Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.1 Auslandsaufenthalt (Abs. 1 Satz Nr. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift soll vor allem der Durchsetzung des Territorialitätsprinzips und des Sachleistungsprinzips dienen. Da in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gelte, Sachleistungen aber nur im Inland erbracht werden können, müssten entsprechende Ansprüche ruhen (BT-Drs. 11/2237 S. 164 f.; vgl. aber hinsichtlich der Behandlung im EU-...mehr

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Sommer, SGB V § 15 Ärztlich... / 1.1 Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung (Abs. 1)

Rz. 6 Abs. 1 regelt den Arztvorbehalt bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2), deren Inhalte in § 28 konkretisiert sind. Die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung darf hiernach nur von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden und erforderliche Hilfeleistungen anderer Personen müssen vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und verantwortet werd...mehr

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Pflege-Pflichtversicherung ... / 1.3 Leistungen

Die Pflege-Pflichtversicherung bietet für gesetzlich wie für privat Versicherte identische Leistungen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erhält der Betroffene einen der 5 Pflegegrade. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt entsprechend dem Pflegegrad und der Art der Versorgung entweder Pflegegeld zur freien Verwendung oder überni...mehr

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Sommer, SGB V § 18 Kostenüb... / 2.4 Internationales Recht

Rz. 25 Gemäß § 30 Abs. 2 SGB I bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt, so dass sich weitere Leistungsansprüche aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit Staaten ergeben können, die nicht zu den Europäischen Gemeinschaften oder zum EWR gehören, ergeben können. Für medizinische Leistungen, die in Staaten beschafft wurden, mit denen ...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.5 Kein Kostenersatz für Grundsicherungsleistungen, Leistungen der Tuberkulosehilfe und der Eingliederungshilfe (Abs. 5)

Rz. 51 Gemäß Abs. 5 sind Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) von der Ersatzpflicht ausgenommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b) im Dritten Kapitel normiert ist und nicht dazu, sondern zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehört. Für diese Leistung kommt also Kostenersat...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift sieht eine Haftungserweiterung vor. Gemäß §§ 45 ff. i. V. m. § 50 SGB X hat ...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt zu großen Teilen die Regelung des § 92a BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und ist seitdem unverändert geblieben. 1 Allgemeine...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostenersatz durch Erben

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Bestimmung entspricht der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG mit 3 Modifikationen: Die Freibeträge in Abs. 1 und Abs. 3 wurden vom 2-fachen auf das 3-fache des Grundbetrages (nach § 85 Abs. 1) erhöht. Der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wird dem Ehegatten gleichgestellt. Leistungen der Grundsicherung (...mehr

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Sauer, SGB IX § 50 Leistung... / 2.6 Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung

Rz. 38 Nach dem Recht der Arbeitsförderung können Probebeschäftigungen für Menschen mit Behinderungen gefördert werden. § 46 Abs. 1 SGB III bestimmt dazu, dass Arbeitgebern die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen i. S. d. § 2 bis zu einer Dauer von 3 Monaten erstattet werden,...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 3 Literatur

Rz. 56 Axmann, Kostenersatz durch Erben in der Sozialhilfe – auch nach darlehensweiser Leistung?, RdLH 2021, 81. Binschus, Testament und gesetzliche Erbfolge, ZfF 1999, 147. Conradis, "Sozialhilfeprozess". Kostenersatz durch Erben, § 102 SGB XII, ZEV 2005, 379. Doering-Striening, Vom BSHG zum SGB XII – Bilanz, Probleme, Perspektiven – Erbrecht und SGB XII, VSSR 2009, 93. dies., ...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 3 Literatur

Rz. 46 Doering-Striening, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung, 2. Auflage, Bonn 2022. Paul, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen, ZFSH/SGB 2000, 277. Schoch, Kostenersatz in der Sozialhilfe bei schuldhaftem Verhalten, ZfS 1989, 33.mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 3 Literatur

Rz. 13 Basse, Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Sozial- und Verwaltungsgerichte sowie der Spruchstelle Stuttgart, ZfF 2007, 91. Löscher, Die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide im Sozialhilferecht, NDV 2002, 180. Paul, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen, ZFSH/SGB 2000, 277. Schwabe, Rückzahlung von Sozialhilfe? – Die rechtlichen Ra...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ersatzverpflichtete (Abs. 1 Satz 1 und 4) Rz. 6 Kostenersatzpflichtig ist der Erbe des Sozialhilfeempfängers, daneben aber nach § 102 Abs. 1 auch der Erbe des Ehegatten (oder des Lebenspartners) des Sozialhilfeempfängers, wenn dieser vor dem Sozialhilfeempfänger verstirbt. Die Haftung des Erben des vorverstorbenen Ehegatten folgt daraus, dass auch der nicht Sozialhilfe be...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.3 Geltendmachung des Ersatzanspruchs

