Fachbeiträge & Kommentare zu Altersrente

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Altersrente (für langjährig... / 2.2 Vertrauensschutz

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze bestehen bei dieser Altersrente eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen: Bei Versicherten, die vor 1949 geboren sind, gilt für die abschlagsfreie Rente weiterhin die bisherige Altersgrenze von 65 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbezug nach Vollendung des 63. Lebensjahres führt dann zu einem Rentenabschlag von 7,2 % (0,3 % x 24 ...mehr

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Anhebung der Altersgrenzen / 2.5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen für diese Altersrente durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zum wiederholten Male angehoben. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre, die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahre angehoben. Durch diese parallele A...mehr

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Pensionär / 2 Bezug gesetzlicher Altersrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.[1] Besteuerung mit Ertragsanteil Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals ei...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / III. Münchener Modell Typ 3: Schwerbehinderten-Altersrente, teilweises Wettmachen der Abschläge

Rz. 5 Das Münchener Modell im dritten Grundtyp betrifft schwerbehinderte Menschen, die mit 62 (Jahrgänge ab 1964) eine vorgezogene Rente erhalten können. Dieser Grundtyp beginnt für die Jahrgänge ab 1964 und später mit 62 und endet mit dem Regelalter von 67Jahren. Auch hier sind Abschläge anzusetzen, sie betragen für diese Rentenart i.H.v.10,8 %. Für eine Rentenanwartschaft m...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 1. Vorzeitige Altersleistungen

Rz. 59 Ausgangspunkt ist § 6 BetrAVG i.d.F. der letzten Änderung zum 1.1.2023: § 6 BetrAVG Vorzeitige Altersleistung Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähre...mehr

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Anhebung der Altersgrenzen / 2.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze von 65 Jahren für Versicherte, die vor 1953 geboren sind, auf ein Alter von 63 Jahren vorverlegt, wenn sich ein Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 ergab. Diese Altersgrenze wird dann für die von 1953 bis 1963 geborenen Versicherten in 2-Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gi...mehr

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Anhebung der Altersgrenzen / 2.2 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Auch für diese Altersrentenart wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eine Anhebung der Altersgrenze eingeführt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze vom vollendeten 60. Lebensjahr stufenweise auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren wurden, können diese Rente frühestens nach Volle...mehr

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Altersrente (für langjährig... / 1.1 Weitere Wartezeitmonate

Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.[1] Sonderregelung für vor 1964 geborene Versicherte Die Wartezeit von 25 Jahren kann für Versicherte, die vor 1964 geboren si...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Vertragliche Altersrenten

Rz. 967 Mangels gesetzlicher Versorgungsansprüche schließen viele Selbstständige freiwillig einen Lebensversicherungs- oder einen privaten Rentenversicherungsvertrag ab. Zusätzlich kann auch aus anderen Vorsorgemöglichkeiten (z.B. Fondsparpläne) ein für die Altersvorsorge angespartes Kapital vorhanden sein. Je nach der vertraglichen Vereinbarung besteht hieraus auch ein Rück...mehr

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Anhebung der Altersgrenzen / 2.4 Altersrente für langjährig Versicherte

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für langjährig Versicherte zum wiederholten Male verschoben. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Rente kann bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen w...mehr

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Rentenantrag: Meldung des E... / 3.2 Zeitpunkt der Ausstellung

Die Sondermeldung darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht früher als 3 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden. Praxis-Beispiel Frist für die Abgabe der Sondermeldung Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2025 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2025 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Sond...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / C. Rentenrecht SGB VI

Rz. 6 Die beschriebenen drei Grundtypen erläutern das Münchener Modell augenfällig und plastisch. Das Modell ist aber nicht auf diese Grundtypen beschränkt, sondern bemerkenswert variabel. Es können andere Beginn- und Endzeiten gewählt werden, sodass ich andere Abschläge sowie Endrenten ergeben. Oder aber statt Weiterarbeit in Vollzeit zu wählen, sind auch Reduzierungen auf ...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 264 Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 842, 249, 252 BGB. Dies...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / E. Arbeitsrecht

Rz. 47 Bisher wurde das Münchener Modell in Wechselwirkung mit dem Sozialrecht dargestellt. Zu klären sind aber nicht nur sozialrechtliche Fragen, sondern gerade auch Fragen des Arbeitsrechts. Arbeitsrechtlich ist zunächst zu klären, ob das Münchener Modell eine Kündigung rechtfertigen kann, welche Vertragsklauseln ihm entgegenstehen können und ob Mitteilungspflichten bestehe...mehr

