Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.3 Eingliederungszuschüsse

Rz. 223 Nach der zum 31.12.1997 außer Kraft getretenen Regelung in § 97 Abs. 1 AFG konnte die Arbeitsverwaltung Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse gewähren, sofern sie zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurden. Die Regelung diente der zumindest zeitweisen Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.1 Saison- und Kampagnebetriebe

Rz. 82 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetriebe, z. B. Hotels und Gastronomiebetrieb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 313 § 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen.[1] Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.6 Sportler

Rz. 187 Auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Berufssportler kann u. U. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Das BAG hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenz-Spielern der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.[1] Von einem Lizen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.5 Sachgrund

Rz. 48 Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender Sachgrund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fak...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds

Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen betri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.3 Vorzeitiges Ende des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 78 Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das Prüfungsverfahren muss abgeschlossen und das Ergebnis dem Auszubildenden mitgeteilt worden sein. Für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.4 Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede

Rz. 435 Bei kalendermäßigen Befristungen muss die schriftliche Vereinbarung das Beendigungsdatum (z. B. 31.12.2024) oder den Vertragsbeginn und die Vertragsdauer (z. B. 6 Wochen ab dem 1.1.2024) enthalten. Der Beendigungszeitpunkt muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Ist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmter Endtermin vereinba...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.4 Altersteilzeit

Rz. 17 Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine durch das Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelte Teilzeitbeschäftigung. Das ATG enthält selbst jedoch keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, setzt jedoch Vorgaben für eine zu treffende Vereinbarung und regelt die Förderung der Altersteilzeit. Rz. 18 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ATG ist die Altersteilzeit die Teilzeit vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.5 Sporttrainer

Rz. 183 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil im Bereich des Sports der Abschluss befristeter Arbeitsverträge üblich ist. Ein Sachgrund für die Befristung kann aber vorliegen, wenn mit der Betreuung von Spitzensportlern oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass im Laufe der ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.2 Schwangerschaft

Rz. 62 Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende oder während der Vertragslaufzeit eintretende Schwangerschaft der Arbeitnehmerin führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung oder zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.[1] Die Schwangerschaft darf jedoch nicht der Grund dafür sein, dass die Ar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.3.1 Beendigungszeitpunkt

Rz. 58 Nach § 8 Abs. 3 ATG ist die Befristung des Teilzeitarbeitsvertrags auf einen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente wegen Alters hat, zulässig. Diese Regelung dient dem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.[1] Zu den Renten wegen Alters i. S. dieser Bestimmung gehören neben Renten nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI auch Regelaltersr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 66 Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geände...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.3.3 Befristungsabrede

Rz. 62 Die Befristungsabrede kann als kalendermäßige Befristung oder als Zweckbefristung getroffen werden[1], ggf. auch als auflösende Bedingung.[2] Die Befristungsabrede muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich erkennen lassen.[3] Rz. 63 Enthält der Altersteilzeitvertrag eine kalendermäßige Befristung und außerdem eine auflösende Bedingu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 In § 14 TzBfG wurden erstmals die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zusammenhängend gesetzlich geregelt.[1] Vor Inkrafttreten des TzBfG war die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Allerdings bedurfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.10.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.4 Künstler bei Film- und Fernsehgesellschaften

Rz. 182 Auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern außerhalb der Bühne, z. B. bei Film- und Fernsehgesellschaften, kann aufgrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Schauspielerin, die in einer langjährigen, nahezu täglich ausgestrahlten Fernsehserie mitwirkt, kann aus künstlerischen Gründen sachlich gerechtfertigt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.7 Unterbrechungszeiten

Rz. 55 Nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG werden im Einvernehmen mit dem weiterzubildenden Arzt die in § 1 Abs. 4 Nr. 1–5 ÄArbVtrG genannten Unterbrechungszeiten nicht auf die jeweilige Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG angerechnet. Dies führt allerdings nicht zu einer automatischen Verlängerung des Arbeitsvertrags um den jeweiligen Unterbrechungszeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.1 Einheitliche Urkunde

Rz. 440 Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB . Rz. 441 Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig genügt die schriftliche Bes...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.4 Befristung mit Sachgrund

Rz. 326 Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass der zu verlängernde Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet war. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien den zu verlängernden Vertrag ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt oder eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben müssen. Da § 14 TzBfG kein Zitiergebot enthält, reicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.5 Tarifvertrag

Rz. 448 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet nur Anwendung bei vertraglich vereinbarten Befristungen.[1] Rz. 449 Ergibt sich eine Befristung oder auflösende Bedingung aus einem Tarifvertrag (z. B. eine Altersgrenze), gilt diese im Falle beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine schriftliche Vereinbarung durch die beiders...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.1.3 Ausnahme von der Fiktion

Rz. 104 Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI angeordnete Fiktion tritt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI nicht ein, wenn die an den vorzeitigen Altersrentenanspruch anknüpfende Beendigungsvereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die Bestätigung ist eine einseiti...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.2 Anwendungsbereich des Gesetzes

Rz. 41 Das Gesetz gilt für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit approbierten Ärzten in der Weiterbildung, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG). Das ÄArbVtrG ist daher nicht anzuwenden auf die Weiterbildung von Ärzten an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG, s...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.4 Art der Befristung

Rz. 45 Nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 ÄArbVtrG muss die Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Das Befristungsdatum muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt sein oder es muss sich aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lassen. Deshalb kann eine Befristung nach § 1 ÄArbVtrG nur in Form einer Zeitbefristung, nicht a...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.6.2 Vertragsdauer

