Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsrecht

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ZAP 11/2017, Digitale Manda... / d) Zulässigkeit der Kontaktaufnahme durch den Anwalt

Die direkte Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Interessent zum Zwecke der Vereinbarung des Mandatsverhältnisses ist ebenfalls zulässig. Anwälten ist die Direktansprache nur dann untersagt, wenn sie eine wegen Aufdringlichkeit belästigende Mandatswerbung darstellt (OLG Köln NJW-RR 2002, 547; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Vor § 43b Rn 46). Das ist im hier beschriebenen ...mehr

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ZAP 11/2017, Digitale Manda... / a) Inhalt und Grenzen

Die Vorschrift verbietet die Vermittlung von Aufträgen gegen Abgabe eines Teils der Gebühren oder jeglicher sonstigen Vorteile, sei es gegenüber dem Anwalt oder Dritten. Anwälte sollen nach dem Zweck der Norm nicht in einen Wettbewerb bei der Erlangung von Mandaten treten (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49b Rn 159) und Mandate nicht gewerblich "gekauft...mehr

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ZAP 11/2017, Digitale Manda... / bb) Keine über das Überlassen der Plattform hinausgehende Tätigkeit

Eine Vermittlung im vorgenannten Sinn könnte schon deswegen tatbestandlich ausscheiden, weil faktisch überhaupt keine über das Überlassen technischer Ressourcen der Plattform hinausgehende Tätigkeit stattfindet. Das BVerfG urteilte schon 2008, dass die Online-Versteigerung anwaltlichen außergerichtlichen Rechtsrats über eBay keine unzulässige Mandatsvermittlung darstellt, obw...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 2. Schutz von Geheimnissen bei Outsourcing von Dienstleistungen

Am 15.2.2017 hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BR-Drucks. 163/17) ein weiteres, auch das anwaltliche Berufsrecht betreffendes Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Berufsgeheimnisträger sind bei ihrer beruflichen oder dienstlichen...mehr

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ZAP 7/2017, Gleichzeitige B... / IV. Anmerkung

Das Urteil des Anwaltssenats bringt nicht die erhoffte Klarheit zur Zulässigkeit von Spezialistenbezeichnungen auf Rechtsgebieten, für die die FAO eine Fachanwaltschaft vorsieht. Seine Entscheidung über die Berufungszulassung (BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – AnwZ (Brfg) 31/14, BeckRS 2015, 20551) hatte der Senat noch damit begründet, dass die angegriffene Entscheidung des AGH H...mehr

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ZAP 22/2015, Berufs-, vergü... / IV. Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 4 Abs. 2 BORA

Diese strukturelle Interessenlage legt es nahe, sofern verfügbar, eine vom Mandanten oder Dritten aufgebrachte Sicherungssumme zur Fortführung der Verfahren auch im Rahmen der privatautonom verhandelten Grundlage als Sicherungsbetrag zu blocken (Gedanke des Depositums = Sicherungsbetrag). Oftmals ist der Mandant selbst oder sind Dritte (Verwandte, ggf. auch Prozessfinanziere...mehr

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ZAP 18/2016, Das besondere ... / 5. Höchstpersönliche Nutzung von beA-Karte und PIN

In vielen Kanzleien besteht hinsichtlich des Umgangs mit beA-Karten und PIN für das beA Unsicherheit. Frage: Ist es zulässig, PIN und beA-Karte bzw. PIN und beA-Karte Signatur weiterzugeben? Die Bundesnetzagentur hält zur Frage der Weitergabe von Signaturkarte und PIN unter "Häufig gestellte Fragen" ( www.bundesnetzagentur.de – "Die Bundesnetzagentur" – "Qualifizierte elektron...mehr

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ZAP 7/2015, Anwälte im Inte... / d) Musterimpressum

Das Impressum einer typischen Kanzlei-Website könnte etwa wie folgt aussehen: Formulierungsbeispiel: Impressum Verantwortlich im Sinne des Telemedienrechts für die Domain RA-Mustermann.de sowie für die Facebook-Seite Facebook.com/ra.mustermann , das Twitter-Profil Twitter.com/RAMustermann und für die xing-Präsenz xing.com/profile/RA_Mustermann : Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann Mu...mehr

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ZAP 1/2017, 2017 – Wird es ruhiger?

