Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Tax Solutions für mehr Effi... / 4 Scheinselbstständigkeits-Check

Mit der Smart Solution Scheinselbstständigkeits-Check können Sie die Risiken einer Scheinselbstständigkeit analysieren und bewerten. Das Tool unterstützt Sie dabei, eine weitestgehend verlässliche Beurteilung freier Mitarbeiter bzw. Dienstleister vorzunehmen und so das Scheinselbstständigkeits-Risiko zu minimieren. Zwar ist eine rechtsverbindliche Aussage nicht möglich, da j...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.1 Rechtsnatur und allgemeiner Inhalt der Abtretung

Abgetreten wird das Arbeitseinkommen durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer als Forderungsgläubiger (Zedent) und einem Dritten als Neugläubiger (Zessionar).[1] Als Abtretungsvertrag erfordert die Zession übereinstimmende, auf die Einkommensabtretung gerichtete Willenserklärungen des Arbeitnehmers und des Neugläubigers. Der Abtretungsvertrag muss ein bestimmtes (oder bestimmb...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.9 Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber

Die Wirksamkeit der Abtretung von Arbeitseinkommen – wie überhaupt jeder Abtretung – ist im Gegensatz zur praktisch bedeutungslosen Verpfändung[1] rechtlich nicht davon abhängig, dass sie der Arbeitnehmer als bisheriger Gläubiger oder in seinem Namen und Auftrag der Neugläubiger dem Arbeitgeber anzeigt. Der Neugläubiger hat auch dann mit Abschluss des (formlosen) Abtretungsv...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.1 Schutzbedürfnis und -vorschriften

Schutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers über Abtretung Der Arbeitgeber steht bei dieser für ihn kaum noch überschaubaren Gestaltungsvielfalt und angesichts der Besonderheiten, die die Rechtsprechung herausgestellt hat, immer wieder vor der Frage, wie er im Einzelfall verfahren soll. Hat er bei forderungsabhängiger (bedingter) Abtretung[1] sowie bei unwirksamer (unbedingter) Ab...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 7.1 Die abstrakte Lohnabtretung

Ist die Abtretung abstrakt (vom Rechtsgrund losgelöst) erfolgt[1], dann bleibt der Zessionar Gläubiger des abgetretenen Arbeitseinkommens bis zur Rückübertragung an den Arbeitnehmer oder Übertragung an einen anderen Berechtigten. Einen einseitigen Verzicht des Neugläubigers auf die abgetretenen Einkommensansprüche gibt es rechtlich an sich nicht. Der Verzicht ist jedoch als ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 1.2 Lohnabtretung und Lohnpfändung

Begriff der Abtretung Abtretung ist die vertragliche Forderungsübertragung, sie bewirkt einen Gläubigerwechsel ("Rechtsnachfolge in die Forderung").[1] Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens auf einen anderen übertragen; möglich ist auch die Abtretung künftiger Forderungen auf Arbeitsentgelt. Die Abtretung erfolgt als freiwillige ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.2 Stille Zession; unwirksame Abtretung

Wann bewirkt Einkommenszahlung des Arbeitgebers Erlöschen der Forderung? Hat der Arbeitgeber von der Abtretung keine Kenntnis (sog. stille Zession[1]), bewirkt die fortlaufende Einkommenszahlung an den Arbeitnehmer als Erfüllung Erlöschen der jeweiligen Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts.[2] Der Zessionar muss diese Leistungen an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lass...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.5 Aufrechnungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber kann dem Neugläubiger nach § 404 BGB auch entgegenhalten, dass der Anspruch bereits durch Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer[1] vor der Abtretung erloschen ist. Gleichermaßen muss der Zessionar auch eine nach der Abtretung erfolgte Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen, wenn der Arbeitgeber bei der Aufre...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.2 Form der Einkommensabtretung

Eine Form ist für die Abtretung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die Abtretungserklärung des Arbeitnehmers[1] könnte daher mündlich erfolgen. Der Neugläubiger wird aber bereits aus Beweissicherungsgründen für diese Abtretungserklärung regelmäßig Schriftform verlangen. Zur Geltendmachung des abgetretenen Arbeitseinkommens durch ihn gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Abtr...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 7.2 Die forderungsbedingte Abtretung

Ist die Wirksamkeit der Abtretung zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs des Neugläubigers ausdrücklich von Bestand und Umfang der gesicherten oder zu tilgenden Forderung abhängig gemacht (auflösend bedingte Abtretung, praktischer Sonderfall[1]), dann entfallen mit Erlöschen oder Tilgung der Gläubigerforderung die Abtretungswirkungen.[2] Dann tritt bei dieser auflös...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 1.3 Beteiligte bei einer Einkommensabtretung

Beteiligt sind der Arbeitnehmer, der als Zedent sein Arbeitseinkommen an einen Dritten (meist an einen seiner Gläubiger) abtritt, der Arbeitgeber, gegen den der über sein Einkommen durch Abtretung verfügende Arbeitnehmer einen Anspruch auf das fortlaufende Arbeitseinkommen hat (= Schuldner der Forderung auf Einkommenszahlung), ein Dritter, der neue Gläubiger (Zessionar), auf de...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.1 Anspruch des Neugläubigers

