MU voraus (Rz 1, Rz 6). Diese ergibt sich aus §§ 290–293 HGB bzw. § 11 ff. PublG.[1] Mit dem BilMoG wurde das für die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung bislang geltende duale System von einheitlicher Leitung i. V. m. einer Beteiligung nach ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Latente Steuern (Abs. 5 Satz 3)

Rz. 72 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 306 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Flankiert wird § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB durch DRS 18, auf den in DRS 26 entsprechend verwiesen wird (DRS 26.4). Rz. 73 Dementsprechend sind bei der Ermittlung der auf den Unterschiedsbetrag entfallenden stillen Reserv...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die QuotenKons ist der Interessentheorie (Rz 18) zuzurechnen und widerspricht somit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Einheitstheorie. Bzgl. der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen wird auf die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB verwiesen. Wird keine QuotenKons vorgenommen, so ist gem. § 312 HGB die Einbeziehung des GemeinschaftsUnt at...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung

Rz. 16 Nach § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn einem Unt mind. 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter eines anderen Unt zustehen. Die Vermutung ist widerlegbar (DRS 26.15), muss aber nicht widerlegt werden (DRS 26.16). Auch wenn dies in § 311 HGB nicht ausdrücklich geregelt ist, impliziert die Vorschrift, dass bei einem Stimmrechtsanteil v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.3 Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung

Rz. 70 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 304 HGB nicht anzuwenden, soweit die für die Beurteilung erheblichen Tatsachen nicht bekannt oder nicht zugänglich sind (DRS 26.71). Dieses Problem stellt sich insbes. bei "Upstream"-Lieferungen von "echten" assoziierten Unt, bei denen regelmäßig keine Informationen über die Höhe der Zwischenergebnisse vorliegen werden. Bei "Downstre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Einlagen stiller Gesellschafter

Rz. 131 Für den Ausweis von Einlagen stiller Gesellschafter gibt es keine expliziten Regelungen. Da die Regelungen der §§ 230 ff. HGB zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Typen von stillen Gesellschaften und dementsprechend unterschiedliche Ausweisvorschläge enthalten, wird es für zulässig erachtet, die Einlagen stiller Gesellschafter anhand der gleichen Kriterien wie bei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz)

Rz. 13 Der Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (§ 300 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangt, dass der Einzelabschluss des MU und die Einzelabschlüsse der TU im Konzernabschluss zusammenzufassen sind, soweit die TU in den Konsolidierungskreis einbezogen werden. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst begründet keine Einbeziehungspflicht. Sind TU in Ausnahmefällen nicht zur Aufste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Risiken- und Chancentragung (Zweckgesellschaften) (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 46 Erklärtes Ziel der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG war es, die Einbeziehungspflicht auf ZweckGes. auszuweiten. ZweckGes. sind Unt, die im Interesse eines MU oder TU (sog. Sponsor) tätig sind. Sie werden gegründet, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen und können die Rechtsform einer KapG, eines Treuhandfonds (unselbstständiges Sondervermögen), e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen (Abs. 2 B. II. 2.)

Rz. 81 Forderungen gegen verbundene Unt (§ 271 Rz 32 ff.) sind – wie Ausleihungen – aus Transparenzgründen gesondert auszuweisen, um die finanziellen Verflechtungen mit verbundenen Unt offenzulegen. Auszuweisen sind Forderungen gegen alle MU und deren TU (z. B. auch Schwesterunternehmen). Dieser Posten umfasst alle Forderungen einschl. Forderungen aus L&L sowie Forderungen a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Ausweis des Unterschiedsbetrags

Rz. 24 Gem. § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unt sowie ein darin enthaltener GoF oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben. Die Angabe ist nicht auf das Jahr der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode auf die Beteiligung beschränkt, sondern hat zu jedem Bilanzstichtag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Veränderung des Kapitalanteils ohne Änderung des Status als Tochterunternehmen