Rz. 52 Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich – ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung – aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BSG, Urteil v. 27.2.2019, B 8 SO 15/17 R m. w. N. zur Rechtsp...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.7 Beschränkung der Ersatzpflicht (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 29 In Härtefällen kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden. Anders als bei § 102 Abs. 3 bleibt es dem Sozialhilfeträger überlassen, ob er bei Vorliegen einer Härte von der Heranziehung absieht oder nicht (Ermessensentscheidung; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O., § 103 Rz. 47). Rz. 30 Der Begriff der "Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.6 Rechtswidrige Leistung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 27 Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Wegen des direkten Anschlusses an Satz 1 der Vorschrift muss daraus gefolgert werden, dass nicht nur der sozialwidrig Handelnde selbst, son...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.3 Begrenzung des Kostenersatzanspruchs (Abs. 3)

Rz. 28 In bestimmten Fällen, die in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abschließend geregelt sind, ist der nach Abs. 1 entstandene Kostenersatzanspruch vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend zu machen. Es besteht kein Ermessen, es handelt sich um den gesetzlichen Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs in der in Nr. 1 bis 3 genannten Höhe (Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 102 R...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 regelt eine Ersatzpflicht in den Fällen, in denen zwar die die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung grob fahrlässig oder vorsätzlich und durch ein sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurden, aber die Sozialhilfeleistung rechtmäßig erbracht wurde. Eine Rückabwicklung nach den §§ 45, 48, 50 SGB X kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Rz. 3 Der E...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.2 Gesamtschuldnerische Haftung (Satz 2)

Rz. 8 Ist sowohl der Leistungsempfänger nach § 50 SGB X erstattungspflichtig als auch der Verursacher nach § 104 Satz 1 ersatzpflichtig, so haften beide als Gesamtschuldner i. S. d. §§ 421ff. BGB. Dies gilt ausdrücklich allerdings nur, soweit es um die Erstattung "derselben Kosten" geht, vgl. Komm. zu § 103. Rz. 9 Wenn die Voraussetzungen beider Ansprüche (§ 50 SGB X und § 10...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.2.1 Kostenersatzpflicht muss eingetreten sein

Rz. 34 An sich gehen mit dem Erbfall alle Aktiva und Passiva mit dem Nachlass auf den Erben über (§ 1922 bzw. § 1967 BGB, dazu: Loos 2004, 82). Ist daher der Kostenersatzanspruch nach Abs. 1 Satz 1 entstanden, so geht er wie alle anderen Verpflichtungen auch auf den Erben über. Deshalb hat Abs. 2 Satz 1 lediglich deklaratorische Bedeutung (sog. unselbständige Erbenhaftung; z...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.3 Erlöschen des Kostenersatzanspruchs (Abs. 3)

Rz. 36 Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt gemäß Abs. 3 Satz 1 in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Anders als bei § 102, der entsprechend der selbständigen Erbenhaftung auf den Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person abstellt (§ 102 Abs. 4 Satz 1), stellt § 103 Abs. 3 auf den Zeitpunkt ab, in dem die Leistung erbracht...mehr

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Bauliche Veränderungen durc... / 2.2.1 Keine Kostenerstattung bei erkennbar schlechtem Zustand der Mietsache

Ferner hat der Mieter keine Ansprüche für Investitionen in das Mietobjekt, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags den schlechten Zustand der Räumlichkeiten kannte und dementsprechend eine erkennbar geringe Miete vereinbart wurde. Investitionen sind in einem solchen Fall nicht notwendig, da sie nicht dazu dienen, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen ode...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1 Rechtswidrige Sozialhilfeleistung Rz. 4 Sozialhilfe muss geleistet worden sein, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Die Sozialhilfe ist also zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund geleistet worden. In diesen Fällen greift § 50 SGB X, allerdings nur in Bezug auf den Leistungsempfänger selbst, nicht im Hinblick auf Dritte wie etwa Ehegatten oder Eltern minde...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.5 Rechtsfolge

Rz. 26 Es ist die infolge des sozialwidrigen Verhaltens geleistete Sozialhilfe zu ersetzen. Der Ersatzanspruch muss geltend gemacht werden (Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O., § 103 Rz. 38). Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu ("ist verpflichtet"). Anders als bei § 102 gibt es keine Schon- oder Freibeträge. Zur Beschränkung der Heranziehung in Härtefällen vgl....mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2 Umfang der Kostenersatzverpflichtung (Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5)

2.2.1 Sozialhilfekosten, 10-Jahres-Zeitraum (Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5) Rz. 12 Der Ersatzpflicht unterliegen grundsätzlich alle Sozialhilfekosten, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht (Abs. 5). Es kommt nicht auf die Hilfeart an, auch nicht darauf, ob es sich um einmalige oder laufende Hilfen handelt (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, ...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.6 Geltendmachung des Ersatzanspruchs

