Fachbeiträge & Kommentare zu Aktien

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.1.3.2 Veräußerung von Termingeschäften (Buchst. b)

Rz. 240 Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments. Rz. 241 Der Begriff "Termingeschäft" in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist identisch mit dem Begriff "Termingeschäft" in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG.[1] Zu beachten ist ledig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.5 Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen (S. 4)

Rz. 373 Nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. § 20 Abs. 6 S. 2 und 3 EStG gilt sinngemäß. Der Gesetzgeber rechtferti...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.1.5 Künstliche Dividenden (S. 4)

Rz. 123 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG bestimmt, dass zu den sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch Einnahmen gehören, die anstelle von Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG von einem anderen als dem Anteilseigner i. S. d. § 20 Abs. 5 EStG bezogen werden, wenn Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 6.3.3 Steuerliche Folgen bei Privatanlegern

Rz. 333 Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG vor, wird die Ausübung des Gestaltungsrechts zwingend steuerneutral behandelt. Ohne die Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG würde die Ausübung als Einlösung oder Rückzahlung einer Kapitalforderung zu einem stpfl. Veräußerungsgewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG führen. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG schließt eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.2 Tatbestand der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge (S. 2)

Rz. 260 Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung einer stillen Gesellschaft gilt als Veräußerung. Mit dieser Regelung soll die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertsteigerungen privater ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 6.4 Zuteilung, Veräußerung und Ausübung von Bezugsrechten (S. 4)

Rz. 336 § 20 Abs. 4a S. 4 EStG enthält eine Sonderregel für Fälle, in denen es zur Veräußerung oder Ausübung eines Bezugsrechts kommt, das nach § 186 AktG, § 55 GmbHG oder eines vergleichbaren ausl. Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründet. Ein Bezugsrecht vermittelt einem Gesellschafter das Recht, bei einer Neuemission von Kapitalanteilen entsp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 5.7 Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Wertpapieren in Sammelverwahrung (S. 7)

Rz. 312 § 20 Abs. 4 S. 7 EStG sieht vor, dass bei vertretbaren Wertpapieren, die einer Verwahrstelle zur Sammelverwahrung i. S. d. § 5 DepotG anvertraut sind, zu unterstellen ist, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. Bei der Streifbandverwahrung i. S. d. § 2 DepotG ist § 20 Abs. 4 S. 7 EStG entsprechend anzuwenden. Rz. 313 Die Sammelverwahrung i....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 6.3.2 Ausübung eines Gestaltungsrechts

Rz. 330 Eine steuerneutrale Behandlung der Ausübung eines Gestaltungsrechts ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG erfüllt sind. Insofern muss zunächst eine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen. Der Begriff der sonstigen Kapitalforderungen umfasst alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen. Forderungen, die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.3 Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften (S. 3)

Rz. 271 Gem. § 20 Abs. 2 S. 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, die sich im Vermögen dieser Gesellschaft befinden. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 10.1.3.1.2 Managementbeteiligungen: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Rz. 401 Bei der Abgrenzung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG und Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Zusammenhang mit Managementbeteiligungen hat in jüngerer Zeit auch der Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums zunehmend Bedeutung erlangt. Wirtschaftsgüter sind für steuerliche Zwecke nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 6.5 Gewährung von Anteilen ohne gesonderte Gegenleistung (S. 5)

Rz. 339 § 20 Abs. 4a S. 5 EStG enthält eine Sonderregel für Fälle, in denen einem Stpfl. Anteile i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zugeteilt werden, ohne dass dieser hierfür eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat. Zu denken ist etwa an die Zuteilung von Bonusaktien, die von einer AG ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und die nicht aus ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.1.2.1 Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Rz. 361 § 20 Abs. 6 S. 1 EStG a. F. bestimmte, dass verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG nach der Verrechnung i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a. F. zu verrechnen waren. Nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. konnten Verluste aus privaten Veräußerungsgesc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 11.3 Übertragung des Sparer-Pauschbetrags (S. 3)

Rz. 416 Nach § 20 Abs. 9 S. 3 EStG ist der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 2.000 EUR bei der Ermittlung der Einkünfte bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.000 EUR, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuzieh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 11.4 Sparer-Pauschbetrag und Verlustausgleich (S. 4)

Rz. 417 § 20 Abs. 9 S. 4 EStG sieht vor, dass der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 2.000 EUR nicht höher sein dürfen als die nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Die Vorschrift hat zur Folge, dass der Sparer-Pauschbetrag erst nach Durchführung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapital...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 5.5.3 Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft

Rz. 308 Von dem Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil sind nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG stehen, abzuziehen. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, stellt eine Ausnahm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 10.1.3.1.1 Managementbeteiligungen: Steuerlicher Veranlassungszusammenhang

Rz. 398 Die Abgrenzung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG von den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG erlangt insbesondere im Zusammenhang mit Managementbeteiligungen Bedeutung. Entscheidend ist insofern, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG nicht nur Löhne und Gehälter, sondern auch andere Bezü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Der heutige § 20 EStG geht im Wesentlichen auf § 12 des Preußischen EStG v. 24.6.1891[1] zurück. § 6 Nr. 1 PrEStG 1891 unterwarf, ähnlich wie § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des heutigen EStG, alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. § 12 PrEStG 1891 ergänzte diese Vorschrift, enthielt aber, vergleichbar dem heutigen § 20 Abs. 1 EStG, keine Definitio...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.1.1.1 Von der Regelung erfasste Körperschaften