Rz. 188 Kapitalerhöhungen beim TU sind für den Fall, dass alle Gesellschafter in gleicher Höhe beteiligt sind und es somit nicht zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommt, für die Kapitalkonsolidierung unerheblich (DRS 23.166). Es ist lediglich darauf zu achten, dass der Buchwert der Beteiligung am TU in der Bilanz des MU in gleicher Höhe steigt wie das anteilige...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Vorschrift über die Behandlung assoziierter Unternehmen (Abs. 1 Nr. 2 lit. e)

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Übereinstimmende Verbundenheit nach AktG und HGB

Rz. 33 Stellt man einen Vergleich an, unter welchen Bedingungen die Verbundenheitstatbestände nach Aktien- und Handelsrecht zu einem gleichen Ergebnis führen, so ist es erforderlich, die Maßstäbe einer Verbundenheit nach §§ 16–19 AktG mit den Verbundenheitskriterien des § 290 HGB zu vergleichen. § 16 AktG geht bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unt und bei mit Mehrheit beteili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wirkung anderer Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 37 Einigkeit besteht grds. darüber, dass die bei der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven bzw. Lasten aus der ErstKons erfolgswirksam anteilig über den Ausgleichsposten für Anteile nicht beherrschender Gesellschafter fortgeschrieben werden. In Bezug auf die erfolgswirksamen anderen Konsolidierungsmaßnahmen – also die SchuldenKons, die Zwischenergebniseliminierung, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Ausgestaltung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Rz. 3 Nach § 315d Satz 2 HGB ist § 289f HGB entsprechend anzuwenden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d i. V. m. 289f Abs. 2 HGB umfasst die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 161 Abs. 1 AktG (sog. Entsprechenserklärung), eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.12 Angaben über Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter (Nr. 11a)

Rz. 84 Nr. 11a wurde durch das KapCoRiLiG eingeführt; sie geht auf Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. d. GmbH & Co-RL zurück und soll auf das mit der persönlichen Haftung verbundene erhöhte Risiko hinweisen. Danach sind die sich aus dem HR ergebenden Daten über Name, Sitz und Rechtsform derjenigen Unt anzugeben, bei denen die KapG allein oder neben anderen zum Bilanzstichtag unbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 112 Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Kapitalbeteiligungen mit mehr als 10 % der Stimmrechte (Nr. 3)

Rz. 11 Übersteigen direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital einen Satz von mehr als 10 %, sind gesonderte Angaben erforderlich. Der Anteil ist kumulativ über alle gehaltenen Anteile zu ermitteln. Rz. 12 Diese Angabe soll die tatsächlichen Anteile an einem Unt offenlegen. Ziel ist es, einer Verschleierung der tatsächlichen Anteile durch Pyramidenstrukturen, wechselseiti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.21 Angaben zu latenten Steuern (Abs. 1 Nr. 21–22a)

Rz. 121 Angaben zu latenten Steuern sollen die Grundlagen für die bilanzierten latenten Steuern erläutern. Aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung beschränkt sich die Angabepflicht nicht auf die Bilanzposten, es ist vielmehr eine differenzierte Darstellung vorzunehmen. Hierzu gehören auch Angaben zu nicht bilanzierten temporären Differenzen. Des Weiteren sind wegen des Wahlr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.10 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 155 Der Posten "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB) erfasst die laufenden Erträge der als Finanzanlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) zum Ausweis gebrachten VG, die nicht als Erträge aus Beteiligungen oder Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen gesondert ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Rz. 132 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind nach § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB (KapCoGes) und § 42 Abs. 3 GmbHG (GmbH) mit entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Alternativ können diese Verbindlichkeiten bei Erfassung innerhalb eines Verbindlichkeitenpostens durch einen Davon-Vermerk kenntlich gemacht werden.[1] Eine Unterscheidung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ausschüttungssperre für Beteiligungserträge (Abs. 5)

Rz. 212 § 272 Abs. 5 Satz 1 HGB – der Art. 9 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 2013/34/EU umsetzt – schreibt vor, dass, soweit der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der GuV die Beträge übersteigt, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die KapG einen Anspruch hat, der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzust...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Mutter-Tochter-Verhältnis

