Fachbeiträge & Kommentare zu Aufhebungsvertrag

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§ 4 Arbeitsrecht / c) Form

Rz. 319 Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.[534] Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB soll den Kündigungsempfänger hinsichtlich der Aufklärung der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, schützen.[535] Dies bed...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Schriftform

Rz. 487 Wegen des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB mit Ausschluss der elektronischen Form für Aufhebungsverträge und ggf. auch Abwicklungsverträge (siehe Rdn 464) ist sicherzustellen, dass die Schriftform durch die von den jeweils Vertretungsberechtigten unterzeichneten Urkunden gewahrt wird, insbesondere wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer fristwahrenden...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ll) Aufklärung durch den Arbeitgeber

Rz. 511 Generell ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, über die Rechtswirkungen und Folgen der Vereinbarung aufzuklären.[831] Der Arbeitgeber muss aber, wenn er den Aufhebungsvertrag aus eigenem Interesse veranlasst hat, auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen nach dem SGB III – Sperrzeit (§ 159 SGB III), Ruhen des Arbeitslosengeldes durch Anrechnung der Abfindung (§...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / nn) Rücktrittsrecht

Rz. 513 Wie bereits ausgeführt, hat das BAG ein allgemeines Widerrufsrecht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge abgelehnt. Gleichwohl ist aus den dargelegten Gründen vorsorglich zu empfehlen, alternativ eine Erklärung aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht und eine Bedenkzeit verzichtet, oder ein solches kurzfristiges Widerrufsrecht zuzu...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen und sonstigen Vergütungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 480 Die Steuerbegünstigung[820] für Entlassungsentschädigungen erfordert eine vom Arbeitgeber veranlasste oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Beendigungsmodalität wie Kündigung, Aufhebungsvertrag usw. sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung. Werden in dem Arbeitsverhältnis ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / c) Herausgabe der Arbeitspapiere

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§ 4 Arbeitsrecht / mm) Salvatorische Klausel

Rz. 512 Zur Absicherung des Bestandes der Vereinbarung wird die übliche Klausel empfohlen, wonach die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam ist, wenn einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sind und die Parteien sich verpflichten, nach dem Vertragswillen entsprechende rechtswirksame Regelungen zu finden. Unterliegt der Aufhebungsvertrag als vom Arbeitgeber gestellter Formular...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Bezeichnung des Vertrages

Rz. 486 Aufgrund des individuellen Sachverhaltes muss entschieden werden, ob ein Aufhebungsvertrag, ein Abwicklungsvertrag oder eine Kündigungsfolgenvereinbarung gewählt und gewollt wird. Dazu wird auf die Argumente und Kriterien in vorstehenden Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 464 ff.). Maßgebend wird die Beurteilung der kündigungsrechtlichen Situation und der arbeitsförde...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Beendigungsmodalität

Rz. 489 Je nach Wahl der Vertragsart kommen folgende Formulierungen in Betracht: aa) Aufhebungsvertrag Rz. 490 "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers unter Wahrung der gesetzlichen/tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist einvernehmlich aus betrieblichen/personenbedingten Gründen/zur Vermeidung einer K...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Kosten, prozessuale Erklärungen

Rz. 507 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ein erheblicher Faktor sein und bedürfen deshalb einer Regelung. Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig der Vierteljahresbezug brutto ohne Berücksichtigung der Abfindung. Anwaltskosten sind gem. § 12a ArbGG in der ersten Instanz nicht zu erstatten. Der Rechtsschutz b...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / f) Freistellung, Urlaub

Rz. 494 Für die Zeit zwischen Vereinbarung und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig das Interesse einer Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung des restlichen Urlaubes. Dabei ist zu beachten und zu regeln:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Datum der Beendigung

Rz. 493 Bei der Festlegung des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses sind zu beachten:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Abwicklungsvertrag

Rz. 491 "Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte, ordentliche, betriebsbedingte/personenbedingte Kündigung vom Tag X zum Tag Y seine Beendigung gefunden hat/finden wird."mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Berufungsbegründung

Rz. 25 Muster 37.6: Berufungsbegründung Muster 37.6: Berufungsbegründung An das Landessozialgericht _____ In Sachen _____ gegen Bundesagentur für Arbeit, _____ Az. _____ beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin zu erkennen: Das Urteil des SG vom _____ und der Bescheid vom _____ in Gestalt des Widerspruchsbescheides _____ vom _____ zu Az. _____ werden aufgehoben und die Be...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Sonstige immateriellen Leistungen

