Fachbeiträge & Kommentare zu Bescheinigung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 60 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 60 Brüssel Ia-VO0 Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 53 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 53 Brüssel Ia-VO0 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus. Rn 1 Die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anh I trägt zur Formalisierung und damit zur Erleichterung von Anerkennung und Vollstreckung bei. Berechtigt muss jeder sein, dem durch die Verordnung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Dieser Artikel kommt zur Anwendung, wenn eine Entscheidung, die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat abzulehnen, sich nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 stützt. (2) Das Gericht, das eine Entscheidung gemäß Absatz 1 fällt, stellt unter Verwendung des in Anhang I wiedergegebenen Formblatts von...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitnehmer-/Personalgestellung

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nach § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Dieser steuerbegünstigte Zweck kann ein ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Nach Art 29 II hat das den HKÜ-Antrag abweisende Gericht vAw das Formblatt im Anhang I auszufüllen; erstinstanzlich der Richter, zweitinstanzlich der Vorsitzende des Familiensenats (§ 39 I IntFamRVG). In der Entscheidung sollen die maßgeblichen Art des HKÜ, auf die die Entscheidung gestützt wird, benannt werden (Erw 48 S 1). Auf die Rechtskraft der ablehnenden Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1111 ZPO – Verfahren.

Gesetzestext (1) 1Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4Das gilt nicht, wen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wenn und soweit eine gemäß Artikel 47 bescheinigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeit möglichen Antrag an das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII eine Bescheinigung über die Aussetzung oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Auf Antrag einer Partei ist die Bescheinigung über das Umgangsrecht nach Art 47 I unter Verwendung des Formblatts in Anhang V, hinsichtlich der Rückgabe unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI – ohne Anhörung des Gegners (§ 48 II IntFamRVG) – auszustellen und vAw zuzustellen (§ 48 III IntFamRVG). Zuständig ist der Familienrichter bzw Vorsitzende des Familiensenats ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1110 ZPO – Zuständigkeit.

Gesetzestext Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Rn 1 §§ 1110 und 1111 regeln die Ausstellung der gem Art 53 Brüssel-Ia-VO erforderlichen Bescheinigung für inländische Entscheidungen oder sonstige ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 35 Brüssel IIb-VO – Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Text der Verordnung.

Rn 4 Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) vom 21.8.16 (BGBl I 1994), geändert durch Art 1 der VO v 30.7.20 (BGBl I 1869) und Art 1 der VO v 11.7.23 (BGBl I Nr 185) Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Art 135 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl I S. 1474) geändert wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 3 ZMediatAusbV – Fortbildung des zertifizierten Mediators

Gesetzestext (1) 1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ›zertifizierter Mediato...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1112 ZPO – Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel.

Gesetzestext Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Rn 1 Die Vorschrift gilt für solche Titel, die aus Erkenntnisverfahren unter der Geltung der Brüssel-Ia-VO (seit 10.1.15) stammen. Für Altfälle, dh solche Titel, die auf Erk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Transliteration (Abs 2).

Rn 4 Gemäß Abs 2 S 1 kann ein Gericht bzw eine Behörde von der Partei, welche die Entscheidung geltend macht, eine Übersetzung (vgl Art 57 sowie § 1113 ZPO) der Bescheinigung gemäß Art 53 iVm Anh I verlangen, soweit das geboten erscheint (›where necessary‹). Die Anforderung einer Übersetzung auch der Entscheidung hängt demgegenüber nach S 2 davon ab, dass das Gericht bzw die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändungsschutz für Nachzahlungen.

Rn 4 Für die Nachzahlung laufender Geldleistungen sieht § 904 einen dreistufigen Pfändungsschutz vor. Die Regelung erfasst sowohl Nachzahlungen, die sich auf den Grundfreibetrag als auch auf einen Erhöhungsbetrag beziehen. Auf der ersten Stufe sind bestimmte, einzeln aufgeführte Geldleistungen auch bei einer Nachzahlung in vollem Umfang unpfändbar. Auf der zweiten Stufe sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 2 ZMediatAusbV – Ausbildung zum zertifizierten Mediator

Gesetzestext (1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt. (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Aubildungsteilnehmende jeweils als M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 37 Brüssel Ia-VO(1) Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen: (2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stel...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO1Zur Brüssel IIa-VO s shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum S IV).

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,auf Vorschlag der Europäischen Kommission,nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Übersetzungen (Abs 3 und 4).

