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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Besondere gesetzliche Regelungen / 3.2.3.1 § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG

Edith Gräfl, Manfred Arnold
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Rz. 42

Nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG haben die Befristungsregelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG Vorrang vor den allgemeinen befristungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen; diese sind nur anzuwenden, soweit sie den Regelungen in § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Vorschriften des TzBfG. Die Weiterbildung eines Arztes, der dem Geltungsbereich des ÄArbVtrG unterfällt, ist daher kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG.[1]

Wenn die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1–4 ÄArbVtrG nicht erfüllt sind, kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines unter den Geltungsbereich des ÄArbVtrG fallenden Arztes daher nicht mit der Begründung, die Befristung erfolge zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele, auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Eine Befristung mit einem anderen Sachgrund als der Weiterbildung ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.[2]

 

Rz. 43

§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht anwendbar, da dies den in § 1 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 ÄArbVtrG vorgesehenen Mindestvertragslaufzeiten widerspräche.[3]

Erfolgt die Beschäftigung des Arztes jedoch nicht zur Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele, ist die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.

[1] ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 1 ÄrzteBefrG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 25. Aufl. 2025, § 1 ÄrzteBefrG, Rz. 3; APS/Schmidt, 7. Aufl. 2024, §§ 1-3 ÄArbVtrG, Rz. 8; KR/Waskow, 14. Aufl. 2025, §3 ÄArbVtrG, Rz. 15.
[3] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.

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