Mit der Neugier zum Beginn eines neuen Jahres stellen wir uns die Frage, ob und welche Änderungen das neue Jahr bringen wird. Jede und Jeder hat insbesondere die Gesetzgebungsvorhaben im Blick, die die Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit für die Mandanten betreffen. Sinnvoll ist aber auch der Binnenblick auf die Fragen, die Jede und Jeden in der anwaltlichen Berufsausübu...mehr

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ZAP 13/2015, Anwaltsmagazin / Personalia

Zum neuen Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins wurde Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg aus Berlin gewählt. Er löst RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer ab, der nach sechsjähriger Amtszeit sein Amt zur Verfügung gestellt hatte. Schellenberg ist seit 1999 Mitglied des Vorstands des DAV, seit 2013 ist er auch Schatzmeister des Vereins. Seine anwaltliche Tätigkeit liegt im Ber...mehr

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ZAP 5/2016, Das neue "Geset... / 5. Vertragliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag

Frage: Wie sieht eine vertragliche Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrags aus? Hier darf auf folgendes Muster verwiesen werden: Formulierungsbeispiel: Ergänzung des Arbeitsvertrags vom (...) Herr/Frau (...) wird bei der (...)-Gesellschaft in der Organisationseinheit (...) als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin “Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO bes...mehr

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ZAP 8/2016, Interessenkolli... / 1. Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43a Abs. 4 BRAO)

Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Grundpfeiler des anwaltlichen Berufsrechts (Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a BRAO Rn 166). In § 43a Abs. 4 BRAO heißt es zwar, ein Rechtsanwalt dürfe keine widerstreitenden Interessen "vertreten". Das Verb "vertre...mehr

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Gesetzgebungsreport / 3. Syndikusrechtsanwälte

Syndikusanwälte waren nach der bislang geltenden Doppelberufstheorie nur insoweit anwaltlich tätig, als sie neben ihrem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber noch als niedergelassener Anwalt tätig waren. Dagegen war die Tätigkeit, die der Syndikus im Unternehmen oder Verband für seinen nichtanwaltlichen Dienstherrn leistete, wegen der Weisungsbefugnis des...mehr

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ZAP 13/2016, 67. Deutscher Anwaltstag 2016 – Das Strafrecht stand im Mittelpunkt

Der Deutsche Anwaltstag fand in diesem Jahr in der Hauptstadt Berlin statt. Ein Risiko oder eine Chance für einen erfolgreichen Anwaltstag? Denn nicht immer bieten große Städte die Chance dafür, dass viele Teilnehmer anreisen. Doch das Konzept des Deutschen Anwaltvereins ging auf: Knapp 2.000 Teilnehmer nahmen an dem 67. DAT teil. Zwar ist das "Estrel Berlin" kein wirklich sc...mehr

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ZAP 11/2017, Digitale Manda... / V. Checkliste: Digitale Mandatsakquise

Entscheidet sich der Rechtsanwalt dafür, mit einer Plattform zusammenzuarbeiten, hat er sich zunächst selbst zu beantworten, welche konkreten Ziele er damit verfolgt. Möchte die Kanzlei neue Rechtsgebiete erschließen? Möchte sie zusätzlich zu ihrem bestehenden Geschäft die Plattform als "externer" Marketingdienstleister für neue Mandantengruppen nutzen? Oder will sie z.B. sel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Unabhängigkeit

Rn 18 Als weiteres bestimmendes Merkmal statuiert die Vorschrift erstmals einheitlich für das gesamte Insolvenzrecht die Unabhängigkeit des Verwalters von Gläubigern und dem Schuldner. Diese in der früheren Anwendung der KO ungeschriebene Voraussetzung[59] soll sicherstellen, dass der Verwalter sein Amt neutral und frei von sachwidrigen Einflüssen ausüben kann.[60] In diesem...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Auswahl und Bestellung

Rn 5 Auch nach Inkrafttreten der InsO gestaltet sich bis heute das Verfahren der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im Einzelfall vielerorts höchst unterschiedlich, vor allem aber meist intransparent. So gab es so genannte geschlossene Listen, in die ein Verwalterkandidat nur aufgenommen wurde, wenn ein bisher regelmäßig bestellter Verwalter aus der Liste ausschi...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Allgemeine Gebührenfragen, Wahlverteidiger [Rdn 26]