Rn 5 Eine Übersetzung (vgl Art 57 Rn 1 sowie § 1113 ZPO) der Bescheinigung kann gem Abs 3 ›ggf‹ (nach pflichtgemäßem Ermessen) verlangt werden. Dies setzt voraus, dass die Bescheinigung nicht bereits in einer Amts- oder in einer nach Art 57 II daneben zugelassenen Sprache (in Deutschland nicht erfolgt) des ersuchten Mitgliedstaats verfasst ist. Im Übrigen ist ein entsprechen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 § 903 regelt neben der befreienden Leistung von Erhöhungsbeträgen an den Gläubiger va das Nachweisverfahren zur pfändungsgeschützten Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen. Damit soll der Pfändungsschutz für die zweite Stufe klarer geregelt und besser organisiert werden. Für diese Vorschrift existiert im bisherigen Recht kein Vorbild. Da der Schuldner früher nicht selte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Umstellungstermin, Abs 4.

Rn 30 Das Kreditinstitut hat gem § 903 IV die Angaben in der Bescheinigung nach Abs 1 S 2 ab dem zweiten Geschäftstag zu beachten, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt. Damit ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Bescheinigungen sämtlicher Einrichtungen und Personen zu beachten, die § 903 I 2 aufführt. Unerheblich ist dafür, ob für die Stelle eine Bescheinigungspfl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bescheinigungspflicht.

Rn 25 Ergänzend zu § 903 I 2 begründet § 903 III 1 eine Bescheinigungspflicht für bestimmte, einzeln aufgeführte Stellen. Dadurch soll der Kontopfändungsschutz effektiviert und insb ein einfacher Zugang des Schuldners zu einer Bescheinigung ermöglicht werden. Die Bescheinigungspflicht besteht für die in § 903 I 2 Nr 1 genannten Einrichtungen, also die Familienkasse, die Sozi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 31 Brüssel IIb-VO – Zwecks Anerkennung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Die Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen: (2) Das Gericht oder die zuständige Behörde, vor dem/der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift gewährleistet die gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge aus § 902. Damit trägt die Norm den früher vielfach bestehenden Schwierigkeiten bei der Realisierung der zweiten Stufe des Kontopfändungsschutzes Rechnung. In der Vergangenheit haben nicht selten Kreditinstitute eine Bescheinigung über die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags und zugleich die Vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aquarienvereine

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Aquarienvereine sind steuerbegünstigt, wenn die Vereine in gewissem Umfang den Tierschutz fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1 b). Im Sinne von Abschn. 4.20.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE sind Aquarien und Terrarien zoologische Gärten. Somit kommt für Zwecke der Umsatzsteuer für Aquarienvereine die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (s. A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Nach § 97 I 1 in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Staatsverträge: Sorgerechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder m gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat sind nach dem KSÜ in anderen Vertragsstaaten grds automatisch anzuerkennen, Art 23 ff KSÜ. Für fakultative Anerkennungsfeststellungsverfahren (Art 24 KSÜ) greifen § 32 iVm §§ 16 ff IntFamRVG. Das MSA normiert in Art 7 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 42 Brüssel Ia-VO(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zustellungsbescheinigung.

Rn 1 Der Gegner des Zustellungsadressaten erhält bei der Zustellung einen Zustellungsnachweis nicht vAw, benötigt diesen aber gem § 750 oder § 798 für die Zwangsvollstreckung und ggf als Nachweis für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Daher bescheinigt der UdG schriftlich auf Antrag (gem § 78 III kein Anwaltszwang) den Zeitpunkt der Zustellung, wenn eine solche stattgefunden ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 30 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 § 50c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG bildet die Rechtsgrundlage für ein Freistellungsverfahren aufgrund amtlicher Bescheinigung. Es findet grundsätzlich Anwendung für Entlastungen gem der §§ 43b, 50g EStG sowie gem der Vorschriften eines DBA. § 50c Abs 2 S 5 EStG knüpft das Freistellungsverfahren für die abkommensrechtliche Entlastung von KapErtr bei K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 46 Brüssel IIb-VO – Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen.

Gesetzestext (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerbescheinigungen (§ 50c Abs 3 S 3 EStG)

Rn. 53 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 § 50c Abs 3 S 3 legt fest, welche Steuerbescheinigungen als Voraussetzungen für die Erstattung bzw die Erteilung eines Freistellungsbescheids notwendig sind. Für die KapSt ist dies die Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a Abs 2 und 3 EStG bzw die elektronische Übermittlung der entsprechenden Bescheinigungsdaten nach § 45 Abs 2a EStG; dies ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtliche Wirkung.

