Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Urteilskommentierung aus Haufe TVöD Office Premium
Tragen eines religiösen Kopftuchs bei der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin

Leitsatz Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Die Ablehnung einer Bewerbung aus diesem Grunde stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Sachverhalt Die Klägerin hatte sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin bei der Beklagten beworben, welche als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontroll...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Grundlage der Einkommensermittlung (Abs. 2)

Rz. 34 Grundlage der Einkommensermittlung ist die kalendermonatliche[1] Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Aus dieser lassen sich im Regelfall, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 maßgeblichen Besonderheiten (bspw. der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), die zur Ermittlung des kalendermonatlichen Einkommens notwendige...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 25 Neben den in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten, die auch nach der seit 2006 geltenden Fassung der Regelung nicht abschließend sind, ist auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.[1] Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Schutzpflicht

Rz. 71 Nach § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine Schranke sowohl für ihre Regelungsbefugnis als auch für den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen, z. B. in Betriebsvereinbarungen, dar.[1] Die in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Schutzpf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Rz. 43 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Ungleichbehandlung muss wegen eines der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale erfolgen. Häufig wird sie in einem Unterlassen liegen: Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.3 Belästigung

Rz. 48 Auch eine Belästigung kann eine (verbotene) Benachteiligung darstellen. Dies ist gem. § 3 Abs. 3 AGG dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.2 Ethnische Herkunft

Rz. 32 Auch dieser Begriff stammt aus der Antirassismusrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] kann auf Wertungen nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zurückgegriffen werden. Unter einer Ethnie ist grundsätzlich eine Gruppe von Personen zu verstehen, die durch gemeinsame Geschichte, Herkunft, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.5 Entschädigung

Rz. 61 Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein benachteiligter Arbeitnehmer neben dem Schadensersatz auch eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Ersetzt wird in diesem Fall der durch die Diskriminierung erlittene immaterielle Schaden. Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.7 Behinderung

Rz. 37 Der Begriff der Behinderung im AGG entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach liegt eine Behinderung vor, "wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand eines Menschen abweicht und er daher an der vollen, wirksame...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.3 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

Rz. 52 Grundsätzlich verbietet § 7 AGG eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft. Die Vorschrift des § 9 AGG macht aber von der in der Richtlinie 2000/78/EG [1] eröffneten Möglichkeit Gebrauch, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, die bisher schon e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.6 Ansprüche bei Anwendung kollektivrechtlicher Regelungen

Rz. 62 Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die eine Benachteiligung enthalten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zur Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist im Fall des Abschlusses etwa einer Betriebsvereinbarung an die dort getroffenen Vereinbarungen als Vertragspartei gebunden. Er kann zur Durchführ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.8 Alter

Rz. 38 Dieses Kriterium ist 2006 neu in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Seit 2006 haben sie darauf zu achten, dass jede Benachteiligung wegen des Alters unterblei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Rz. 51 Gemäß § 8 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines Grunds i. S. d. § 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine wesentliche und entscheidende berufliche A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.9 Politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung

Rz. 39 Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar. Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.3 Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht: Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein; der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung; das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insowei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 94 § 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2. Rz. 95 Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.11 Sexuelle Identität

Rz. 41 § 75 BetrVG verbietet schließlich die Diskriminierung von im Betrieb Beschäftigten wegen ihrer sexuellen Identität. Dieses Kriterium ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in Absatz 1 aufgenommen worden. Unzulässig ist danach eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die homosexuell, bisexuell, transsexuell oder zwischengeschlechtlich sind.[1] Dies gilt nic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten.[1] Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Grundsätze von Recht und Billigkeit

Rz. 20 Von der Überwachungspflicht des Abs. 1 erfasst wird allgemein die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit. Rz. 21 Unter den Grundsätzen des Rechts ist die gesamte geltende Rechtsordnung, zu der seit dem 18.8.2006 auch das AGG in der jeweils gültigen Fassung gehört, zu verstehen, wie sie das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt.[1] Dazu gehören ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.6 Religion oder Weltanschauung

Rz. 36 Diese beiden Begriffe weisen erhebliche Unschärfen auf. Kennzeichnend für eine Religion ist der transzendente Bezug des Glaubens. Darunter ist die Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang zu verstehen. Gesc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Rz. 46 Verboten ist nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Im Unterschied zur unmittelbaren Benachteiligung reicht hier die bloß...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kein Anspruch auf Inflationsausgleich bei Elternzeit ohne Entgeltbezug

Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltbezug von Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich ist wirksam. Dies stellt weder einen Verstoß gegen das AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Klägerin ist seit 2019 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im April 2023 hatten die Tarifvertragsparteien den TV...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 4.2.2 Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB

