Rz. 32
Die Pauschalierung von Beiträgen für Direktversicherungen nach § 40b Abs. 1 EStG ist ab 2005 aufgehoben worden. An die Stelle der Pauschalierung ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG getreten (Rz. 2). Für Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (Altzusage, Rz. 20b), besteht eine Übergangsregelung zur weiteren Anwendung der pauschalen Besteuerung (Rz. 32a).
Rz. 32a
Beiträge für eine Direktversicherung können nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG auch nach dem 31.12.2004 bis zum Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls weiterhin nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, wenn sie aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (Altzusage, Rz. 20b). Die Übergangsregelung findet nach der ab 2018 geltenden Neufassung (Rz. 20a) bereits dann Anwendung, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert worden ist (Rz. 20c).
Rz. 32b
Im Hinblick auf die in § 3 Nr. 63 EStG geregelte Steuerbefreiung der Beiträge für eine Direktversicherung hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Steuerbefreiung und der pauschalen Besteuerung nach der Übergangsregelung (Rz. 20d). Die pauschale Besteuerung der Beiträge zur Direktversicherung ist nach der Neufassung der Übergangsregelung ab 2018 nicht mehr davon abhängig, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat. Dies folgt aus der Aufhebung der entsprechenden Regelungen in § 52 Abs. 40 S. 2 EStG durch Gesetz v. 11.12.2018, durch die das Erfordernis der Verzichtserklärung entfallen ist.
Die Pauschalierung der bis zum 31.12.2017 geleisteten Beitragszahlungen an eine Direktversicherung...