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Arbeitslosengeld: Beendigun... / 2.2 Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeitvereinbarung

Die Frage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit zum Eintritt einer Sperrzeit führt, hat in den vergangenen Jahren die Sozialgerichtsbarkeit kontrovers beschäftigt. Das BSG hat hierzu nunmehr eine Grundsatzentscheidung getroffen und darin unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäfti...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 214 Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend g...mehr

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Rentenantrag: Meldung des E... / 2.1 Meldezeitraum

Es ist jeweils das gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn zu bescheinigen. Zuvor bereits gemeldetes Entgelt ist nicht erneut zu übermitteln. Die Sondermeldung hat eine Funktion ähnlich einer Jahresmeldung für einen verkürzten Teilzeitraum anstelle eines ganzen Kalenderjahres. Praxis-Beispiel Meldezeitraum der...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 2. Vollrente

Rz. 51 Immer wieder finden sich auch Beendigungsklauseln, welche ein Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmen, sobald Arbeitnehmer eine Vollrente beziehen. Häufig wird wie folgt formuliert: Zitat Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / b. Erstattungsverbot

Rz. 37 Einmal rechtswirksam entrichtete Ausgleichsbeträge werden nicht mehr erstattet, § 187a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Dieses Erstattungsverbot gilt selbst dann, wennmehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 262 Der 1945 geborene Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8.5.2003 in Anspruch, bei dem er verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer für den unfallbedingten Schaden des Klägers war dem Grunde nach nicht im Streit. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließli...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Altersrentenarten

Rz. 7 Das Sozialgesetzbuch Rentenrecht – SGB VI – unterscheidet die nachfolgenden fünf Renten wegen Alters, § 33 Abs. 2 SGB VI. 1. Regelaltersrente §§ 35, 235 SGB VI Rz. 8 Wer eine Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt hat gem. §§ 50, 51 Abs. 1 SGB VI und 1964 oder später geboren ist, kann mit 67 in die Regelaltersrente wechseln. Das Eintrittsalter wird gem. § 235 SGB VI für ...mehr

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Rentenantrag / 1.2 Rentenbeginn

Leistungsansprüche entstehen, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt im Wesentlichen den Rentenbeginn und hat verfahrensrechtliche Bedeutung (Einleitung des Rentenverfahrens). Ob eine rückwirkende Zahlung der Renten in Betracht kommt, ist davon abhängig, wie viel Zeit zwischen der Erfüllung der Anspruchsvorausse...mehr

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FF 01/2025, Totalrevision d... / 2 Anmerkung

Der sorgsam begründeten Entscheidung des OLG Celle ist zuzustimmen. Die DRV musste sich bereits in der Entscheidung v. 23.8.2023[1] vom BGH belehren lassen, dass besitzgeschützte Entgeltpunkte auch in Abänderungsverfahren zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ging es um Kindererziehungszeiten und um die Frage, ob im Verfahren nach § 51 eine Bewertung nach § 39 VersAusglG (...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 1. Wartezeiten – Zeitkonto

Rz. 21 Die Renten wegen Alters haben zwei Voraussetzungen, beide müssen erfüllt sein. Zum einen muss das jeweilige Lebensalter erreicht, zum anderen muss die jeweilige Wartezeit erfüllt sein. Oder einfach gesagt: Auf dem "Wartezeitkonto" müssen die jeweiligen Mindestzeiten vorhanden sein. Die jeweiligen Wartezeiten und ihre Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 50 ff. SGB VI. I...mehr

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Rentenantrag: Meldung des E... / Zusammenfassung

Überblick Die Sondermeldung für das Rentenverfahren muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers abgeben, wenn während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters beantragt wird. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung grundsätzlich elektronisch. Damit wird das Rentenverfahren verkürzt und der lückenlose Übergang ...mehr

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Bürgergeld nach § 19 Abs. 1... / 2.2 Personen ab Erreichen der Altersgrenze

Personen ab Erreichen der Altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) haben grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII, soweit sie hilfebedürftig sind.[1] Die Altersgrenze erhöht sich entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Leben...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / V. Reha-Ausschluss – Übergangsgeld

Rz. 46 Wer eine Maßnahme der Rehabilitation für länger als den Fortzahlungszeitraum nach den EFZG in Anspruch nimmt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld vom Rententräger. Dessen Zuständigkeit nach 15 Jahren Beschäftigungsdauer wird im Münchener Modell regelmäßig eröffnet sein. Allerdings bestimmt § 12 SGB VI einen Leistungsausschluss zum Übergangsgeld: § 12 ...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Ausgangspunkt Rentenantrag