Rz. 45 Hat der Arbeitnehmer mehr als den zustehenden Urlaub erhalten, kann eine Rückforderung des Urlaubsentgelts bei Fehlen einer Vereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung über Bereicherungsrecht nach § 812 BGB erfolgen. Solange die Rechtsprechung den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt als Einheitsanspruch verstand[1], wurde ein Rückforderungsanspruch überwiegend mi...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.1.2 Berechnung der Beschäftigungszeiten

Rz. 11 Für die Berechnung des zustehenden anteiligen Urlaubs sind 3 Faktoren ausschlaggebend: Abzustellen ist zunächst auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wie bei § 4 BUrlG kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht an[1], da der Urlaubsanspruch nicht durch erbrachte Arbeitsleistung bedingt ist.[2] Stellt ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsm...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.2 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a

Rz. 15 Der Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit kann nur im Eintrittsjahr entstehen, da die Wartezeit für den Vollurlaubsanspruch nach § 4 BUrlG nur einmal für das Arbeitsverhältnis erfüllt werden muss und nicht in jedem Kalenderjahr. Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG ist der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte. Das Arbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3.2 Stilltätigkeit

Rz. 30 Die Freistellung ist nur zu gewähren, wenn die Zeit tatsächlich – zumindest auch – zum Stillen (bzw. Abpumpen von Milch) genutzt wird. Kein Anspruch besteht, wenn die Mutter ihr Kind während der Arbeitszeit auf andere Weise füttern oder betreuen möchte, ohne es zu stillen. Rz. 31 Sofern gestillt wird, ist der Freistellungsanspruch nicht auf den reinen Stillvorgang besc...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.1.3 Unabdingbarkeit

Rz. 13 Einzelvertraglich kann der Erwerb von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit. Der Arbeitgeber kann daher bei Teilurlaubsansprüchen die Fälligkeit nicht hinausschieben. Dagegen kann nach der bisherigen Rechtsprechung de...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.1.2 Homeoffice

Rz. 7 Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, soweit diese unter den Bedingungen von Heimarbeit ausgeführt werden. Insbesondere bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist dies möglich. Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Arbeitsverhältnis...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.1.1 Heimarbeiter

Rz. 6 Gem. § 2 Abs. 1 HAG ist als Heimarbeiter legaldefiniert, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbebetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbebe...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.5 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. c

Rz. 26 § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG kommt bei Vorliegen von 2 kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung: Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit und Ausscheiden in der ersten Kalenderjahreshälfte Da mit Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG der Vollurlaubsanspruch entsteht, handelt es sich bei § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG um eine Vorschrift, die den Vollurlaubsanspruch entweder gekür...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 3.2 Bruchteile von weniger als einem halben Tag

Rz. 34 Lange Zeit haben Literatur und das BAG unter Hinweis auf das im Urlaubsrecht geltende Ganztagesprinzip § 5 Abs. 2 BUrlG bei Bruchteilen von weniger als einem halben Tag als Abrundungsregelung ausgelegt. Inzwischen vertritt das BAG jedoch zu Recht die Auffassung, dass Bruchteile, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, nicht umgekehrt abzurunden sind, da der ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4 Nicht anzuwendende Vorschriften des BUrlG

Rz. 32 Nach § 12 BUrlG sind nicht alle Bestimmungen des BUrlG auf den Bereich der Heimarbeit anzuwenden. Darunter fallen die Bestimmungen über die Wartezeit gem. § 4 BUrlG, den Teilurlaub gem. § 5 BUrlG, den Ausschluss von Doppelansprüchen gem. § 6 BUrlG und die Übertragung sowie die Abgeltung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Die restlichen Vorschriften finden nur i....mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 3.3 Bruchteile außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5

Rz. 36 Die Bruchteilsregelung in § 5 Abs. 2 BUrlG gilt nur für die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Ergeben sich außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile von mindestens 0,5, findet keine Aufrundung statt. § 5 Abs. 2 BUrlG als Sonderregelung kann nicht verallgemeinert werden.[1] Es kommt daher insbes...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3.5.2 Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte

Rz. 21 Gem. § 12 Nr. 1 BUrlG erhalten Heimarbeiter und diesen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte von ihrem Auftraggeber (oder im Fall der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister von diesem) bei einem Anspruch auf 24 Werktage Urlaub ein Urlaubsentgelt i. H. v. 9,1 % des in der Zeit vom 1.5. bis zum 30.4. des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2.4 Arbeitsverpflichtung

Rz. 21 Der Freistellungsanspruch besteht nur, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und die Stillzeit tatsächlich kollidieren. § 7 Abs. 2 will den stillenden Müttern nicht allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit gewähren.[1] Eine Freistellung zum Zweck des Stillens kann nur erfolgen, wenn ohne das Stillen eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre und...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Mitteilungspflicht im Bewerbungsverfahren – Fragerecht des Arbeitgebers?