2.6.1 Geltendmachung durch Leistungsbescheid Rz. 41 Um den Anspruch auf Kostenersatz geltend machen zu können, muss der Sozialhilfeträger zunächst den Anspruchsgrund und dessen Höhe ermitteln. Dazu haben gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Kostenersatzpflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben.mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2 Rechtspraxis

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1) 2.1.1 Rechtswidrige Sozialhilfeleistung Rz. 4 Sozialhilfe muss geleistet worden sein, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Die Sozialhilfe ist also zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund geleistet worden. In diesen Fällen greift § 50 SGB X, allerdings nur in Bezug auf den Leistungsempfänger selbst, nicht im Hinblick a...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt zu großen Teilen die Regelung des § 92a BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und ist seitdem unverändert geblieben.mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2 Rechtspraxis

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1) 2.1.1 Rechtmäßige Sozialhilfegewährung Rz. 14 Zu ersetzen ist jede Art von rechtmäßig geleisteter Sozialhilfe. Auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat gemäß § 41 Abs. 4 keinen Anspruch, wer in den letzten 10 Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Leistu...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1 Rechtmäßige Sozialhilfegewährung Rz. 14 Zu ersetzen ist jede Art von rechtmäßig geleisteter Sozialhilfe. Auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat gemäß § 41 Abs. 4 keinen Anspruch, wer in den letzten 10 Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Leistungen der Grundsicherung kommt daher eine Ersat...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.3 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit

Rz. 18 Nicht das Herbeiführen als solches, sondern nur das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen der Sozialhilfebedürftigkeit führt zum Kostenersatz. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen die Voraussetzungen schafft, die die Sozialhilfeleistungen auslösen. Überwiegend wird vertreten, dass sich der Vorsatz nicht auf den Erfolg – die Gewährung von Sozialhilf...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.6.1 Geltendmachung durch Leistungsbescheid

Rz. 41 Um den Anspruch auf Kostenersatz geltend machen zu können, muss der Sozialhilfeträger zunächst den Anspruchsgrund und dessen Höhe ermitteln. Dazu haben gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Kostenersatzpflichtige dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Dabei haben sie gemäß § 1...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.1 Sozialhilfekosten, 10-Jahres-Zeitraum (Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5)

Rz. 12 Der Ersatzpflicht unterliegen grundsätzlich alle Sozialhilfekosten, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht (Abs. 5). Es kommt nicht auf die Hilfeart an, auch nicht darauf, ob es sich um einmalige oder laufende Hilfen handelt (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 21. Aufl., § 102 Rz. 10). Rz. 13 Ausdrücklich ausgenommen von der Kostener...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.1 Ersatzverpflichtete (Abs. 1 Satz 1 und 4)

Rz. 6 Kostenersatzpflichtig ist der Erbe des Sozialhilfeempfängers, daneben aber nach § 102 Abs. 1 auch der Erbe des Ehegatten (oder des Lebenspartners) des Sozialhilfeempfängers, wenn dieser vor dem Sozialhilfeempfänger verstirbt. Die Haftung des Erben des vorverstorbenen Ehegatten folgt daraus, dass auch der nicht Sozialhilfe beziehende Ehegatte nach § 19 i. V. m. § 90 den...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.2 Nachlassverbindlichkeit (Abs. 2)

Rz. 19 Absatz 1 lässt den Kostenersatzanspruch kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen. Verpflichtet ist der Erbe. Diese Regelung wäre an sich ausreichend, um den Ersatzanspruch durchzusetzen. Es wäre aber unbillig und entspräche nicht dem Zweck der Erbenhaftung, den Erben unabhängig vom Nachlass mit seinem gesamten Vermögen haften zu lassen. Daher bestimmt Abs. ...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.5 Gesamtschuldnerische Haftung (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 40 Da die Haftung des Kostenersatzpflichtigen nach Abs. 1 die Erstattungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung (§§ 45 bis 50 SGB X) nicht verdrängt, hat der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in Anspruch nimmt. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen ist relativ weit, was sich aus dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung ergi...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift sieht eine Haftungserweiterung vor. Gemäß §§ 45 ff. i. V. m. § 50 SGB X hat der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen, wenn Sozialleistungen zu Unrecht bewilligt und erbracht wurden. Dieser Anspruch besteht jedoch nur gegenüber dem Leistungsempfänger, nicht aber gegenüber einem Dritten, der die Leistungen durch vorsätz...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.4 Entsprechende Anwendung des § 103

