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Weilbach, GrEStG § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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1 Systematischer Bezug

 

Rz. 1

Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer nicht veranlagt, sondern nur erhoben wird, wenn der steuerpflichtige Vorgang stattfindet, muss die Kenntnis der Finanzbehörde gewährleistet sein, insbesondere auch, weil kein Steuerabzug vorgesehen ist. Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statuiert das Gesetz Anzeigepflichten berufener Personen, vor allem der Notare, die in vielen Fällen bei der Verwirklichung grunderwerbsteuerlicher Tatbestände mitwirken. Die Anzeigepflichten in § 18 GrEStG dienen daher der Sicherung des Steueraufkommens. Die Anzeige soll der zuständigen Finanzbehörde Kenntnis von den anzeigepflichtigen Vorgängen verschaffen und es ihr ermöglichen, die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen und die dafür erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.

2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

 

Rz. 2

Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

 

Rz. 3

Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für

  • das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA,
  • das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA,
  • das Lagefinanzamt,[1]
  • die Unbedenklichkeitsbescheinigung und
  • die Akten des Anzeigepflichtigen.
 

Rz. 4

Die Durchschriften sind so zu gestalten, dass jeweils nur die erforderlichen Angaben durchgeschrieben werden. Den Anzeigepflichtigen sind die Vordrucksätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (FM Niedersachsen v. 17.3.1983, S 4632 – 5 I – 32 3). Eine gleichartige Regelung hat nunmehr auch der HMdF mit Erlass v. 30.6.1986, S 4540 A – 26 – II B 4 angeordnet und somit die alte Praxis aufgegeben.

 

Rz. 5

In den meisten Bundesländern sind Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschafts...

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