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AGS 6/2016, Vertretungszwan... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des VG, mit dem dieses deren Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem OVG – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten las...mehr

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zfs 2/2016, zfs 2/2016 / Berufsrecht der Anwaltschaft

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Am 31.12.2015 bzw. 1.1.2016 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Mit dem Gesetz soll die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Hintergrund sind die Urte...mehr

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zfs 2/2016, zfs 2/2016 / Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Am 31.12.2015 bzw. 1.1.2016 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Mit dem Gesetz soll die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Hintergrund sind die Urteile des Bundessozialgerichts v. 3.4.2014 (B 5 RE 13/...mehr

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AGS 2/2016, Der Auskunftsan... / II. Die Verschwiegenheitspflicht

Die weiteren Pflichten eines Anwaltes sind in einer Vielzahl von Vorschriften, nicht nur im anwaltlichen Berufsrecht, festgehalten. Hierbei gibt es nicht nur die Auskunfts- und Abrechnungspflicht gegenüber dem Mandanten nach §§ 11, 23 BORA, sondern natürlich auch die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 76 Abs. 1 BRAO, §§ 203, 204 StGB). Eine nicht zu ...mehr

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AGS 2/2016, Der Auskunftsan... / IV. Keine Schweigepflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer tritt durch den gesetzlichen Forderungsübergang, der auch für den Auskunftsanspruch gilt, in die Stellung des Mandanten ein und die Pflichten des Anwaltes aus dem Mandatsvertrag sind nunmehr auch gegenüber dem Versicherer zu erfüllen. Das LG Bochum[9] geht einen etwas anderen Weg. Es stellt zwar klar, dass es keiner Schweigepflichtentbindungserklärung bedarf, ...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines [Rdn 948]

Rdn 949 Literaturhinweise: Feuerich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl. 2012 Gaier/Wolf/Göken, Anwaltliches Berufsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2014 Geiersberger, Status quo und Zukunft der Anwaltsgerichtsbarkeit – wie viel Reform muss sein? Vier Vorschläge für Verbesserungen und ein Veto gegen eine Neu-Ausrichtung?, AnwBl. 2015, 427 Henssler/Prütting, Komm...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Apfel/Strittmatter, Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht, 2010 ­zitiert: Apfel/Strittmatter, (Rn) Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011 zitiert: Arloth, (Paragraf und Rn) Arnold, Grenzüberschreitende Strafverfolgung in Europa, 2015 zitiert: Arnold, (Rn) Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008 zitiert: Artkämper/Herrmann/J...mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / Allgemeine Gebührenfragen, Wahlverteidiger [Rdn 23]

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AGS 10/2015, Reisekosteners... / 2 Aus den Gründen

a) Zu Recht ist der Rechtspfleger davon ausgegangen, dass die Beklagte unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht berechtigt gewesen ist, für die Führung des Rechtsstreits vor dem LG Flensburg den in Hamburg ansässigen Beklagtenvertreter einzuschalten. (1) Einer im Bezirk des Prozessgerichts wohnhaften Partei wird es nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. zugemutet, eine...mehr

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AGS 7/2015, Kleine-Cosack, BRAO. Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung mit BORA und FAO. Von Rechtsanwalt und FAVerwR Dr. Michael Kleine-Cosack. 7. Aufl. 2015. Verlag C.H. Beck, München. XXII, 896 S. 119,00 EUR.

Sechs Jahre hat die Neuauflage auf sich warten lassen. Einiges hat sich zwischenzeitlich im anwaltlichen Berufsrecht getan, was zu einem Anstieg der Kommentierung von 120 Seiten, also weit über 10 % geführt hat. Berücksichtigt sind insbesondere die Änderungen durch die Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH). Die Änderung, die das 2. K...mehr

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zfs 6/2015, Gleichstellung des Syndikus – das Ende des "klassischen" Anwaltsberufes?