Rz. 19 Eine inländische KapG ist nur dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn gegenüber mind. einem anderen Unt ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Ein solches Verhältnis besteht bei einer unmittel- oder mittelbaren Beherrschungsmöglichkeit, was dem Control-Konzept weitgehend entspricht. Dabei sieht der Gesetzgeber den Begriff "Kontrolle" von dem Begriff "beherr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 178 Die Folgekonsolidierung im Jahr t1 soll auch am Beispiel der Abwandlung 2 (Rz 155 ff.) verdeutlicht werden, bei der das MU bedingt durch schlechte Zukunftsaussichten bei der Tochter lediglich 2,5 Mio. EUR für den Kapitalanteil von 75 % gezahlt hat. Rz. 179 Da die übrigen Prämissen wie im Ausgangsbeispiel gelten, hat die Bilanz des MU zum 31.12.t1 das identische Ausseh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ziele und Zwecke des DRSC

Rz. 6 Der Präambel der aktuellen Vereinssatzung zufolge bestehen die mit dem DRSC verfolgten Ziele in derzeit vier Punkten. Danach sollen: die Fortentwicklung der Rechnungslegung – unter Rückgriff auf den präzisierten Standardisierungsvertrag – im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit (insb. der an der Rechnungslegung Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Stille Gesellschaft

Rz. 239 Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Ges. entsteht dadurch, dass sich der stille Gesellschafter gegen Gewährung einer Beteiligung am Gewinn mit einer Vermögenseinlage am Betrieb des Handelsgewerbes eines anderen beteiligt.[2] Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 308a HGB ergänzt den im Einzel- und Konzernabschluss zu beachtenden Regelungsgehalt des § 256a HGB zur Währungsumrechnung einzelner auf fremder Währung lautender Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten um Vorschriften zur Umrechnung ganzer auf fremder Währung lautender Abschlüsse. Die anzuwendenden Umrechnungsregeln werden im Schrifttum unter dem Begriff modifizie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Dem Grundsatz der Einheitstheorie des Konzerns in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB folgend, wird im Konzern eine einheitliche Interessenlage aller Anteilseigner unterstellt, sodass grds. alle Posten mit ihren vollen Werten – also zu 100 % – einzubeziehen sind (sog. Voll- oder BruttoKons). I. R. d. VollKons werden alle VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1.1 Abbildung als Erwerbsvorgang

Rz. 198 Um zu vermeiden, dass die einzelnen Erstkonsolidierung vermengt werden, ist bei sukzessivem Beteiligungserwerb bei Abbildung nach der Erwerbsmethode eine ÜbergangsKons vorzunehmen. Zunächst ist im Jahr t2 die Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t0, die Folgekonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t1 und die Folgekonsolidierung zum 31.12.t2 mit den historischen Wertansä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.25 Geschäfte mit Nahestehenden (Nr. 21)

Rz. 129 Die Regelung des Nr. 21 verpflichtet mittelgroße und große KapG/KapCoGes zu Angaben zumindest über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte der Ges. mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wertumfang und über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen.[1] Außerdem sind weitere Angaben über solche Geschäfte zu machen, die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (Abs. 4)

Rz. 196 Die Funktion der Rücklage für eigene Anteile besteht in einer Ausschüttungssperre zum Schutz der Gläubiger. Zwar ist der Erwerb eigener Anteile gesellschaftsrechtlich nur zulässig, soweit er aus dem freien Vermögen erfolgt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hält dies jedoch nicht für ausreichend, sondern vertritt die Auffassung, dass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Saldierungspflichtiges Deckungsvermögen (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 117 Nach § 246 Abs. 2 HGB sind "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, […] mit diesen Schulden zu verrechnen". Soweit diese Bedingungen vorliegen (§ 246 Rz 107), fordert § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Sukzessiver Anteilserwerb

Rz. 88 Erfolgt der Erwerb eines TU in einem Schritt, sollten sich der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und der für die Kapitalaufrechnung maßgebliche Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist, regelmäßig entsprechen. Anders im Fall des sukzessiven Anteilserwerbs: Das Gesetz stellt dabei auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilstranche ab, mit der das MU die Beherrschungsmöglichk...mehr