Rz. 54 Innerhalb der Höchstbefristungsdauer können nicht beliebig viele befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Vielmehr bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG, dass die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Ist bei Vertragsschluss absehbar, dass der weiterzubildende Arzt den angestrebten ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 308 Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ges...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.1.2 Fiktion

Rz. 102 Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI erfüllt, gilt diese Vereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, wenn nicht der in § 41 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI genannte Ausnahmefall vorliegt. Das Arbeitsverhältnis endet bei Eintritt die...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.1 Normzweck

Rz. 106 Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014[1] wurde m. W. v. 1.7.2014 in § 41 SGB VI der Satz 3 angefügt. Danach können die Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt, ggf. mehrfach, hinausschieben. Die Vorsc...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Rz. 453 Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Rz. 454 Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 452 Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der für die Befristung erforderlichen Schriftform ist derjenige, der sich auf die Befristung beruft, d. h. regelmäßig der Arbeitgeber.[1] Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Wei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.8 Wissenschaftliches Personal

Rz. 191 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.3.2 Schriftform

Rz. 44 Für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.[1] Danach muss nur die Befristung als solche schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Befristungsgrund der Weiterbildung. Insoweit enthält das ÄArbVtrG – anders als das WissZeitVG – kein Zitiergebot. § 2 Abs. 4 WissZeitVG gilt nicht entsprechend.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.8 Landesrechtliche Regelungen

Rz. 119 Soweit der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hinsichtlich der Regelung des Befristungsrechts keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat, können landesgesetzliche Vorschriften die Befristung von Arbeitsverträgen regeln. Dies hat das BAG für im Arbeitsverhältnis beschäf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.2 Neu gegründete Unternehmen; 4-Jahresfrist

Rz. 366 Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt nur für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung. Rz. 367 Der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt anzuzeigen ist. Für die Berechnung der 4-Jahresfri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.2 Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Verfassungsrecht

Rz. 107 Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit Unionsrecht vereinbar. [1] Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Bestimmung das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses ohne Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen zulässt.[2] Die Vorschrift steht weder im Widerspruch zu der Richtlinie 2000/78/EG noch zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbaru...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.1 Befristung auf das Regelrentenalter

Rz. 109 Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tari...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.6 Mehrfachbefristungen

Rz. 411 § 14 Abs. 3 TzBfG enthält kein § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechendes Vorbeschäftigungsverbot. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann daher grundsätzlich auch abgeschlossen werden, wenn der ältere Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber befristet oder unbefristet beschäftigt war, sofern er vor Beginn des nach § 14 Abs. 3 TzBfG befri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.5 Künftiger Minderbedarf

Rz. 94 Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich auch daraus ergeben, dass in Zukunft voraussichtlich weniger Arbeitsaufgaben zu erledigen sein werden (künftiger Minderbedarf). Dies kommt z. B. bei anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder bei einer beabsichtigten Betriebsschließung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass bei Abschluss des befristete...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.5 Schwerbehindertenrecht

Rz. 24 Schwerbehinderten Beschäftigten steht nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX) ein spezieller Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zu, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Rz. 25 Der Anspruch nach § 164 Abs. 5 SGB IX kann im Gegensatz zu dem Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG von Beginn des Arbe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.3.2 Sachgrund

Rz. 61 § 8 Abs. 3 ATG bestimmt einen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt.[1] Dies ist nicht der Fall, wenn der Altersteilzeitvertrag auf einen Zeitpunkt befristet wird, zu dem der Arbeitnehmer noch keine Altersrente beanspruchen kann.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.3.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 64 Die Befristung bedarf der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[1] Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist ebenso anzuwenden wie die übrigen allgemeinen befristungsrechtlichen Regelungen des TzBfG.[2] Rz. 65 Auf Befristungen nach § 8 Abs. 3 ATG ist § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht anzuwenden; insoweit ist § 8 Abs. 3 ATG eine Sonderregelung.[3] Rz. 66 § 8 Abs. 3 ATG lässt die Befr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.5 Verlängerungen

Rz. 409 Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG enthält – anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG – keine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen. Ob dies eine völlig unbegrenzte Zahl von Verlängerungen gestattet, hat das BAG bislang nicht entschi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.8 Aufenthaltserlaubnis

Rz. 237 Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Au...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.2.3.1 § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG

Rz. 42 Nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG haben die Befristungsregelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG Vorrang vor den allgemeinen befristungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen; diese sind nur anzuwenden, soweit sie den Regelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Vorschriften des TzBfG. Die Weiterbildung eines Arztes, der dem Geltungsbereich des Ä...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.7 Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion

Rz. 189 Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parlamentsabgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode rechtfertigen. Parlamentsfraktionen sind zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben auf die Unterstüt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.5 Anhängigkeit einer Konkurrentenklage

Rz. 307 Ein sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags kann darin liegen, dass der Arbeitgeber an der dauerhaften Besetzung einer Stelle mit dem von ihm favorisierten Bewerber gehindert ist, weil ein anderer Bewerber eine Konkurrentenklage erhoben hat und er damit rechnen muss, die Stelle auf Dauer dem Konkurrenten übertragen zu müssen. Bei dieser Sachlage ha...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.1 Abkoppelung des Befristungsrechts vom Kündigungsschutz

Rz. 10 Anders als vor dem Inkrafttreten des TzBfG bedarf die Befristung nicht nur dann einer Rechtfertigung, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen objektiv umgangen werden können. Der Gesetzgeber hat das Befristungsrecht vielmehr gänzlich vom Kündigungsschutz abgekoppelt und auf jede Befristung eines Arbeitsvertrags erstreckt. Dabei bild...mehr