Fachbeiträge & Kommentare zu Außerordentliche Kündigung

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Rechtsgrundlage

Rz. 49 Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, "dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen" (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KSchG). Obwohl § 15 KSchG seit der Neugestaltung durch das BetrVG 1972 nicht mehr ausdrücklich auf § 626 BGB hinweist, bestimmt sich das Re...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Wichtiger Grund

Rz. 51 Nach § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsv...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.4 Bedeutung der Zustimmungsersetzung für die Kündigung und einen Rechtsstreit über die Kündigung

Rz. 105 Die Zustimmungsersetzung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam[1], sofern sich ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss nicht als offensichtlich aussichtslos darstellt[2]. Dabei ist unerheblich, ob man den Beschluss des Arbeitsgerichts einem Leistungsurteil oder einem Gestaltungsurteil gleichstellt.[3] Zieht man die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.1 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 79 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das BAG und die nahezu einhellige Lehre im Schrifttum verlangen, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.[1] Rz. 80 Stellt man nur auf den Gesetzestext des § 103 Abs. 1 BetrVG ab, so ist es unerheblich, ob der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung vorher oder...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.1 Gegenstand des Zustimmungsrechts

Rz. 59 Nur die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Eine außerordentliche Kündigung ist nur anzunehmen, wenn sie aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB erfolgt. Rz. 60 Soweit die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig ist, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die nicht unter § 103 BetrVG fällt, sondern bei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3 Zustimmungserfordernis

Rz. 58 Nach § 15 Abs. 1–3 Satz 1 KSchG erfordert die außerordentliche Kündigung gegenüber dem von § 15 KSchG geschützten Personenkreis die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch gerichtliche Entscheidung. Die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung (vgl. Rz. 78).[1] Das genannte Mitglied soll hierdurch geschützt werden. Gl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.4 Beschlussfassung

Rz. 72 Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss (§ 33 BetrVG).[1] Das betroffene Betriebsratsmitglied kann sich an der Abstimmung nicht beteiligen.[2] Nach zutreffender Ansicht des BAG ist es auch von der ihr vorausgehenden Beratung ausgeschlossen, sodass ein Ersatzmitglied an seine Stelle tritt.[3] Eine Selbstbetroffenheit, die zum Ausschluss führt, liegt auch bei dem Be...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.1 Fehlende Zustimmung nach § 103 BetrVG

Rz. 117 Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam (vgl. Rz. 79). Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG). Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.1 Pflicht des Arbeitgebers

Rz. 66 Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren entsprechend anzuwenden.[1] Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Rz. 64 Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Antragsgegner ist der Betriebsrat. In d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.3 Beschluss des Arbeitsgerichts

Rz. 98 Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 84 ArbGG). Wenn es dem Antrag stattgibt, wird die Zustimmung des Betriebsrats durch den Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt. Rz. 99 Verliert der Arbeitnehmer seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder die sonst das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG voraussetzende Funktion,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4 Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 KSchG

Rz. 116 Bestreitet ein Betriebsratsmitglied oder eine sonst nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG geschützte Person, dass eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, so muss man unterscheiden, ob die Unzulässigkeit der Kündigung damit begründet wird, dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht vorliegt und auch nicht rechtskräftig ersetzt i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.1 Form

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit ni...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.5 Beschäftigungsanspruch und Amtsausübung des Arbeitnehmers während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Rz. 113 Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder rechtskräftig ersetzt ist, hat der Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb an sich auch den Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber ist aber bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen von seiner Beschäftigungspflicht befreit. Ein derartiger Fall ist im Allgemeinen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 45 Der Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, dass gegenüber dem geschützten Personenkreis grds. nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (§ 15 Abs. 1–3a KSchG), während die ordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder wenn die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Ant...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4 Verfahren für die Erteilung der Zustimmung

5.3.4.1 Pflicht des Arbeitgebers Rz. 66 Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5 Form und Rechtswirkung der Zustimmung des Betriebsrats

5.3.5.1 Form Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.2 Rechtswirkungen der Zustimmung

Rz. 76 Die Zustimmung des Betriebsrats ist, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, unwiderruflich.[1] Das gilt aber nicht für ihre Ablehnung. Die Zustimmung kann deshalb auch noch nachträglich erteilt werden, also nach Ablauf der Äußerungsfrist und sogar auch nach einer zunächst erklärten Ablehnung.[2] Hat der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsersetzungsverfahren eingel...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.2 Zuständigkeit innerhalb des Betriebsrats

Rz. 68 Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Pe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.3 Frist für die Erteilung der Zustimmung

