Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kasachstan / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vietnam / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Taiwan / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Saudi-Arabien / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Belarus / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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San Marino / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Malta / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Norwegen / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Malaysia / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Sri Lanka / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Monaco / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 5.5 Sonderausgabenabzug

Erhält ein Alleingesellschafter eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage), hat er diese wirtschaftlich aus eigenen Mitteln erbracht.[1] Deshalb ist der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag der Basisversorgung ab 2005 für den Sonderausgabenabzug nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen. Der BFH hat dies auch für 2 jeweils zu 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsf...mehr

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Andorra / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

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Usbekistan / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Katar / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Andorra / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Ukraine / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
San Marino / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 5 Tarifvertragliche Sonderregelungen

Rz. 17 § 13 Abs. 1 BUrlG gestattet die Abweichung von § 8 BUrlG durch Tarifverträge. § 13 Abs. 1 BUrlG verbietet jedoch Abweichungen von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Damit ist das Prinzip des bezahlten Urlaubs gesetzlich verankert.[1] Deshalb sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, Regelungen zu treffen, die in den Bestand oder den Umfang des unabdingbaren gesetzlichen Mi...mehr

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Russland / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Monaco / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 5.1 Anwendbare Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Übt eine Person mehrere selbstständige Tätigkeiten und mehrere Beschäftigungen aus, erfolgt die Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deutsche Verbindungsstelle ... / 2.2 Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen

Die DVKA schließt mit ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, in denen insbesondere die Details für die Umsetzung der Abkommen in der Praxis geregelt sind. Hierzu gehören besondere Regelungen für die Leistungsaushilfe, Kostenabrechnung, Datenübermittlung sowie Vereinbarung der notwendigen Vordrucke. Ein weiterer Bereich ist der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Urlaub soll nach der Gesetzesbegründung der "Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft dienen".[1] Es geht also um die selbstbestimmte Erholung des Arbeitnehmers im Sinne körperlicher, geistiger und seelischer Regeneration.[2] Zur Unterstützung dieses Zwecks beschränkt § 8 BUrlG das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG, seinen Urlaub zu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 2.1 Beitragsschuldner ändert sich nicht durch Abführungserklärung des Arbeitgebers

Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krank...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 2.1 Fehlen der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist durch den Arbeitnehmer veranlasst

Rz. 4 § 39c EStG enthält in Abs. 1 die Regelung des Lohnsteuereinbehalts, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können. Die Vorschrift unterscheidet dabei, ob dies auf Verschulden des Arbeitnehmers beruht oder nicht. Rz. 5 Der Arbeitnehmer ist nach § 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Eintrit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 3 Lohnsteuerabzug bei Fehlen der Bescheinigung, Abs. 2

Rz. 16 Wurde einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer erteilt, hat er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung für den LSt-Abzug zu beantragen, § 39e Abs. 8 EStG. Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (sog. Auslandsbedienstete) und nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich. Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören....mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 2.2 Fehlen der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist nicht durch den Arbeitnehmer veranlasst

Rz. 10 Ist das Fehlen der ELStAM nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen, enthält § 39c Abs. 1 S. 2–5 EStG ein besonderes Verfahren zum Einbehalt der LSt. Ein Nichtverschulden des Arbeitnehmers liegt zum einen vor, wenn die ELStAM wegen technischer Störungen nicht abgerufen werden können. Dies kann bspw. durch technische Schwierigkeiten bei Anforderung und A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.2 Rechtslage mit aktueller Konkretisierung durch die DGUV-V 1

Mit der Konkretisierung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 wird nicht mehr zur Mitbestimmung gesagt, als bislang im Gesetz steht. Jedoch ist hier auf die Rechtsprechung des BAG zurückzugreifen: In seiner oben bereits angesprochenen Entscheidung vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12) führt das BAG aus: Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 39c Abs. 1 EStG regelt die Anwendung der (ungünstigen) Steuerklasse VI, wenn keine ELStAM vorliegen, entweder weil der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nach § 39e Abs. 4 EStG schuldhaft nicht nachkommt oder das BZSt eine Mitteilung der ELStAM ablehnt. § 39c Abs. 2 regelt die Anwendung der Steuerklasse VI für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer keine Identifika...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 1.1 Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner für den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % bzw. 5 %[1] des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die in einer vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigung auch über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei sind oder bei einer nach dem 31.12.2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 A...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 4 Beiträge in Abhängigkeit der Kinderzahl in der Pflegeversicherung

Kinderlose Versicherte, die 23 Jahre oder älter sind, müssen in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag und somit höhere Beiträge hinnehmen als Versicherte mit Kindern. Seit dem 1.7.2023 beträgt der Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %), wodurch sich der Beitragssatz für Kinderlose bis zum 31.12.2024 von 3,4 % auf 4,0 % erhöhte (bis 30....mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 1 Beschäftigungsverhältnis