Rz. 7 Abgesehen von der Person des Kostenersatzpflichtigen (s. Rz. 5) und der Tatsache, dass die Sozialhilfe zu Unrecht geleistet worden sein muss, wird die Vorschrift des § 103 entsprechend angewendet (vgl. Komm. zu § 103; Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 104 Rz. 4). Dies betrifft auch das von Rechtsprechung und Literatur entwickelt ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.2 Ersatzleistungspflichtiger

Rz. 5 Jeder, der die rechtswidrige Sozialhilfeleistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, unterliegt der Ersatzpflicht. Die Regelungen des § 103 sind zwar entsprechend anzuwenden, im Rahmen der rechtswidrigen Sozialhilfeleistung wird allerdings der Personenkreis nicht in den Verweis mit aufgenommen, was sich aus dem Wortlaut von § 104 Sat...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.1 Rechtmäßige Sozialhilfegewährung

Rz. 14 Zu ersetzen ist jede Art von rechtmäßig geleisteter Sozialhilfe. Auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat gemäß § 41 Abs. 4 keinen Anspruch, wer in den letzten 10 Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei Leistungen der Grundsicherung kommt daher eine Ersatzpflicht nach § 103 nur in Betracht, w...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.2.2 Härte kommt nicht Betracht

Rz. 35 Da die Härte in der Person des Kostenersatzpflichtigen festgestellt werden muss, kann der Erbe sie jedenfalls nicht nach Abs. 1 Satz 3 geltend machen. Da seine Haftung auf den Nachlass beschränkt ist (Abs. 2 Satz 2), kann ein Härtefall in der Person des Erben nicht vorliegen. Im Übrigen geht ausdrücklich die Ersatzpflicht auf den Erben über, nicht lediglich das, was v...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.4 Konkurrenzen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 39 Die Vorschrift stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 bis 50 SGB X) unberührt bleiben. Der Verweis auf § 44 SGB X geht allerdings ins Leere, da es dort um zu Unrecht nicht gewährte Hilfe geht, also ein Ersatz von Sozialhilfe gerade nicht infrage steht. Bedeutung hat die Regelung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2, we...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.3 Aufhebung des Verwaltungsaktes erforderlich (§ 50 SGB X)

Rz. 6 Der Kostenersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der der Sozialhilfeleistung zugrunde liegende rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben ist (BVerwG, Urteil v. 20.11.1997, 5 C 16/97, NDV-RD 1998 S. 33; Petersen, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 104 Rz. 6; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O., § 104 Rz. 4). Nach altem Recht folgte dies aus einem entspr...mehr

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Jung, SGB XII § 104 Kostene... / 2.1.1 Rechtswidrige Sozialhilfeleistung

Rz. 4 Sozialhilfe muss geleistet worden sein, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Die Sozialhilfe ist also zu Unrecht, d. h. ohne Rechtsgrund geleistet worden. In diesen Fällen greift § 50 SGB X, allerdings nur in Bezug auf den Leistungsempfänger selbst, nicht im Hinblick auf Dritte wie etwa Ehegatten oder Eltern minderjähriger Kinder (Bieback, in: Grube/Wa...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG mit 3 Modifikationen: Die Freibeträge in Abs. 1 und Abs. 3 wurden vom 2-fachen auf das 3-fache des Grundbetrages (nach § 85 Abs. 1) erhöht. Der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wird dem Ehegatten gleichgestellt. Leistungen der Grundsicherung (§§ 41ff.) sind nich...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.6.2 Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 45 Wer durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen wird, kann gemäß § 54 Abs. 1 SGG Anfechtungsklage erheben. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Sozialhilfeträger für die anspruchsbegründenden Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings trifft den in Anspruch genommenen Kläger eine prozessuale Mitwirkungspflicht, soweit es um...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.4 Kausalität

Rz. 25a Zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit muss ein ursächlicher Zusammenhang (Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O.) bestehen. Da der Kostenersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten der deliktischen Zivilrechtshaftung ähnelt (BVerwG, Urteil v. 10.4.2003, 5 C 4/02; vgl. auch Rz. 18), ist es gerechtfertigt, hier die ziv...mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.1.2 Kostenersatzpflichtiger

Rz. 16 Verpflichtet zum Ersatz der erbrachten Sozialhilfeleistung ist gemäß Abs. 1 Satz 1 derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die Umstände herbeigeführt hat, die zur Bedürftigkeit geführt haben. Er muss allerdings im Zeitpunkt der schuldhaften Handlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieses Merkmal ist ab Mitternacht (24 Uhr) des 18. Geburtstages gegeben. Rz....mehr

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Jung, SGB XII § 103 Kostene... / 2.2 Übergang auf den Erben

Rz. 33 Die eingetretene Kostenersatzpflicht geht nach Abs. 2 auf den Erben über, der in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 2 mit dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalles haftet. Maßgeblich ist daher der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Wert des Nachlasses ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlage...mehr