Will der Arbeitgeber nur an einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Zahlungen leisten oder an verschiedene Gruppen in unterschiedlicher Höhe zahlen, muss er hierbei verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen beachten.
2.1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber keine willkürlichen, d. h. sachlich unbegründeten Unterschiede bei der Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder bei verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern machen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht normiert und wurde von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelt. Er kommt dann zur Anwendung, wenn nicht bereits spezialgesetzliche Regelungen eine Ungleichbehandlung verbieten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist auch der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Der Arbeitgeber konnte die Corona-Sonderzahlung an einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auszahlen, wenn es hierfür ein sachlicher Grund bestand. Der Arbeitgeber musste hierzu Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer bilden. Bei der Gruppenbildung kommt es nicht zwingend auf eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit an. Auch Arbeitnehmer mit nicht vergleichbaren Tätigkeiten können gleich zu behandeln sein, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende allgemeine Regel aufgestellt hat. Da eine vollkommene Gleichheit zwischen mehreren Arbeitnehmern nur selten vorliegen wird, genügt eine nach wertender Betrachtung im Wesentlichen übereinstimmende Lage.
Bildung von Arbeitnehmergruppen
Ein sachlicher Grund für eine Einteilung in verschiedene Gruppen wäre beispielsweise die höhere Arbeitsbelastu...