Rz. 75 Nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente, somit auch die Renten wegen Alters als Teilrente von 99,99 % im Münchener Modell, nur von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkend werden Renten nur insoweit gezahlt, als die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Münchener Modell Typ 1: Abschlagsfreie Renten

Rz. 3 Das Münchener Modell im ersten Grundtyp betrifft Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente ohne Abschlag beanspruchen können. Das dürfen ab 1.1.1964 Geborene – unter weiteren, unten erläuterten Voraussetzungen – mit 65 Jahren. Für die Jahrgänge ab 1964 und später beginnt also der Haupttyp 1 mit 65 und endet mit der Regelaltersrente mit 67. In dieser Zeit arbeiten ...mehr

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Rente für Bergleute / 3 Rentenhöhe

Im Rahmen der Berechnung der Rente für Bergleute[1] werden ausschließlich persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die auf eine knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.[2] Wurden auch Versicherungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegt, sind diese nicht Grundlage der Rente für Bergleute. Allerdings sind sie bei der Gesamtleistungsbewertung zu berück...mehr

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bAV: Direktversicherung, Pe... / 2.2.1 Rentenzahlungen

Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip") [1] oder Ertragsanteil.[2] Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger an ehemalige Arbeitnehmer soweit die Rentenzahlungen im Inland der Besteuerung unterliegen. Der Altersentlastu...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Kein Münchener Modell im Freizeitblock

Rz. 81 Viele Beschäftigte, die sich in der Freizeitphase der verblockten Altersteilzeit befinden, überlegen derzeit, ob sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Altersrente beziehen können. Das würde eine Kombination von Altersteilzeit und dem Münchener Modell bedeuten. Die Sozialversicherungsträger haben eine solche Kombination abgelehnt. Bereits im Gemeinsamen Rundschreiben d...mehr

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FF 01/2025, Totalrevision d... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahre 2002 durchgeführten Versorgungsausgleiches nach dem Tod seiner früheren Ehefrau. [2] Das Amtsgericht – Familiengericht – Uelzen schied mit Urt. v. 10.9.2002 die Ehe des Antragstellers, nachdem der Scheidungsantrag des am xx.xx. 1946 geborenen Antragstellers seiner am xx.xx. 1949 geborenen Ehefrau am 9.3.20...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 3. In 10 Sekunden zur Rentenhöhe

Rz. 27 Um exakt berechnen zu können, wie hoch künftige Renten sein werden, müssten nach der oben erläuterten Rentenformel (Rdn 22) die Bruttoentgeltsummen der kommenden Jahre bekannt sein. Das aber wird erst nach Ablauf der kommenden Jahre bestimmbar sein. Wir sind daher für die künftige Rentenhöhe auf Prognosen und Schätzungen angewiesen, bei welchen von Hause aus Schwankun...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / a) Der Fall

Rz. 210 Die Klägerin begehrte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) aus übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihren Versicherten H. erbracht hatte. Rz. 211 Der im August 1943 geborene H. wurde am 13.10.1975 bei einem Verkehrsunfall, den Angehörige der Streitkräfte der USA verursacht hatten, s...mehr

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Knappschaftsversicherung / 1.2 Höhere/besondere Leistungen

Den höheren Beiträgen in der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen auch um 1/3 höhere Rentenleistungen gegenüber. Dies wird in der Rentenberechnung über die Rentenartfaktoren gesteuert.[1] So beträgt z. B. der Rentenartfaktor bei einer Altersrente für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht 1,0 (wie in der allgemeinen Rentenversicher...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / IV. Rentenabschläge

Rz. 18 Die Rente für langjährig Versicherte gem. §§ 36, 236 SGB VI ist vorgezogen nur gegen Abschlag zu erhalten. Für die Rente für schwerbehinderte Menschen gem. §§ 38, 236b SGB VI sind ebenfalls Abschläge vorgesehen. Wer eine Rente mit Abschlägen bezieht, behält diese, sie enden nicht und sie können auch nicht durch einen Wechsel in eine andere Rente abgewendet werden, § 34...mehr

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Rentensplitting / 3.1 Splittingzeit

Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings erfüllt sind (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Altersvollrentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze des einen Ehegatten bzw. Lebens...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / I. Grundsätze