Nachdem das BSG am 3.4.2014 entschieden hatte, dass der Syndikus in seiner Tätigkeit für ein Unternehmen sozialrechtlich der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, wurde insbesondere vom Verband der Unternehmensjuristen sowie auch vom DAV eine Änderung des Berufsrechts gefordert. Ziel dieser Änderung sollte die Anerkennung der Tätigkeit der Syndici in ihrem Unternehmen ...mehr

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AGS 2/2015, Die Anwaltssozietät – Gesellschaftsrecht, Berufsrecht, Steuerrecht, Bewertung. Schriftenreihe “Die erfolgreiche Kanzlei”. Von Dr. Bernhard Dombek, Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach, Prof. Dr. Dieter Schulze zur Wiesche. Verlag Nomos, Baden-Baden. 2. Aufl. 2015. 498 S. 68,00 EUR.

Die Mehrzahl der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Deutschland arbeitet als Einzelanwälte. Allerdings geht der Trend weiterhin zum Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Insbesondere in Zeiten der zunehmenden Spezialisierung und Fachanwaltschaften bietet es sich an, dem rechtsuchenden Mandanten alles unter einem Dach zu liefe...mehr

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AGS 08/09/2015, Baumgärtel/Brunner/Bugarin, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder. Kanzleiorganisation – Mandatsbetreuung – Sachbearbeitung

Von Gundel Baumgärtel, Michael Brunner und Ivana Bugarin. 3. Aufl. 2015, ZAP-Verlag, Bonn, in Zusammenarbeit mit RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. XLV, 1104 S., 79,00 EUR Auf über 1.000 Seiten vermitteln die Autoren ihre langjährige Erfahrung als Kanzleimitarbeiter und Bürovorsteher. Sämtliche Fragen rund um den Praxisbetrieb werden b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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AGS 10/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist, soweit sie die Vergütungsfestsetzung angreift (s. sogleich 1.), begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig. 1. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen k...mehr

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FF 10/2014, Anwaltszwang in... / 1 Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, aufseiten beider Ehegatten hätten Anrechte in der privaten Altersversorgung best...mehr

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AGS 7/2014, Henssler/Prütting, BRAO. Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung; mit EuRAG, BORA, FAO, CCBE, RDG, PartGG. Herausgegen von Dr. Martin Henssler und Dr. Hanns Prütting. 4. völlig neu überarbeitete Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München, XXIII, 2.284 S. 179,00 EUR.

Das anwaltliche Berufsrecht unterliegt einem immer schnelleren Wandel. Insbesondere im Bereich der Werbung haben sich in der Vergangenheit umfangreiche Änderungen ergeben, man denke hier an die wohl zulässige Werbung mit kostenloser Erstberatung. Auch hinsichtlich der Abrechnungen haben sich wichtige Änderungen ergeben. So ist jetzt (eingeführt mit den Änderungen zur Beratun...mehr

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FF 5/2014, Fachanwaltschaften und anwaltliche Berufspflichten

Interview mit Dr. Hubert W. van Bühren, Rechtsanwalt und langjähriger Präsident der RAK Köln Dr. Hubert W. van Bühren FF/Schnitzler: Sie waren in Ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit immer bestrebt über den Tellerrand zu schauen, also nicht nur in Ihrer eigenen Praxis, sondern auch in Anwaltsorganisationen tätig zu sein. Sie waren fast 30 Jahre lang im Kammervorstand der R...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / A. Einleitung

Neben der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit der Anwaltschaft gilt als dritter Pfeiler des anwaltlichen Berufsrechts das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen. Dieses Verbot wird zurückgeführt auf das römische Recht, welches praevaricatio propria untersagte, man spricht daher vom Praevaricationsverbot.[2] Dieses Verbot betrifft den Kernbereich des anwaltlichen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater: Anschließender Auftritt unter ausländischer Berufsbezeichnung ist rechtsmissbräuchlich

Leitsatz Das FG Köln entschied, dass ein früherer Steuerberater den Widerruf seiner Bestellung nicht dadurch unterlaufen kann, dass er fortan unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" auftritt. Sachverhalt Der Kläger war als Steuerberater tätig. Nachdem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen seine Bestellung zum Steuerberat...mehr

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AGS 1/2014, Aufklärungspfli... / 2 Aus den Gründen