Bei pflichtversicherten Beschäftigten ist nur der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber der Einzugsstelle Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das gilt für die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes[1] Verpflichteten hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entsprechend. Beitragsschuldner der Rentenversicherungsbeiträge im Verfahren ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.3 Umsetzung der Mitbestimmung – Mustertext einer Betriebsvereinbarung

Es empfiehlt sich auf alle Fälle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 77 BetrVG im Rahmen der der Mitbestimmung unterliegenden Aspekte. Auch und gerade um der Situation gerecht zu werden, dass verschieden "starke" Mitgestaltungsrechte des Betriebsrats in diesem Zusammenhang wirken können.[1] Hier ein Mustertext einer solchen Betriebsvereinbarun...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 3 Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenkassen können bei Bedarf einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.[1] Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber bzw. bei pflichtversicherten Rentenbeziehern vom Rentenversicherungsträger einbehalten und als Beitragsschuldner weitergeleitet. Hinweis Parität bei Zusatzbeiträgen Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge werden seit 1.1.2019 hälftig von den Arbeitgebern und ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 1.3 Beitragsabführung für versicherungsfreie Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat ebenfalls Beiträge zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher, als Nichtversicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Beitragserstattung vers...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 4 LSt-Berechnung bei Gewährung eines sonstigen Bezugs durch Dritte, Abs. 3

Rz. 18 § 39c Abs. 3 EStG soll einem zum LSt-Abzug verpflichteten Dritten den LSt-Abzug erleichtern, indem die LSt-Berechnung nach den ELStAM des Arbeitnehmers erspart wird. Es handelt sich um eine gesetzliche Vereinfachungsregelung.[1] Damit soll vor allem der bürokratische Aufwand der Sozialkassen des Baugewerbes (insb. der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – ULAG) in ve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 1.1 Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift hat für sämtliche zum LSt-Abzug verpflichteten Arbeitgeber Gültigkeit. Sie ist auf alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar, die zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Mitteilung ihrer Identifikationsnummer und des Tages der Geburt verpflichtet sind. Die Mitteilung der Identifikations...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.2 Nebenberuflichkeit

Rz. 9 Die Steuerbefreiung gilt nur für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit fallen also nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit setzt aber nicht zwingend die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufs voraus. Da es nicht erforderlich ist, dass der Stpfl. außerhalb der nebenberuflichen Täti...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 Nr. 26a EStG stellt die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)[1] im Dienst oder Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und bestimmter Einrichtungen bis insgesamt 960 EUR (ab Vz 2026)jährlich steuerfrei.[2] Die Vorschrift ergänzt § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich um...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Übertragung von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger (S. 2 Buchst. a)

Rz. 6a Nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. a EStG sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend anzuwenden, wenn Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger übertragen werden. Es muss sich bei der übertragenen Anwartschaft um eine solche handeln, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 Nr. 26 EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)[1] als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder Menschen mit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mitwirkung und Mitbestimmun... / 1.1 Gegenstand der Regelung

Die Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz SGB VII sind Gegenstand eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens und werden grundlegend reformiert. Zuvor waren in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsg...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft

Rz. 14 Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss.[1] Unerheblich ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Betriebsrisiko, § 615 Satz 3 BGB

Rz. 25 Die von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisikolehre ist mittlerweile in Satz 3 verankert. Durch § 615 Satz 3 BGB werden nun alle Fälle der Nichterbringung der Arbeitsleistung, die von keiner der Parteien zu vertreten sind, umfassend geregelt.[1] Da die Vorschrift nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das Lohnrisiko zu tragen hat, gelten di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Variable Vergütung: Arbeits... / 3.2.1 Zielorientierte variable Vergütung

Üblich ist das Festlegen von Zielen, die der Arbeitnehmer in der Bemessungsperiode (meist 1 Jahr) erreichen soll. Neben den Zielen an sich müssen dabei: ein fester Vergütungsbetrag, der im Rahmen der variablen Vergütung ausgeschüttet werden kann, ein Unterzielerreichungsgrad (z. B. 75 %), ab dessen Erreichen, die variable Vergütung entsteht, sowie ein Oberzielerreichungsgrad (z...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Nichtannahme

Rz. 17 Unter Nichtannahme ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert.[1] Es handelt sich weder um eine geschäftsähnliche Handlung noch um einen ablehnenden Realakt. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung ist daher nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die "nackte Tatsache der Nichtannahme der angebotenen Leistung".[2] Unerheblich is...mehr