Mit rechtswirksamer Abtretung tritt der Neugläubiger an die Stelle des Arbeitnehmers als Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens.[1] Er tritt aber nicht etwa in das Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer kann das Arbeits- oder Dienstverhältnis daher jederzeit kündigen oder (sonst) beenden. Wenn eine Forderung an den Arbeitgeber (pfändbar) nicht besteht, is...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.4 Einkommensabtretung und sonstige Vereinbarungen

Nicht immer ist Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers nur die Abtretung seines Arbeitseinkommens in bestimmtem Umfang. Vielfach bildet die Einkommensabtretung nur einen Teil des vom Neugläubiger mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrags. Oft ist die Abtretung in einem Kredit- oder Kaufvertrag enthalten und dient der Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.10 Inkasso-Abtretung, Einziehungsermächtigung, Vollmacht

Eine Inkasso-Abtretung liegt vor, wenn die Abtretung von Arbeitseinkommen zum Zwecke seiner Einziehung beim – in diesem Fall meist zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen – Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers erfolgt. Im Außenverhältnis handelt es sich um eine Vollabtretung mit Gläubigerwechsel. Wie bei der Sicherungsabtretung[1] hat der Berechtigte im Innenverhältni...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.3 Forderungsbedingte Abtretung

Sind die Abtretungswirkungen ausdrücklich vom Entstehen der Gläubigerforderung (z. B. Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, zur Darlehensrückzahlung nach Auszahlung des Kredits) abhängig gemacht (praktisch selten), so wirkt diese aufschiebend bedingte Abtretung erst mit dem Entstehen der Gläubigerforderung.[1] Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall daher keine Kenntnis von ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / Zusammenfassung

Überblick Das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen kann abgetreten werden, soweit es der Pfändung unterworfen ist. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag des Arbeitnehmers mit einem Dritten, dem Zessionar (Neugläubiger). Einer Form bedarf dieser Abtretungsvertrag gesetzlich nicht. Wirksamkeit erlangt er mit Abschluss auch dann, wenn er (wie dies bei der Sicherungsabtretung häufig ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.8 Abtretung erfüllungshalber

Arbeitseinkommen kann der Arbeitnehmer an einen seiner Gläubiger abtreten, um damit eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit (z. B. eine Kaufpreisforderung, eine Schadensersatzforderung) zu erfüllen (Abtretung erfüllungshalber). Eine solche Abtretung ist nicht grundsätzlich nichtig (z. B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Sie kann aber von anderen Gläubigern de...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.2 Geltendmachung und Beitreibung

Die Forderung auf Zahlung des abgetretenen Arbeitseinkommens bleibt ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Für ihre Geltendmachung ist daher auch weiterhin das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig.[1] Ein im Zeitpunkt der Abtretung über die Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens bereits anhängiger Rechtsstreit wird durch die Abtretung nicht berührt.[2] Hat der Neugläubiger ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.3 Unbedingte Sicherungsabtretung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sittenwidrigkeit

Stets erforderlich ist die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Ist die Abtretung nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen, so kommt es für das Bestimmtheitserfordernis auf die zu sichernde Forderung überhaupt nicht an. Möglich ist auch die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehen...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.6 Abtretung künftigen Arbeitseinkommens

Die Fälligkeit des Arbeitseinkommens ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abtretung. Ansprüche auf künftiges Arbeitseinkommen können daher abgetreten werden.[1] Welche künftigen Geldforderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von der Abtretung erfasst werden, ist durch Auslegung zu ermitteln[2]; eine Abfindungszahlung für den Arbeitsplatzverlust gehö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.3 Abtretungsvertrag und Rechtsverhältnis

Als dingliches Verfügungsgeschäft [1] ist der Abtretungsvertrag vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Kausalgeschäft) unabhängig (abstrakt). Der rechtliche Grund für den Abtretungsvertrag ist daher für den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Einen Anspruch darauf, über das die Abtretung veranlassende Grundgeschäft (das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Zessionar) unterric...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.5 Bezeichnung des abgetretenen Arbeitseinkommens im Abtretungsvertrag

Die Bezeichnung des Arbeitseinkommens im Abtretungsvertrag oder in der Abtretungserklärung hat die abgetretenen Entgeltansprüche möglichst genau zu benennen – die umfassende Einbeziehung aller Entgeltbestandteile im Fall von Pfändungen aufgrund der Aussage des § 850 Abs. 4 ZPO [1] gilt nicht im Fall von Abtretungen.[2] Gerade bei der in der Praxis üblichen Verwendung von Form...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.2 Bestimmtheit der forderungsabhängigen Sicherungsabtretung

Ist die Sicherungsabtretung im Einzelfall forderungsabhängig (bedingt) vereinbart, dann hat sie bestimmt oder bestimmbar zu sein. Unwirksam ist die Sicherungsabtretung, wenn sie an Bedingungen geknüpft ist, die den Umfang der abgetretenen Einkommensforderung ungewiss machen.[1] So hat der BGH[2] eine Einkommensabtretung "als Sicherheit für alle Forderungen der Bank, gleichgü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 8 Lohnabtretung und Kündigung