I. Das LG hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht zu, weil sie entgegen § 43a Abs. 4 BRAO beide Eheleute beraten habe, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt habe. Denn schon zu Beginn des Beratungsgesprächs habe sich herausgestellt, dass sich die Vorstellungen der Eheleute zu mehreren Fragen als Folge ihrer Trenn...mehr

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FF 1/2014, Scheidungsberatu... / 2 Gründe:

[3] Die Revision hat keinen Erfolg. I. [4] Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht zu, weil sie entgegen § 43a Abs. 4 BRAO beide Eheleute beraten habe, was nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt habe. Denn schon zu Beginn des Beratungsgesprächs habe sich herausgestellt, dass sich die Vorstellungen der E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 140b Verträ... / 2.3 Abweichen/Aussetzen von gesetzlichen Vorschriften

Rz. 16 Abs. 4 regelt als Besonderheit, dass beim Vertrag über die integrierte Versorgung von den Vorschriften des Vierten Kapitels, vom Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und vom Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. den dazu ergangenen Regelungen insoweit abgewichen werden darf, als die Abweichung mit dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung übereinstimmt, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 116 Ambulan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der Titel der Vorschrift ist mit dem Begriff "Krankenhausärzte" unvollständig, nachdem sich die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 1.1.2012 auch auf angestellte Ärzte in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und auf solche Ärzte erstrecken kann, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig und nach § 119b S...mehr

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zfs 08/2013, zfs aktuell / Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Am 19.7.2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer v. 15.7.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2386). Das Gesetz schafft eine Variante zur bereits bestehenden Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe und damit e...mehr

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AGS 07/2013, Widerrechtlich... / 2 Aus den Gründen

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Befreiung von der eingegangenen Haftungsübernahme nicht verneint werden. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Überrumpelung der Bekl...mehr

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ZFS 6/2013, Anfall und Erst... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des V. ZS des BGH, der erstaunlicherweise den Beschluss trotz seiner grundlegenden Aussage nicht mit einem amtlichen Leitsatz versehen hat, ist zuzustimmen. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Beschwerdeverfahren, in denen die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht. 1. Anfall der 0,5-Verfahrensgebühr Die Zustellung oder Empfangnahme ...mehr

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AGS 5/2013, Wettbewerbsvers... / 3 Anmerkung

Sowas kommt von sowas. Ob der Beschluss des OLG Bremen zeitgemäß ist, ob also der Zulassungshinweis dem betroffenen Rechtsanwalt wirklich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Rechtsanwälten bieten kann, kann sicherlich diskutiert werden. Die Praxis beweist, dass das rechtsuchende Publikum durch die Medien und durch das Internet recht gut informiert ist und mitbekommen hat, d...mehr

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FF 01/2013, Das Mediationsg... / 1. Das MediationsG

Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung enthält das neue MediationsG, dessen neun Paragraphen eine übersichtliche Regelung verheißen. Strenge Formalismen hat sich der Gesetzgeber zu Recht versagt. Eine präzise Grenzziehung zwischen Mediation und anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung ist ...mehr

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FF Nr.12/2012, Happy Birthd... / I. Einleitung

In diesen Wochen gibt es viele Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die an die Aufhebung der früheren "Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (RichtlRA)" durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts[2] vom 14.7.1987, also von vor 25 Jahren, erinnern.[3] Damals wurde der Mythos des Sturms auf die Bastille (am 14.7.1789) von der Anwaltschaft kurzerhand adaptiert und a...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Abgrenzung gewerbliche Einkünfte – freiberufliche Einkünfte

Leitsatz 1. Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat. Normenkette § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 GewStG Sachverhalt Eine Wirts...mehr

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zfs 10/2012, Gebhardt: Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Deutscher Anwaltverlag, 7. Auflage 2012, 976 Seiten, 89 EUR, ISBN 978-3-8240-1176-6 Dieses Werk hat sich etabliert. Das bewährte Konzept ist für Anfänger und Profis eine unentbehrliche Fundgrube und Arbeitshilfe. Die vielen Tipps helfen bei der Bearbeitung der vielfach unterschätzten Verkehrsrechtsmandate im Strafrecht bzw. Ordnungswdrigkeitenrecht. Auch der "Gelegenheitsvert...mehr