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§ 4 Arbeitsrecht / ee) Verschwiegenheitspflicht, Betriebsgeheimnisse

Rz. 504 Zumeist wird auch die nachvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Die Vereinbarung gibt Gelegenheit, bei Bedarf eine Regelung nachzuholen, zu ergänzen, zu bestätigen und zu konkretisieren; dabei können Veränderungen der Tätigkeitsbereiche seit Vertragsbeginn, insbesondere auch Besonderheiten der ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / cc) Kündigungsfolgenvereinbarung

Rz. 492 "Der Arbeitgeber hat durch Schreiben vom Tag X eine fristgerechte, ordentliche, betriebsbedingte/personenbedingte Kündigung erklärt, die dem Arbeitnehmer am Tag Y zugegangen ist. Das Arbeitsverhältnis endet demnach mit Ablauf des Tages Z. Über die Folgen dieser Kündigung treffen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung: …" Bei der Beendigungsmodalität ist § 159 SGB ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / kk) Geheimhaltung der Vereinbarung

Rz. 510 In besonderen Fällen kann ein Interesse daran bestehen, dass der Arbeitnehmer über den Inhalt der Vereinbarung, insbesondere die finanziellen Regelungen, Stillschweigen bewahrt. Von der Verpflichtung sind gesetzliche Auskunftspflichten oder Auskünfte gegenüber Behörden und Gerichten zur Wahrnehmung eigener Rechte und Ansprüche auszunehmen.mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Rubrum für Beendigungsvereinbarungen

Rz. 514 Muster 4.42: Rubrum für Beendigungsvereinbarungen Muster 4.42: Rubrum für Beendigungsvereinbarungen Aufhebungsvertrag/Kündigungsfolgenvereinbarung Zwischen _____ (Adresse) (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau _____ (Adresse) (im Folgenden Arbeitnehmer/in genannt) wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / c) AGB-Kontrolle

Rz. 488 Vorsorglich ist zu prüfen und zu beachten, ob ein Formularaufhebungsvertrag, der nicht individuell ausgehandelt ist, zum Einsatz kommen soll, der dann der AGB-Kontrolle, insbesondere dem Benachteiligungsverbot nach § 307 BGB unterliegt.mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Rz. 216 Nach § 110 GewO werden die für Handlungsgehilfen geltenden Regelungen der §§ 74 ff. HGB einheitlich für alle Arbeitnehmer angewendet. Auf Nichtarbeitnehmer sind die §§ 74 ff. HGB nicht anwendbar. Für Handelsvertreter besteht eine den arbeitsrechtlichen Vorschriften ähnliche Regelung (§ 90a HGB; vgl. im Einzelnen das Kapitel "Handelsvertreterrecht" in diesem Buch). Fü...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Anrechnung von Abfindungen, sonstigen Vergütungen auf Arbeitslosengeld

Rz. 472 § 158 SGB III führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Voraussetzungen dafür sind die Zahlung oder ein Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist oder ohne Einhaltung...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / h) Sonstige finanzielle Leistungen

Rz. 499 In Betracht kommen: aa) Sonstige immateriellen Leistungen Rz. 500mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / dd) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Rz. 503 Häufig stellt sich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot noch sinnvoll erscheint (auch unter Berücksichtigung der Karenzentschädigung) und vereinbart werden soll (siehe Rdn 216 ff.). In der Vereinbarung sollten dazu geregelt werden: sachlicher und räumlicher Geltungsbereich, Dauer, Höhe und Fälligkei...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Übertragung von Urhebernutzungsrechten, auch an Computerprogrammen, Arbeitnehmererfindungen

Rz. 501 Es gilt der Grundsatz, dass das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber gehört.[825] Durch Vereinbarung können die Rechte an Arbeitnehmererfindungen und Arbeitnehmerurheberrechten übertragen, verändert oder in sonstiger Weise geregelt werden, um eine Rechtsunsicherheit auszuschließen.mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ff) Abwerbeverbot

Rz. 505 Umstritten und nicht klar abgrenzbar ist das aus der nachvertraglichen Treuepflicht folgende Verbot, Mitarbeiter des Arbeitgebers abzuwerben. Er darf zwar über seine Pläne sprechen, insbesondere auch Vorzüge eines neuen Arbeitgebers herausstellen, nicht jedoch auf die Mitarbeiter einwirken, um sie zum Arbeitgeberwechsel zu veranlassen oder dabei zu unterstützen.[826]...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 24 Die Agentur für Arbeit ist befugt, eine Sperrzeit gem. § 159 SGB III [64] festzustellen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.[65] Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unte...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Zeugnisarten

