Fachbeiträge & Kommentare zu Anzeigepflicht

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.1 Grundbesitz fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt wird

Rz. 94 Der inländische Grundbesitz eines fremden Staates ist von der Grundsteuer befreit, soweit er diplomatischen oder konsularischen Zwecken dieses Staates, insbesondere für Botschaften oder Konsulate, benutzt wird. Grundsätzlich muss der Grundbesitz im Eigentum des Staates stehen, zu dessen diplomatischen oder konsularischen Zwecken er benutzt wird. Nach der höchstrichter...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Über die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer wird im Rahmen der Zurechnung des Steuergegenstandes (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwertes entschieden (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt grundsätzlich gem. § 39 Abs. 1 AO auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise i. S. d. § 39 A...mehr

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B. Allgemeiner Teil / Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gef...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss

B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brie...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.1 AVB D&O

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O) Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) Allgemeine Versicherungsbedingungen A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemali...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Verzicht des Versicherers auf das Anfechtungsrecht

Rz. 10 In der Praxis sind Deckungskonzepte verbreitet, in den der Versicherer auf sein Recht zur Anfechtung bzw. zum Rücktritt gegenüber den versicherten Personen verzichtet, die den Rücktritts- oder Anfechtungsgrund nicht herbeigeführt haben bzw. darauf verzichtet, dies den nicht täuschenden Versicherten entgegenzuhalten. Hat also etwa einer von drei Vorständen falsche Anga...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Grundlagen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit und Anfechtung

Rz. 1 Der Versicherer muss entscheiden können, ob und zu welcher Prämie er Risiken abdeckt bzw. welche Kapazitäten er hierfür zur Verfügung stellt bzw. in welchem Umfang er die Risiken zeichnet. Für dieses sog. Underwriting braucht der Versicherer Informationen, dies können Auskünfte oder Unterlagen sein. Beliebt und verbreitet sind Antragsfragen, die in Textform gestellt we...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Anzeigeobliegenheit/Auswirkungen auf den Direktanspruch des Versicherten

Rz. 6 Für den Versicherungsschutz der Versicherten ist von essenzieller Bedeutung, ob und wie sich eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit oder die vom Versicherer ausgesprochene Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung auf ihren Versicherungsschutz bzw. Direktanspruch auswirken. Büßen diese ihren Versicherungsschutz infolge der Nichtigkeit des Versic...mehr

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B. AVB D&O / 3. Auswirkungen von Verhalten und Kenntnissen der Versicherungsnehmerin bzw. anderer Versicherter

Rz. 10 Auf der Grundlage eines jeweils zugunsten des betroffenen Versicherten einzeln bestehenden Versicherungsvertrags ist zu beurteilen, wie sich Verhaltensweisen und die Kenntnis bzw. das Wissen anderer Versicherter bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Direktanspruch bzw. den Bestand des Versicherungsschutzes auswirken. Rz. 11 Die Parteien wollten bei der D&O-Versicherun...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrer...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z. B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z. B. zum Prod...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Überblick

Rz. 1 Durch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG), so der BGH [1], soll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das Verhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage entspricht, die er ...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Obliegenheit, gefahrdrohende Umstände zu beseitigen (B3-3.1 AVB D&O)

Rz. 12 Die Klausel, wonach besonders gefahrdrohende Umstände vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen sind, ist intransparent und unwirksam. Eine Anzeigeobliegenheit fehlt, wo weil es sich um Umstände handelt, die ohnehin eine Gefahrerhöhung darstellen und deshalb entweder bei einer subjektiven Gefahrerhöhung verboten ...mehr

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B. Allgemeiner Teil / IV. Speziell: Aufklärungsobliegenheit (B3-3.2 c AVB D&O)

Rz. 19 In B3-3.1 c AVB D&O ist vertraglich eine Aufklärungsobliegenheit verankert. Die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit ist für den Versicherer von zentraler Bedeutung. Durch diese wird er in die Lage versetzt den Haftungsfall und die Erfolgsaussichten einer Verteidigung zu prüfen. Genauso wichtig wie die Prüfung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ist für den Versich...mehr

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A. Einleitung / a. Zuständigkeit für den Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags

Rz. 50 Bei der AG sind die Zuständigkeiten umstritten.[1] Dies betrifft sowohl die externe als auch die interne Zuständigkeitsverteilung. Die herrschende Ansicht hält den Vorstand nach außen für den Abschluss der D&O-Versicherung und damit auch für Änderungen und die Beendigung des Versicherungsvertrags für zuständig.[2] Der BGH[3] hat in einer Entscheidung ausgeführt: Zweife...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Überblick und Adressat der Obliegenheiten