Rz. 22 Im Bewerbungsverfahren hat die Arbeitnehmerin ein Interesse, eine bestehende oder geplante Schwangerschaft nicht zu offenbaren, da sie andernfalls befürchten muss, wegen der Schwangerschaft die Stelle nicht zu erhalten. Umgekehrt mag der Arbeitgeber ein Interesse haben, niemanden einzustellen, der die Arbeit wegen schwanger- und mutterschaftsbedingter Ausfallzeiten im...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 4.1 Rückforderungsverbot nach § 5 Abs. 3

Rz. 39 Bei einem nachträglich gekürzten Urlaubsanspruch kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer mehr Urlaub erhalten hat als ihm zusteht. Praxis-Beispiel Einem Arbeitnehmer, der zu Jahresbeginn bereits die Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt hat, werden im April bereits 18 Werktage Urlaub gewährt. Später wird ein Aufhebungsvertrag zum 31.5. geschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 10 BUrlG verhindert die Anrechnung bestimmter medizinischer Maßnahmen auf den Urlaub. Es findet damit eine Berücksichtigung statt, die gewährleistet, dass durchzuführende Kur- und Heilverfahren nicht immer mit der Erholung des Arbeitnehmers verbunden sind. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor Inkrafttreten des BUrlG angenommen und festgestellt, dass ei...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 3 Bruchteile von Urlaubstagen (Abs. 2)

Rz. 31 Im ersten Moment verblüfft die Aufrundungsregelung in § 5 Abs. 2 BUrlG. Da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage jährlich beträgt und das Zwölftelungsprinzip auf volle Monate abstellt, können beim gesetzlichen Mindesturlaub Bruchteile von Urlaubstagen nicht entstehen. Bis zum 31.12.1994 war dies nicht so, da bei vormalig 18 Urlaubstagen jeder volle Monat ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3.2 Befristung des Urlaubsanspruchs

Rz. 16 Der Urlaubsanspruch der Heimarbeiter ist, auch wenn nach § 12 BUrlG die § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht zur Anwendung kommen, befristet. Urlaubsjahr ist der 1.5. bis zum 30.4. des Folgejahres. Der nicht geltend gemachte Urlaubsanspruch verfällt, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte war aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, insbesondere einer nachgewiesenen A...mehr

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Tillmanns/Arnold, SGB IX § ... / 3 Berechnung des Zusatzurlaubsentgelts

Rz. 4 Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfolgt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Rz. 5 Nach einer Entscheidung des BAG kann die in der Vorauflage vertretene Auffassung, dass schwerbehinderte Menschen ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.3 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b

Rz. 19 Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch, wenn er vor erfüllter Wartezeit ausscheidet. Allein entscheidend ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und mit (s. hierzu unten Rz. 21) Erfüllung der Wartezeit. Dies sind befristete Arbeitsverhältnisse für eine Zeit von bis zu 6 Monaten, unbefristete oder auf einen Z...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

Rz. 30 Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die §§ 1 und 4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus.[1] Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den ge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.1 Obliegenheit und/oder Verpflichtung?

Rz. 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 begründet keine gesetzlich zwingende und sanktionierte Pflicht der Arbeitnehmerin zur Offenbarung der Schwangerschaft, sondern lediglich eine entsprechende Obliegenheit. Die Formulierung als Sollvorschrift zeigt, dass es der Frau nur nachdrücklich empfohlen wird, im eigenen Interesse dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu offenbaren, sobald sie selbs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.3 Rechtsfolgen der Mitteilung bzw. des Unterlassens der Mitteilung

Rz. 15 Objektivrechtlich muss der Arbeitgeber die mutterschutzrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Schwangerschaft unabhängig von seiner Kenntnis einhalten.[1] Praktisch kann die Erfüllung der Normen jedoch nur bei Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. fahrlässiger Unkenntnis verlangt und sanktioniert werden. Rz. 16 Dies bedeutet: Teilt die Arbeitnehmerin mit, sie sei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Zweck, Verpflichtung, Aussteller, Form und Inhalt

Rz. 33 Der Arbeitgeber muss sich nicht mit der mündlichen Mitteilung der Arbeitnehmerin über das Vorliegen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin bzw. über das Stillen begnügen. Vielmehr kann er die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bzw. eines Zeugnisses einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers verlangen. Er muss diese Forderung nicht begründen...mehr