Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972(BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 7. Gesetzesleitsatz: Zuzurechnen sind die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach Abzug darauf lastender Steuern. Der Hinzurechnungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Aus dem Ziel, den Steuerpflichtigen so zu behandeln, als hätte er die Beträge direkt vereinnahmt, i...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 8.6.2016(BT-Drucks. 18/8739)

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 16.5.2000 mit Änderungsvorschlägen(BT-Drucks. 14/3366)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 7.9.1993(BT-Drucks. 12/5630)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 19.9.2003(BT-Drucks. 15/1553)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Bericht der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts v. 19.4.2001(Beilage zu Finanz-Rundschau 11/2001)

D. Außensteuerrecht I. Einführung 1. Zielsetzung des Außensteuerrechts Innerhalb der Reform der Unternehmensbesteuerung kommt der Fortentwicklung des Außensteuerrechts eine wichtige Aufgabe zu. Das Ziel ist ein Doppeltes. Die äußeren Grenzen des deutschen Steuerzugriffs müssen so festgelegt werden, dass die wachsende weltwirtschaftliche Verflechtung Deutschlands und seine Einbi...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf und Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 15.2.2000(BT-Drucks. 14/2683)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 7.11.1991(BT-Drucks. 12/1506)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 5.3.1993(BT-Drucks. 12/4487)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Regierungsentwurf v. 10.9.2001(BT-Drucks. 14/6882)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 25.5.1993(BT-Drucks. 12/6078)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 5.9.2016 BT-Drucks. 18/9536)

Artikel 11 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2. Dem § 7 werden die folgenden Sätze angefügt: "Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1944)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 6.9.1991(BR-Drucks. 522/91)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.2.2017BT-Drucks. 18/11233)

Artikel 2 Änderung des Außensteuergesetzes § 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 27.10.2010/28.10.2010 (BT-Drucks. 17/3449, 17/3549)

Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Satz 3 – neu) N...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 4.5.2016(BT-Drucks. 18/8345)

30. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müss...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000(BT-Drucks. 14/3760)

Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes) Artikel 13 wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Stellungnahme des Bundesrates v. 22.4.2016(BR-Drucks. 119/16 [B])

30. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müssen.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Empfehlungen der Ausschüsse v. 11.4.2016(BR-Drucks. 119/1/16)

35. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht. Begründung: Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müssen.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Regierungsentwurf (Änderungen) v. 25.10.1991 (BT-Drucks. 12/1368)

Zu Artikel 13 Nr. 4 (Außensteuergesetz) In Artikel 13 wird die Nummer 4b wie folgt gefasst:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007(BT-Drucks. 16/6290)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.9.2006(BT-Drucks. 16/2710)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 7.6.2000(BT-Drucks. 14/3554)

Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes Begründung – (Auszug) Zu Artikel 9 (Außensteuergesetz) Zu den Nummern 1 bis 4 (§§ 2, 7, 9 und 10) Die DM-Beträge werden nach dem amtlichen Umrechnungskurs umgerechnet und auf Grund der hohen Ausgangsbeträge idR auf volle tausend Euro n...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf und Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 2.12.2002(BT-Drucks. 15/119)

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes 4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben. Begründung – (Auszug) Zu Artikel 12 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 4 (§ 10 Abs. 5 bis 7 – aufgehoben –) Die Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Abwehrmaßnahme gegen die ungerechtfertigte Steuerausweichung in niedrig besteuernde Gebiete oder in Länder mit Steuerpräferenzen für Ausländer. § ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT-Drucks. VI/3537)

Zu § 10 AStG Die Änderungen enthalten Verbesserungen steuertechnischer Art. Der einfacheren Handhabung dient es, daß nach der Neufassung von Absatz 1 bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages Steuern der Gesellschaft im Jahre ihrer Zahlung vom Einkommen (bei Verlust in diesem Jahr im Wege des Verlustvortrages auch in den fünf folgenden Jahren) abzusetzen sind. Aus entspr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001(BT-Drucks. 14/7344)

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 4 (§ 10) Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 4) Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c (Absatz 6) Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe d (Absatz 7) Die Ergänzung berücksichtigt, dass infolge des Wegfalls des § 8 Abs. 2 die Regelung auch dann gilt, wenn die finanzierten ausländischen Gesellschaften oder Betriebsstätten Einkünfte im Sinne des § 8 ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 14.10.2000(BT-Drucks. 14/4277)

Artikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes 4. unverändertmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 26.4.2017 (BT-Drucks. 18/12128)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes [unverändert]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes 5. unverändertmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 5.11.2003(BT-Drucks. 15/1896)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 12.10.2016 (BT-Drucks. 18/9956)

16. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 (§§ 7 und 9 GewStG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 11 Nummer 2 und 4 vorgesehenen Änderungen ausreichen, um die in der Praxis vermehrt auftretenden (Gewerbesteuer-) Vermeidungsmodelle durch Zwischenschaltung ausländischer Personengesellschaften zielgenau zu erfassen. Begründung: In mehreren ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 8.11.2006(BT-Drucks. 16/3315)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen(BT-Drucks. 14/7343)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1) Der nach § 7 Abs. 1 zu versteuernde Teil der Einkünfte ist bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften erhoben worden sind (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung. (2) Der Hinzurechnungsbetrag ge...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

7. Gesetzesleitsatz: Zuzurechnen sind die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach Abzug darauf lastender Steuern. Der Hinzurechnungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Aus dem Ziel, den Steuerpflichtigen so zu behandeln, als hätte er die Beträge direkt vereinnahmt, ist zu prüfen, wieweit auch Steuervergünstigung...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Der nach § 7 Abs. 1 zu versteuernde Teil der Einkünfte ist bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Der nach § 7 Abs. 1 zu versteuernde Teil der Einkünfte ist bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfä...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Stellungnahme des Bundesrates v. 9.7.2010 (BR-Drucks. 318/10 [Beschluss])

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Bericht des Finanzausschusses v. 9.11.2006(BT-Drucks. 16/3369)

Begründung – (Auszug) Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 4) Diese Ergänzung ist eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung eines § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG ergibt. Danach sind die Vorschriften des UmwStG nicht anzuwenden, soweit Einkünfte infolge von Entstrickungstatbeständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG hinzurechnungspflichtig sind.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 11.3.2016(BR-Drucks. 119/16)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 8.11.2007(BR-Drucks. 747/07)

Der Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 16/6981, 16/7036 – von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) – Drucksachen 16/6290, 16/6739 – in beigefügter Fassung angenommen. [keine Änderungen zu § 10 AStG]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 5.11.2010 (BR-Drucks. 679/10)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 17/3449, 17/3549 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) – Drucksachen 17/2249, 17/2823 – in beigefügter Fassung angenommen. [keine Änderungen zu § 10 AStG]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.4.2016(BT-Drucks. 18/8045)

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Anhaltspunkte für das Vorliegen begründeter Zweifel

Rz. 99 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat Anhaltspunkte formuliert, in welchen Fällen vom Vorliegen begründeter Zweifel auszugehen ist.[2] Die beispielhafte Aufzählung der maßgebenden Anhaltspunkte wirft zwar weitere Fragen auf. Dennoch wird erkennbar, wie die Finanzverwaltung grundsätzlich mit dieser Frage umgehen will. Rz. 100 [Autor/Stand] R B 199.1 Abs. 6 ErbStR 2011 [...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wortlaut des Leitfadens

Der Leitfaden (LeitF) hat den nachstehend abgedruckten Wortlaut, der – soweit dies erforderlich erschien – ohne besondere Kennzeichnung redaktionell angepasst oder gekürzt wurde. A. Allgemeines und Vorbemerkungen 1. Anlass, Zweck und Anwendung des Leitfadens Vielfältige steuerliche Fallgestaltungen können in der Praxis eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Shared Service Center: Maßg... / 3.2 Servicekalkulation

Die Servicekalkulation (Ermittlung der Stückherstellkosten je Service auf Basis Stückliste/Arbeitsplan zu Planressourcenkosten) erfüllt folgende Zwecke: Kostenplanung der Leistungen. Transparente Kostendarstellung und Dokumentation. Verfahrenswahl der Leistungserstellung. Kostenvorgabe für die Services (→ "target costing") Ansätze zur Kostenoptimierung in den Prozessen. Grundlage ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 6/2017, Die Stiftung a... / d) Familienstiftungen mit Sitz im Ausland

Familienstiftungen mit Sitz im Ausland unterliegen hinsichtlich ihres Inlandsvermögens nicht der beschränkten Steuerpflicht des § 2 ErbStG und damit auch nicht der Erbersatzsteuer.[42] Auch sind sie nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Grundlage der Besteuerung ist die Summe aller inländischen Einkünfte. Wenn die ausländische Stiftung durch einen inländischen Stiftung...mehr