Rz. 71 Das Gesetz sieht im Gegensatz zu §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich eine Frist für die Äußerung des Betriebsrats vor. Da aber wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kein sachlicher Grund besteht, dem Betriebsrat für seine Stellungnahme eine längere Frist einzuräumen als im Anhörungsverfahren, ist § 102 BetrVG Abs. 2 Sat...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.2 Fehlen eines wichtigen Grundes

Rz. 119 Hat der Betriebsrat dagegen die Zustimmung erteilt, so kann der Arbeitnehmer das Fehlen eines wichtigen Grundes nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5–7 KSchG geltend machen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.5 Kündigungsschutzprozess

Rz. 43 Auch wenn die Zustimmung noch nicht rechtskräftig ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Dabei läuft er allerdings Gefahr, dass die Zustimmung in einem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren später wieder aufgehoben wird. Dadurch wird die Kündigung dann nachträglich unwirksam. Ein zwischenzeitlich ergangenes, rechtskräftiges arbeitsgerichtliches ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Mitglieder der Personalvertretung (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 legt den geschützten Personenkreis für den öffentlichen Dienst entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung für den Bereich der Betriebsverfassung fest. Demnach werden die Mitglieder der Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Jugendvertretung vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dem Begriff der Personalvertretung unterfallen en...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.3 Prüfungsmaßstab

Rz. 37 Die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift möglicher besonderer Fälle, die ausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung ermöglichen, ist nicht abschließend. Der Begriff des besonderen Falles bedarf im Einzelfall der Auslegung und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Da die persönliche Situation von Arbeitnehmern in El...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Leistungsklage und Klage auf Weiterbeschäftigung

Rz. 7 Nach der Rechtsprechung des BAG war § 6 Satz 1 KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nur eine Klage auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Zahlung der Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben hatte. Der Arbeitnehmer konnte den Kündigungsschutzantrag dann ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.4 Verwaltungsrechtliches Verfahren

Rz. 40 Die Verwaltungsvorschrift lautet dazu: 4. Form des Antrages Die Zulässigkeitserklärung der Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Im Antrag sind der Arbeitsort und die vollständige Anschrift des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dem oder der gekündigt w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Funktionsinhaber im Rahmen der Betriebsverfassung regelt § 15 KSchG. Nach ihm ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, während eine ordentliche Kündigung wegen der besonderen Stellung der Betriebsverfassungsorgane lediglich bei Stilllegung des Betriebs oder unter erschwerten Vorau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Verbot der ordentlichen Kündigung

Rz. 121 Abgesehen von der Kündigung aus wichtigem Grund erklärt § 15 Abs. 1–3a KSchG die Kündigung für unzulässig. Nur unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG ist sie zulässig. Maßgebend ist daher deren Zeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der durch sie herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Die Anwendung des § 16 KSchG setzt die rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1–3b KSchG genannten Personen bzw. die Feststellung voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.[1] Hinweis Hierbei reicht die in einem Rechtsstreit mit anderem Streitgegenstand (z. B. auf Fortzahlun...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Rz. 81 Die Streitigkeit, ob Prüfung und Ausspruch der Kündigung und das sich anschließendes Räumungsverfahren eine Angelegenheit sind und wie sich der Streitwert hier bemisst, hat der BGH endgültig entschieden.[91] Beide Vorgänge sind auf das gleiche Ziel, nämlich die Räumung der Mietfläche gerichtet und bilden daher eine wirtschaftliche Einheit. Die Berechnung des Gegenstan...mehr

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zfs 08/2025, Voraussetzunge... / 2 Aus den Gründen: "…"

1. Der private Krankenversicherungsvertrag … zwischen den Parteien besteht fort. Er ist nicht durch die fristlose Kündigung des Bekl. beendet. Die fristlose Kündigung vom 21.7.2023 ist unwirksam. Das Recht des Bekl. zur fristlosen Kündigung des Krankheitskostenversicherungsvertrags richtet sich nach § 314 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wicht...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Bestimmung der streitigen Zeit

Rz. 115 Die streitige Zeit ist bei unbefristeten Mietverträgen regelmäßig die Jahresfrist. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen ein Vertragsende vereinbart ist oder ein Streit über die Dauer der Kündigungsfrist besteht. In der Regel beginnt die streitige Zeit mit der Rechtshängigkeit des Räumungsantrages[136] und beträgt bei unbefristeten Verträgen ein Jahr. Ist ein Vertr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ende.