Rn 29a Die rechtliche Qualität der Bescheinigung ist nicht ohne Weiteres zu bestimmen. Zu unterscheiden sind die materiellrechtliche und die verfahrensrechtliche Qualität. Materiellrechtlich ist der Gehalt nicht ohne Weiteres zu identifizieren. Es handelt sich weder um ein Schuldversprechen nach § 780 BGB noch um ein Schuldanerkenntnis gem §§ 781 f BGB. Auch eine Anweisung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweismittel ›Öffentliche Zeugnisurkunde‹.

Rn 1 § 418 regelt die Beweiskraft der öffentlichen Zeugnisurkunden. Voraussetzung der Beweiswirkung sind Echtheit (§ 437) und Unversehrtheit (§ 419) der Urkunde. Urkunden, in denen Tatsachen bezeugt werden, müssen unterschieden werden von Urkunden über Erklärungen, die vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegeben wurden (§ 415), und wirkenden Urkunden, die eine amtliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Genügende Entschuldigung.

Rn 4 Von einer genügenden Entschuldigung ist auszugehen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein hinreichend schwerwiegender Grund durch den Zeugen vorgetragen wird, der sein Fernbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt (BFH 16.12.05, VIII B 204/05, Rz 11; BFH/NV 07, 468 [BFH 08.11.2006 - VI B 62/06]), oder wenn – umgekehrt formuliert – der vorgetragene Grund so sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 22 EuZVO – Nichteinlassung des Beklagten.

Gesetzestext (1) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergegeben wor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Neu in die VO aufgenommen wurden Gründe für die Aussetzung und Ablehnung der Vollstreckung. Art 56 enthält erstmals Vorschriften über die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (anders noch EuGH FamRZ 10, 1229 unter Geltung der Brüssel IIa-VO). Für privilegierte Entscheidungen iSv Art 42 I ist die Aussetzung in Art 44 vorgeseh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 59 Brüssel IIb-VO – Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Für das Verfahren zur Beantragung der Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Der Antragsteller legt der für die Vollstreckung zuständigen Behörde oder dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls soweit möglich die entsprechende Besch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1077 ZPO – Ausgehende Ersuchen.

Gesetzestext (1) 1Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke me...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kenntnis.

Rn 12 Von der Zustellung des MB muss die Geschäftsstelle den ASt ›in Kenntnis setzen‹ (§ 693 II). Das Datum der erfolgreichen Zustellung benötigt er, um zu berechnen, wann er den Antrag auf VB stellen darf; § 699 I 2 verbietet es dem ASt, den Antrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zu stellen. Eine weitere erhebliche und nicht selten übersehene Bedeutung des Zustellungsdatum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Schlichtungsversuch als besondere Prozessvoraussetzung.

Rn 9 Sehen Schlichtungsgesetze der Länder ein obligatorisches Güteverfahren vor, muss das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehen. Wird ohne vorherigen Einigungsversuch vor den Gerichten des Landes Klage erhoben, ist sie als unzulässig abzuweisen (BGH MDR 10, 1143 [BGH 13.07.2010 - VI ZR 111/09]; NJW 05, 437). Auch in der Berufungsinstanz ist ein erstins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung.

Rn 8 Bestehen bzgl des Fristbeginns Zweifel, muss das Attest zwar ausgestellt werden. Bescheinigt werden darf in diesem Fall allerdings nur, dass ›bis heute‹ oder bis zu einem bestimmten Datum kein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wurde (BGH NJW-RR 03, 1005). Sonst bestehen folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Das Notfristzeugnis wird erteilt, wenn bis zum Ablauf der No...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Nachweise

Rn. 144 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gem § 90 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten, eine fehlende Beweisvorsorge kann daher zu Lasten des StPfl gehen. Dennoch sind bei der Anforderung und Prüfung von Unterlagen die objektiven Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Pflichtverletzungen.

Rn 21 Eine Verletzung der Informationspflichten des Abs 2 begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB iVm dem gesetzlichen Schuldverhältnis über den Kontopfändungsschutz und den in diesem Rahmen bestehenden (Informations-)Pflichten. Der Schaden des Schuldners kann ggf darin bestehen, nicht über das pfändungsfreie Guthaben verfügt zu haben. Nicht einfach wird dabei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 43 Brüssel Ia-VO(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. (2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 10 AVAG – Bekanntgabe der Entscheidung.

Gesetzestext (1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. (2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise übermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 7 ZMediatAusbV – Übergangsbestimmungen

Gesetzestext (1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat. (2) 1Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 26 Der Schuldner muss auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben (BGH NJW-RR 09, 997 [BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08] Rz 21). Die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden über die gepfändete Forderung (AG Hünfeld DGVZ 05, 110) besteht selbständig neben der Auskunftspflicht. Funktional soll die Verpflichtung den Gläubiger in die Lage versetzen, die Aussichten e...mehr