Rz. 1 In B3-3 AVB D&O werden dem Versicherungsnehmer umfangreiche Obliegenheiten auferlegt. Die AVB D&O nehmen hierbei die "übliche" Unterscheidung zwischen Obliegenheiten vor, die "vor" und solchen die "bei" oder "nach" dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. So sind vor Eintritt des Versicherungsfalls gefahrdrohende Umstände zu beseitigen (siehe dazu unten bei II). Nach od...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (B3-3.2 AVB D&O)

Rz. 13 B3-3.2 AVB D&O enthält "einen ganzen Strauß" an Obliegenheiten die der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auferlegt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung betreffen die Obliegenheiten an die Versicherungsnehmerin nur ihr eigenes versichertes Interesse, also nach den AVB-D&O die Company Reimbursement Klausel (A-3 AVB D&O). Siehe dazu die Ausführungen oben...mehr

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B. Allgemeiner Teil / V. Speziell: Rettungsobliegenheit (B3-3.2 a AVB D&O)

Rz. 28 Die Rettungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit trifft sowohl die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 82, 83 VVG gelten auch für Haftpflichtversicherungen.[1] Die Bedingungen vereinbaren die gesetzliche Obliegenheit zusätzlich als vertragliche Obliegenheit und konkretisieren dieselbe. So haben der Versicherte und Ve...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als bes...mehr

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Anhang AVB D&O-Text / 1.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 44 Rechte des Versicherten (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend mache...mehr

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Literaturverzeichnis

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers

Rz. 2 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von > Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeigen und das Erklärte richtigzustellen ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Anzeigepflichten des Arbeitgebers

Rz. 8 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der ArbG hat dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass der Barlohn eines ArbN zur Deckung der Steuerabzüge nicht ausreicht und der Fehlbetrag nicht aufgebracht werden kann (§ 38 Abs 4 Satz 2 EStG). Zeigt der ArbG einen solchen Sachverhalt dem FA nicht an, haftet er nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG (> Haftung für Lohn...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Anzeigepflichten im Lohnsteuerverfahren

I. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers Rz. 2 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Erkennt ein ArbN nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn gegenüber dem FA abgegebene Erklärung (zB die > Steuererklärung) unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von > Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, ist er verpflichtet, dies dem FA unverzüglich anzuzeig...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Sonstige Anzeigepflichten

Rz. 12 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Zu Anzeigepflichten von Kreditinstituten, eines Unternehmens oder des ArbG iRd > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 116 ff vgl § 8 VermBDV (> Anh 5.2). Zu Anzeigepflichten bei Änderung der Verhältnisse, die für die Altersvorsorge-Zulage erheblich sind, vgl § 92a Abs 3, § 94 Abs 1 Satz 1, § 99 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG (> Private Altersvorsorg...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Anzeigepflichten

A. Rechtliche Bedeutung der Anzeige Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 In bestimmten Fällen sind Stpfl, im Lohnsteuerverfahren vor allem > Arbeitgeber und > Arbeitnehmer, gesetzlich verpflichtet, dem FA bestimmte, für die Besteuerung oder die Gewährung staatlicher Vergünstigungen bedeutsame Sachverhalte anzuzeigen. Eine förmliche ‚Anzeige’ iSv § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO bewirkt...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Rechtliche Bedeutung der Anzeige

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 In bestimmten Fällen sind Stpfl, im Lohnsteuerverfahren vor allem > Arbeitgeber und > Arbeitnehmer, gesetzlich verpflichtet, dem FA bestimmte, für die Besteuerung oder die Gewährung staatlicher Vergünstigungen bedeutsame Sachverhalte anzuzeigen. Eine förmliche ‚Anzeige’ iSv § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO bewirkt eine Anlaufhemmung der Festsetzung...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Korrektur des Lohnsteuer-Abzugs

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der > Arbeitgeber ist berechtigt, den LSt-Abzug (> Steuerabzugsverfahren) zu korrigieren, wenn er erkennt, dass er die LSt unzutreffend einbehalten hat oder wenn die > Lohnsteuerabzugsmerkmale rückwirkend geändert wurden (vgl § 41c EStG; > R 41c.1 LStR; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 22). Ist er dazu mangels ausreichenden Barlohns nicht in der Lage, bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG gilt das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 262 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2.2 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 13 Nach § 262 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 262 S. 1 ermittelte Gesamtwert (Rz. 9 und 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass das Gebäude als Scheinbestandteil i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 3 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 14 Nach § 261 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 261 S. 1 BewG ermittelte Gesamtwert (Rz. 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wurde – abweichend von der bisherigen Bewertungssystem...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.4 Reisekosten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG)

Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Hiernach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen zur Ausübung von Personalratsangelegenheiten, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte[1], Aufwendungsersatz und Trennungsgeld entsprechend der beamtenrechtlichen Regelungen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 2.2 Anzeigepflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht

Rz. 4 Hat das Standesamt dem Jugendamt die Geburt des Kindes, dessen Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet sind, angezeigt (vgl. § 68 PStG i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 5 PsTV), so ist das Jugendamt gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Mitteilung über den Eintritt einer gesetzlichen (Amts-)Vormundschaft gegenüber dem Familiengericht verpflichtet. A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gedeihliches Nebeneinander ... / d) Die Konsequenzen der unterschiedlichen "Überzeugungen"

Erst einmal wollen wir das aus unserer Sicht Erstaunliche hervorheben. Im Grunde gelten in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedliche "Entscheidungsfindungsregeln"[13]. Insoweit überrascht, obwohl es nicht selten so geschieht (dazu auch Bilsdorfer, DStR 2022, 1840), dass der Strafrichter vorab bei durchaus strenge(re)n Regeln der Überzeugungsbildung zu der Auffassung...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Ausbildung / 2.3.4.3 Nebentätigkeiten, § 5 Abs. 2

Tätigkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich für den eigenen Arbeitgeber oder einen Dritten ausführen, bedürfen in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres der Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Grundsätzlich verboten sind lediglich Konkurrenztätigkeiten für einen Wettbewerber des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung (...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Abfindungen: Lohnsteuer und... / 10.2 Nachträglicher Einbehalt der Lohnsteuer

Ändern sich lohnsteuerliche Vorschriften während des Jahres mit Wirkung zum 1.1. des betreffenden Jahres, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohnsteuerabzug für die betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume rückwirkend zu korrigieren und bei Wegfall von Steuervergünstigung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.[1] Anzeigepflicht des Arbeitgebers Eine Ver...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 2.3.3.3 Nebentätigkeiten, § 5 Abs. 2 TVAöD

Tätigkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich für den eigenen Arbeitgeber oder einen Dritten ausführen, bedürfen in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres der Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Grundsätzlich verboten sind lediglich Konkurrenztätigkeiten für einen Wettbewerber des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt eine besondere Anmeldepflicht für die Eröffnung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, und für die Eröffnung von Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen. In beiden Fällen hat der Betriebsinhaber eine über die allgemeine Anzeigepflicht der §§ 137 und 138 AO hinausgehende Verpflicht...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 4 Anzeigepflicht der Gerichte bei Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister

Rz. 15a § 18 GrEStG enthält eine weit gespannte Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare, soweit inländische Grundstücke, Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden betroffen sind.[1] Sie betrifft außerdem Vorgänge, die nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG Bedeutung gewinnen können.[2] Die Anzeigepflicht für all diese Vorgänge trifft in erster Linie die inländisc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

1 Systematischer Bezug Rz. 1 Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer nicht veranlagt, sondern nur erhoben wird, wenn der steuerpflichtige Vorgang stattfindet, muss die Kenntnis der Finanzbehörde gewährleistet sein, insbesondere auch, weil kein Steuerabzug vorgesehen ist. Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statuiert das Gesetz Anzeigepflichten berufener Personen, vor all...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt,[1] die Unbede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 1 Systematischer Bezug

Rz. 1 Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer nicht veranlagt, sondern nur erhoben wird, wenn der steuerpflichtige Vorgang stattfindet, muss die Kenntnis der Finanzbehörde gewährleistet sein, insbesondere auch, weil kein Steuerabzug vorgesehen ist. Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statuiert das Gesetz Anzeigepflichten berufener Personen, vor allem der Notare, die in ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 5 Beratungspflicht von Notaren

Rz. 16 Aus der Anzeigepflicht von Notaren kann nicht auch auf eine spezielle Beratungspflicht in allen grunderwerbsteuerlich relevanten Fällen geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH[1]. hat der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene Rechte zum Gegenstand haben, sicherzustellen, dass das Rechtsgeschäft mit dem von allen Beteiligten g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 3 Anzeigeverfahren bei Umlegungen, Grenzregelungen und Grenzbereinigungen

Rz. 15 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 sind dem zuständigen FA Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck u. a. über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, zu erstatten. Abweichend hiervon hat der Hessische Minister der Finanzen bei Bodenordnungsmaßnahmen einem vereinfachten Anzeigeverfahren unter der Voraussetzung zugestimmt, dass...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 7 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 6 GrEStG)

Rz. 7 Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 8 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2001 bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 7 GrEStG)

Rz. 8 Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurden § 1 Abs. 2a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neu gefasst. § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG schreibt vor, dass die geänderten Fassungen der genannten Vorschriften erstmals auf die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.8 Verwaltungsanweisungen

Rz. 93r Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364, ausführlich zu diesem neuen Ergänzungstatbestand Stellung genommen. Die Ländererlasse gehen insbesondere auf den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 2), deren Nachrangigkeit gegenüber den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a GrEStG u...mehr