Die Mehrbelastung und Mehrarbeit des Arbeitgebers infolge von Pfändungen und ebenso von Lohnabtretungen rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Das gilt auch für mehrfache und wiederholte Pfändungen oder Abtretungen. Nur wenn dazu weitere Umstände treten, kann eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung zulässig und sozial gerechtfertigt sein. Das Bestehen e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.1.3 Ausländer

Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Grundsicherungsgeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.4 Einwendungen des Arbeitgebers gegenüber dem Neugläubiger

Der Arbeitgeber kann dem Neugläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den Arbeitnehmer als den bisherigen Gläubiger begründet waren.[1] Denn die Stellung des Arbeitgebers, der bei einer Abtretung nicht mitwirkt, darf nicht verschlechtert werden. Auf Geltendmachung von Einwendungen kann der Arbeitgeber durch Vertrag mit dem Neugläubiger verz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 1.1 Begriff des Arbeitseinkommens

Als Arbeitseinkommen abtretbar ist jede Vergütung in Geld aus einem gegenwärtigen, künftigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Dazu gehört der Lohn der Arbeiter ebenso wie das Gehalt der Angestellten und Beamten. Weiter rechnen dazu Warte- und Ruhegelder[1] sowie Witwen- und Waisengelder und alle anderen Bezüge aus früheren Dienstleistungen, die vom vormaligen A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 9.2 Zusammentreffen von Lohnabtretung und Lohnpfändung

Arbeitseinkommen kann, soweit nach § 400 BGB gesetzlich zulässig, abgetreten[1] und in gleichem Umfang nach §§ 850 ff. ZPO gepfändet werden.[2] Voraussetzung ist, dass sowohl die Abtretung als auch die Pfändung wirksam sind. Ist die Abtretung unwirksam, ergibt sich aus dem zugrunde liegenden wirksamen Kausalgeschäft, z. B. dem Darlehensvertrag, kein vorrangiger Anspruch auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.4 Urkunde über Abtretungsvertrag und Rechtsverhältnis; Geschäftsbedingungen

Die abstrakte, vom Kausalgeschäft losgelöste Rechtsnatur der Einkommensabtretung[1] wird auch nicht dadurch geschmälert, dass ein der Abtretung zugrunde liegender Sicherungszweck (oder sonst ein Grundgeschäft) in der Abtretungsurkunde erwähnt wird. Die Anzeige der Abtretung durch den neuen Gläubiger berechtigt den Arbeitgeber daher, an den Zessionar auch dann zu zahlen, wenn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 9.1 Rechtslage bei Vorliegen mehrerer Abtretungen

Bei mehrfacher Abtretung ist grundsätzlich nur die zeitlich erste Abtretung wirksam (Prioritäts- oder Präventionsgrundsatz).[1] Sie bewirkt den Gläubigerwechsel[2], sodass jede spätere Abtretung unwirksam ist, weil der Zedent bei der weiteren Abtretung nicht mehr zur Verfügung befugter Rechtsinhaber ist. Wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitseinkommen an mehrere Gläubiger abtrit...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland

1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für A...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.3 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird empfohlen. Praxis-Beispiel Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei Auslandsbeschäftigun...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.2.2 Gruppenversicherung

Bei einer Gruppenversicherung wird eine bestimmte Personengruppe in einem Vertrag zusammengefasst und gegen das Risiko der Krankheit versichert. Diese Versicherung ist in der Regel für Unternehmen interessant, die häufig Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Es gibt sowohl Gruppenversicherungen, die individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens ausgestaltet werden, als auch...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach Argentinien entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Achtung Bei Anwartschaftsversicherung ist eine Familienversicherung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Argentinien in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der argentinische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Argentinien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.2.1 Krankengeldtageversicherung

Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat. Praxis-Tipp Langfristige Krankengeldtageversicherung Beim Abschluss einer privaten Krankengeldtageversicherung ist zu empfehlen, eine Krankengeldtageversicherung mit einer l...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1.5 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. Praxis-Beispiel Abrechnung über die K...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig Doppelversicherungen sind möglich Mit Argentinien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Argentinien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden. 1.2.1 Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Argentinien entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Argentinien um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Argentinien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die är...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / Zusammenfassung

Begriff Argentinien gehört zum vertragslosen Ausland. Dies bedeutet, dass Argentinien ein Staat ist, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 nicht gilt. Deutschland hat mit Argentinien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in §...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.4 Rentenversicherung

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Argentinien entsandt, unterliegt er weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch im Bereich der Rentenversicherung. Wichtig Einkommensniveau beachten Grundsätzlich ist der Abschluss einer privaten Rentenversicherung nicht notwendig, da im Rahmen einer Ausstrahlung weiterhin eine Absicherung im Bereich der R...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesetzesradar / 3.13 Rentnerbeschäftigung

Gesetzestitel: Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Das Anschlussverb...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesetzesradar / 1.3 Entgelttransparenz

Gesetzestitel: Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz), Anpassung aufgrund der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 Stand im Gesetzgebungsverfahrenmehr