Rn 11 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit endet die str Zeit mit dem Ablauf; bei unbestimmter Laufzeit endet der Zeitraum mit dem Tag, auf den bei regulärem Verlauf frühestens hätte gekündigt werden können; außergewöhnliche Ereignisse wie eine nicht absehbare fristlose Kündigung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben außer Betracht; bei widerstreitendem Vortrag zu...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / b) Einfache Schreiben

Rz. 101 Erstellt der Rechtsanwalt ein Schreiben einfacher Art, so fällt nach Nr. 2301 VV RVG lediglich eine 0,3 Gebühr an. Ein einfaches Schreiben ist nur dann anzunehmen, wenn das Anschreiben weder umfangreiche Prüfungen noch Überlegungen enthält noch diese dem Anschreiben vorausgegangen sind.[156] Entscheidend ist hier wieder der erteilte Auftrag. Geht dieser über die Erst...mehr

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zfs 08/2025, Voraussetzunge... / Leitsatz

1. Die fristlose Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein VN eine Hilfsmittelrechnung über einen Betrag von 126 EUR ein zweites Mal unter einer veränderten Rechnungsnummer eingereicht hat, nachdem der VR eine Erstattung zunächst vertragswidrig nicht vorgenommen hat. 2. Im Rahmen der Abwägung, ob dem VR ein Festh...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 2. Nicht vom Versicherungsschutz umfasste Bereiche

Rz. 79 Der Versicherungsschutz umfasst erst die notwendigen Kosten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls. Vorsorgliche Beratungen, Vertragskontrollen oder das Entwerfen von Verträgen sind in der Regel nicht erfasst. Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsverstoß des Gegners oder der Vorwurf eines Rechtsverstoßes gegen den Versicherten. Damit ist die Beratung über den Inhalt eines ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfügungsverbot (Nr 2).

Rn 19 Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nach Nr 2 nicht verfügt werden. So soll eine zweckentfremdete Verwendung des Vorsorgekapitals verhindert werden. Abtretung, Verpfändung und ordentliche Kündigung des Vertrags müssen unwiderruflich ausgeschlossen sein (Braunschw ZIP 20, 36). Eine trotz vereinbarten Verbots erfolgte Abtretung ist iRv § 399 Alt 2 BGB unwirksam und e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Anspruchsgrund.

Rn 7 Auf ihn kommt es grds nicht an. Ansprüche auf Miete (BGH NJW 05, 2701 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]; 07, 1061) und solche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB (BGH NJW-RR 13, 1232, Rz 34; aA Schlesw SchlHA 10, 120) können – ebenso wie Ansprüche auf Betriebskostennachzahlung (BGH WuM 14, 744 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14], Rz 12; zum Nachweis der Miethöhe na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bankrecht.

Rn 12 Gg die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern kann der Garantieauftraggeber gg den Garantiebegünstigten im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen, wenn Rechtsmissbrauch offensichtlich ist (vgl BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Eine einstweilige Verfügung, die gem § 921 I, § 936 ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege ergangen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bestimmte Dauer (§ 9 S 2).

Rn 9 Die Frage nach der bestimmten Dauer beantwortet sich aus dem Rechtsverhältnis, das dem str Recht zugrunde liegt. Sie liegt auch vor, wenn ein Vertrag, dessen fristlose Kündigung im Streit ist, in jedem Falle bereits fristgerecht gekündigt wurde (OLGR Frankf 98, 349) oder der Kl das Recht nur für einen bestimmten Zeitraum geltend macht (BGH MDR 97, 504 [BGH 08.01.1997 - ...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 5. Haftungsrisiko

Rz. 18 Im Rahmen der Betragsrahmengebühren hat der Gesetzgeber von vornherein den finanziellen Rahmen der Vergütung eines Mandates begrenzt. Erhöht sich das Haftungsrisiko, ist es hier nur tunlich, dass der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG bereits bei der Bestimmung seiner Gebühr innerhalb des Rahmens sein Haftungsrisiko berücksichtigt. Hier ist die Berücksichtigung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Der Klageantrag.

Rn 20 Die bisherigen Überlegungen zeigen, dass das im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte klägerische Begehren und seine Rechtsbehauptung nach wie vor entscheidend für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind (weitergehend Althammer Streitgegenstand und Interesse 12, der über den Antrag hinaus auf das klägerische Interesse abstellt; dazu Prütting FS Pekcanitez 15, 301). Dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 794a gilt grds nur für die Räumung von Wohnraum. Bei einer Nutzung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit ist zu differenzieren: Lassen sich die zu Wohnzwecken genutzten Räume wirtschaftlich sinnvoll separieren, so gilt § 794a nur für diese Räume. Ist eine sinnvolle Trennung nicht möglich, werden alle Räume von...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu ste...mehr