Rz. 86
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter (Abs. 2 Satz 2). Dies gilt gemäß § 103 Abs. 2a BetrVG entsprechend für Betriebe, in denen kein Betriebsrat besteht.
Rz. 87
Mit dem Antrag kann ein Antrag auf Amtsenthebung verbunden werden.
Rz. 88
Der Arbeitgeber kann das Zustimmungsersetzungsverfahren erst einleiten, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert oder sie nach Ablauf der Äußerungsfrist als verweigert gilt (vgl. Rz. 71). Die Beteiligung des Betriebsrats ist eine Verfahrensvoraussetzung. Ein vor seiner Entscheidung gestellter Zustimmungsersetzungsantrag wird auch nicht mit der Zustimmungsverweigerung zulässig. Der Antrag kann auch nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung verweigert.
Ob der Betriebsrat rechtzeitig angerufen wurde, um die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren (vgl. Rz. 81 ff.), gehört dagegen nicht mehr zu den Verfahrensvoraussetzungen, sondern ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
Rz. 89
Auch wenn der Arbeitgeber es versäumt, das Zustimmungsersetzungsverfahren innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuleiten (bzw. bei einem schwerbehinderten Betriebsratsmitglied in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts oder Eintritt der Zustimmungsfiktion (vgl. auch Rz. 84), ist sein Antr...