Rz. 521 In den gesetzlichen Regelungen wird zwischen dem sog. einfachen Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung und dem sog. qualifizierten Zeugnis, das darüber hinaus eine Leistungs- und Führungsbeurteilung enthält, unterschieden. Die Erteilung des jeweiligen Zeugnisses erfolgt nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. Rz. 522 Nach dem Zeitpunkt der Zeugniserteilung untersch...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / g) Abfindung, Entschädigung

Rz. 495 Die Höhe der Abfindung kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, z.B. Einhaltung oder Abkürzung der Kündigungsfrist, Unkündbarkeit, Sonderkündigungsschutz, Entschädigung für Einkommensverluste, verfallbare Versorgungsanwartschaften, Rentenverluste bei Frühpensionierung, Kosten der Stellensuche, Qualifizierung (Outplacement), Übertragung von Urhebernutzungsrechte...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / cc) Zeugnis, Arbeitspapiere

Rz. 502 Die Erteilung eines Zeugnisses führt häufig auch nach Beendigungsvereinbarungen noch zum Streit über den Zeugnisinhalt. Die üblichen Formulierungen wie: "Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt" sind nicht geeignet, den Zeugnisstreit zu vermeiden. Empfohlen wird, einen Zeugnisentwurf zum Gegenstan...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ii) Aufrechnung, Zurückbehaltung

Rz. 508 Die wechselseitigen Forderungen und Pflichten aus der Vereinbarung können Zurückbehaltungsrechte und ein Recht zur Aufrechnung auslösen und begründen. Dadurch kann die Durchführung der Vereinbarung verzögert oder streitig werden. Deshalb sind diese beiden Punkte zu regeln, auch unter Einbeziehung der in der Vereinbarung nicht geregelten wechselseitigen Ansprüche der ...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 5. Mietaufhebungsvertrag

Rz. 24 Die Vertragsparteien können darüber hinaus das Mietverhältnis jederzeit durch vertragliche Vereinbarung beenden. Ein solcher Mietaufhebungsvertrag ist grds. formlos möglich, aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertragsabschluss (vgl. Rdn 142 ff.). Der Vertragsinhalt unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien. Im Vertrag sind so...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / gg) Herausgabe von Firmeneigentum

Rz. 506 Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe von Firmeneigentum, insbesondere Unterlagen, ist üblicherweise in den Arbeitsverträgen bereits geregelt (siehe Rdn 70). Es empfiehlt sich, die Verpflichtung bei Bedarf zu aktualisieren, zu konkretisieren oder neu zu regeln. Dabei sind die Möglichkeiten der Vervielfältigung, insbesondere der Computertechnik, in einer umfass...mehr

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§ 37 Sozialrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 A, geboren 1965, war von 2004 bis April 2019 als Kabelwicklerin (Wickeln von Motoren-Ankern) bei einem Unternehmen der Elektrobranche beschäftigt. Sie erhielt im September 2019 ein Schreiben des Arbeitgebers, mit dem ihr zum 30.4.2020 gekündigt wurde. Zur Begründung hieß es darin, dass im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen und der Einführung neuer Fertigungsverfahren viel...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Arbeitgeberdarlehen

Rz. 281 Muster 4.26: Arbeitgeberdarlehen Muster 4.26: Arbeitgeberdarlehen Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis Mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis wird nachfolgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis vereinbart:mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / j) Auskunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 539 In der Arbeitsrechtspraxis hat die neben dem Zeugnis erteilte Auskunft des früheren Arbeitgebers gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen neuen Arbeitgebern, große Bedeutung. Sie wird meist telefonisch erteilt, ist schwer fassbar, kaum justitiabel und entgegen der Zielsetzung des Zeugnisses häufig geeignet, den Arbeitnehmer massiv in seinem beruflichen Fortkommen...mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / 8. Beendigung

Rz. 46 Die Beendigung des Handelsvertretervertrages kann aufgrund Zeitablaufs, Anfechtung, Aufhebungsvertrages sowie des Todes einer Vertragspartei erfolgen. Probleme ergeben sich bei der Kündigung des Vertrages. Eine Teilkündigung des Vertrages ist nicht möglich.[148] Als zulässig erachtet wird hingegen eine Änderungskündigung. Das geänderte Angebot kann auch konkludent ang...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten

Rz. 86 Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten Muster 4.8: Ausführlicher Arbeitsvertrag für einen Angestellten (Rubrum wie Muster Rdn 84) Anstellungsvertrag (Regelungen wie Muster "Mindeststandard-Vertrag nach den Anforderungen des Nachweisgesetzes“ (Rdn 85 ) mit folgenden nach Bedarf zusätzlich/alternativ einzufügenden Klauseln:)" 1. Kündigung – alternati...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Kündigungsfolgenvereinbarung

Rz. 478 Wenn eine Kündigung im Hinblick auf die Sperrfristregelung des § 159 SGB III geboten erscheint, sollten die Folgen der Kündigung wegen der vorstehenden Bedenken gegen den Abwicklungsvertrag in Form einer Kündigungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die schon durch ihre Bezeichnung deutlich macht, dass die vorangegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / jj) Ausgleichsklausel

Rz. 509 Üblich und sinnvoll aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Ausgleichsklausel. Dabei ist Folgendes zu beachten: Durch die Ausgleichsklausel können nicht erledigt werden unverzichtbare Ansprüche, wie zB:mehr

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§ 20 Handelsvertreterrecht / d) Fristen, Verzicht

Rz. 59 Der Ausgleichsanspruch ist nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung formlos mindestens außergerichtlich geltend zu machen.[271] Wurde der Anspruch fristwahrend geltend gemacht, verjährt er nach § 195 BGB in 3 Jahren. Der Handelsvertreter kann nach § 89b Abs. 4 HGB auf den Anspruch nicht im Voraus[272] verzichten. Dies gilt auch im Falle...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Schwangere und Mütter

Rz. 428 Nach § 17 MuSchG besteht Sonderkündigungsschutz für Frauen[748] während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. § 134 BGB nichtig.[749] Das MuSchG gilt für alle in § 1 Abs. 2 MuSchG genannten Personen. Hie...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 7. Muster: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag)

Rz. 87 Muster 4.9: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) Muster 4.9: Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) (Rubrum wie Muster Rdn 84) Arbeitsvertrag für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung im Privathaushalt (Mini-Job-Vertrag) § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisse...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 4. Leistungsverweigerungsrecht des Käufers (zu Nr. 5 der Anlage Zahlungsplan)

Rz. 44 Die Anwendbarkeit des § 7 MaBV muss eigens vereinbart werden, damit der Bauträger den Kaufpreis entgegennehmen darf, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV (Genehmigung, Vormerkung, Sicherung der Lastenfreistellung) zu erfüllen. Umstritten war jedoch die Frage, ob der Bauträger auch nach Beibringung der in § 7 MaBV vorgesehenen Bürgschaft Käuferleistungen nur nac...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / j) Auslandseinsatz

Rz. 199 Bei jeder Auslandstätigkeit[354] stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist.[355] Nach Art. 27 EGBGB obliegt die Entscheidung über das anzuwendende Recht (Arbeitsvertragsstatut) den Vertragsparteien. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Bei Arbeitsverträgen unterliegt die Rechtswahl der Schranke des Art. 30 Abs. 1 EGBGB, wonach der dem Arbeit...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / II. Muster: Wohnraummietvertrag

Rz. 38 Muster 31.1: Wohnraummietvertrag Muster 31.1: Wohnraummietvertrag Mietvertrag zwischen _____, – Vermieter – und _____, – Mieter – § 1 Mieträume Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause _____ in _____-Geschoss (rechts/links/Mitte) belegene Wohnung, bestehend aus _____ Zimmern, _____ Küche, _____ Diele, _____ Flur, _____ Bad/Dusche, _____ WC. Die Wohnfläch...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / (1) Schriftform

Rz. 58 Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform wirksam. Es ist aber schon aus Beweisgründen, und weil der schriftliche Arbeitsvertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu empfehlen. Ist die Schriftform durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gefordert, wird sie gewahrt durch eine einheitliche Vert...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Rz. 329 Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung, durch Befristung, infolge einer Anfechtung des Arbeitsvertrages oder infolge eines Aufhebungsvertrages beendet wird.[553] Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Untern...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Probearbeitsverhältnisse

Rz. 92 Das Probearbeitsverhältnis kann als befristetes oder als unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Probe unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG. Der Betriebsrat hat aber kein Widerspruchsrecht gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, wenn ein befristetes anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mi...mehr