Rz. 40 Beschäftigte, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind oder Beschäftigte, welche ihren Arbeitsplatz verlieren, können ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch Arbeitseinkommen bestreiten. In diesen Situationen sollen sie durch Leistungen des Sozialsystems geschützt werden, und zwar insbesondere durch Krankengeld, Kur...mehr

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Rentensplitting / 3.4 Wartezeitmonate bei Splittingzuwachs

In dem o. a. Beispiel hat die Ehefrau durch das Splitting 5 Entgeltpunkte abgegeben und dafür 10 Entgeltpunkte erhalten. Die Summe der Entgeltpunkte hat sich – ohne dass hier nach der Art der Entgeltpunkte zu unterscheiden ist – um 5 Entgeltpunkte erhöht (Splittingzuwachs). Aus dem Splittingzuwachs werden zusätzliche Monate ermittelt, die auf die Wartezeit anzurechnen sind. ...mehr

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Rentenantrag / 2.2 Bezieher von Bürgergeld

Bezieher von Bürgergeld sind verpflichtet, einen Rentenantrag zu stellen, um dadurch diesen Bezug zu beenden oder zu mindern. So besteht u. a. die Verpflichtung einen Rentenantrag zu stellen, wenn Anspruch auf eine Altersrente ohne Rentenabschläge besteht. Kommen Sie der Aufforderung des Leistungsträgers nicht nach, kann dieser auch gegen den Willen des Betroffen den Rentena...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 1. Münchener Modell Grundtyp 1: Abschlagsfreier Rentenzugang

Rz. 29 Unter Rdn 3 ist das Münchener Modell im Grundtyp1, also im Fall eines abschlagsfreien Rentenzugangs, dargestellt. Nunmehr können wir den dortigen Weg exakt darstellen wie folgt: ▪ Ausgangspunkte: Zudem soll die qu...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 3. Münchener Modell Typ 3: Schwerbehinderte Menschen

Rz. 31 Unter Rdn 5 war das Münchener Modell für schwerbehinderte Menschen bei Rentenzugang mit 62 dargestellt. Nunmehr können wir den dortigen Weg exakt darstelle wie folgt: ▪ Ausgangspunkte:mehr

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Arbeitslosengeld / 2.8.2 Sozialleistungen

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen eine andere, grundsätzlich den Lebensunterhalt sichernde Sozialleistung zuerkannt ist. Hierzu gehören z. B. das Krankengeld und vergleichbare Leistungen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Altersrente und dieser vergleichbaren Leistungen. Besondere Regelungen gelten, wenn eine Alter...mehr

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Knappschaftsausgleichsleistung / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung besteht für Versicherte, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn bis zum 55. Lebensjahr Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Die Knappschaftsausgle...mehr

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Versorgungsausgleich (Auswi... / 4.1 Berechnung

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung für einen Ehepartner Rentenanwartschaften übertragen/begründet, d. h. es wurde ein Versorgungsausgleich zugunsten von Versicherten durchgeführt, resultieren aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten Wartezeitmonate. Die Wartezeitmonate ergeben sich, indem der Zuwachs an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 getei...mehr

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Rentenantrag: Meldung des E... / 5 Sondermeldung und sonstige Meldepflichten

Auch wenn eine Sondermeldung abgegeben wurde, gelten die übrigen Meldepflichten unverändert weiter. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Rente muss daher wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch die Abmeldung erfolgen. Als Entgelt muss dabei das bis zum Ausscheiden tatsächlich erzielte und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte beitragspflichtige Arbeits...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / II. Münchener Modell Typ 2: Rente mit 63 und 14,4 %

Rz. 4 Das Münchener Modell im zweiten Grundtyp betrifft Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag beziehen können. Diese wird frühestmöglich beansprucht und bis zur Regelaltersrente zusätzlich zum Arbeitsentgelt aus Weiterarbeit bezogen. Für die Jahrgänge ab 1964 und später beginnt dieser Modelltyp mit 63 und läuft bis zum Regelalter 67. Hinzunehmen ist ein ...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 1. Verfahren

Rz. 34 Das Verfahren lässt sich in fünf Schritte aufteilen:mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / 2. Münchener Modell Typ 2: Langjährig Versicherte, teilweises Wettmachen der Abschläge

Rz. 30 Unter Rdn 4 war das Münchener Modell in Fällen eines Rentenzugangs mit 63 dargestellt. Nunmehr können wir die finanziellen Vorteile errechnen wie folgt: ▪ Ausgangspunkte:mehr