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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 3.4.1 Allgemeine Zuständigkeitsregelung nach § 19 AO

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 481

Für die Zuständigkeit, Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer, zu der auch die Wegzugssteuer gehört, gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften in § 19 AO. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob der Stpfl. unbeschränkt (§ 19 Abs. 1 AO) oder beschränkt steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 2 AO). Maßgeblich sind dabei stets die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns[1], nicht diejenigen im Vz.[2] Daher gilt die Zuständigkeit mitunter auch für Vz, in denen die örtliche Zuständigkeit noch nicht gegeben war.[3]

Verlegt der Stpfl. seinen Wohnsitz, bleibt es folglich für offene Veranlagungen nicht bei der Zuständigkeit des Finanzamts vor Wohnsitzwechsel, sondern wechselt die Zuständigkeit grundsätzlich insgesamt. § 6 AStG weicht von dieser zeitlichen Systematik insofern ab, als die Norm wiederholt eine – allerdings nur punktuelle – Zuständigkeit des Finanzamts regelt, "das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist" (s. dazu im Einzelnen Rz. 486 f.).

 

Rz. 482

Die Wegzugsbesteuerung knüpft teilweise an die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG) an, teilweise greift die Wegzugsbesteuerung auch bei Fortbestand der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AStG). Dies ist für Zwecke der Zuständigkeit gem. § 19 AO wie in den folgenden Randziffern dargestellt zu beachten.

 

Rz. 483

Erfolgt der Wegzug durch Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht, so bestimmt sich die Zuständigkeit für das gesamte Besteuerungsverfahren regelmäßig nach § 19 Abs. 2 AO.[4] Die Veranlagung des Wegzugsjahrs könnte daher an ein anderes Finanzamt abzugeben sein.[5] Da § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AO inländisches Vermögen oder eine inländische Tätigkeit voraussetzt, beides aber nach dem Wegzug nicht zwin...

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