Rz. 95 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Gewinnanteile (Dividenden), und sonstige Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer AG, GmbH, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG erzielt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Regelung wird ergänzt durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.1.1.2 Erhebliche Einschränkungen bei der Verlustverrechnung

Rz. 357 Die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG unterliegt seit der Einführung der Abgeltungsteuer erheblichen Einschränkungen.[1] Diese gelten sowohl für das Steuerabzugs- als auch für das Veranlagungsverfahren. Betroffen hiervon ist zunächst der innerperiodische Verlustausgleich, also der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.6.2 Beispiele für besondere Entgelte und Vorteile

Rz. 274 Zu den besonderen Vorteilen nach § 20 Abs. 3 EStG gehört zunächst ein von einem Darlehensgeber vereinnahmtes Abgeld oder Disagio. Wird bei der Einräumung eines Darlehens ein Abschlag vom Nennbetrag einbehalten, dann handelt es sich hierbei i. d. R. nicht um eine Verwaltungsgebühr, sondern um ein Nutzungsentgelt. Der Darlehensgeber hat den Betrag daher als besonderen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.7 Beschränkung des Verlustausgleichs bei Kapitalverlusten (S. 6)

Rz. 374d Nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.1.2.1 Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen (Buchst. a)

Rz. 219 Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a) S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a) S. 1 EStG führt zu einer Vorverlagerung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 7.1 Einkünfteerzielung durch den Anteilseigner (S. 1)

Rz. 346 Nach § 20 Abs. 5 S. 1 EStG erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG der Anteilseigner. Dies ist nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG derjenige, dem die Anteile nach § 39 AO im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Hintergrund des § 20 Abs. 5 EStG ist die (vermeintlich) divergierende Rspr. des I. und des VIII. Senats des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.1.1 Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (S. 1 Nr. 1)

Rz. 214 Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG stellt klar, dass zu den Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch Genussrechte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, den ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.8.2.2 Kapitalrückzahlung oder Nutzungsentgelt (Halbs. 2)

Rz. 190 Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG lagen steuerpflichtige Erträge nur dann vor, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden war. Unter einer Zusage war dabei die im Emissionszeitpunkt einer Kapitalforderung getroffene, ausdrückliche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 11.1.1 Genereller Ausschluss des Werbungskostenabzugs

Rz. 411 § 20 Abs. 9 S. 1 EStG sieht ein generelles Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG vor. Zu den von § 20 Abs. 9 S. 1 EStG erfassten Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Entgegen dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG erfordert das Vorlie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.2 Genereller Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs (S. 1)

Rz. 369 § 20 Abs. 6 S. 1 EStG bestimmt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs für Verluste aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 6 S. 1 EStG damit, dass für die Einkünfte aus Kapita...mehr

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ZErb 05/2024, Vermeidung la... / II. Ertragsteuer

In der Literatur wird vorgeschlagen, die Problematik dadurch zu lösen, dass die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch einen Vermögensgegenstand nicht erst in dem Ehevertrag vereinbart wird, mit dem die Zugewinngemeinschaft beendet wird, sondern bereits bevor ein Ehevertrag geschlossen wird, mit dem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Ausnutzun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Benachrichtigung des Registergerichts bei Abweisung mangels Masse und Auflösung des Schuldners kraft Gesetzes

Rn 9 Die Registergerichte sind auch über die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten, sofern der Antrag mangels einer die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckenden Masse abgewiesen wird und der eingetragene Schuldner durch die Abweisung mangels Masse kraft Gesetzes aufgelöst wird. Rn 10 Die Auflösung einer juristischen Person oder einer ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Eintragung des Eröffnungsbeschlusses von Amts wegen

Rn 5 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in den nachstehend benannten Fällen von Amts wegen einzutragen:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Überschuldung als weiterer Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1)

Rn 1 Die Norm statuiert als weiteren Eröffnungsgrund für juristische Personen neben § 17 die Überschuldung. § 19 gilt, ebenso wie § 17, sowohl bei Schuldner, als auch bei Gläubigeranträgen. § 19 hat in kurzer Folge durch das "Finanzmarktstabilisierungsgesetz" (FMStG)[1] mit Wirkung ab 18.10.2008 und das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 366a Verso... / 2.4 Verwaltung des Versorgungsfonds

Rz. 29 Abs. 5 und 6 treffen Regelungen über die Verwaltung des Versorgungsfonds, ohne dass ein beratender Beirat wie nach dem Versorgungsrücklagengesetz vorgesehen wäre. Der Versorgungsfonds ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird wie allgemein üblich getrennt von sonstigem Vermögen verwaltet, damit jederzeitige Transparenz gewährleistet ist. Abs. 5 Satz 2 verpflichte...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.5 Vertragsinhalt

Rz. 30 Aus § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 76 AktG und § 308 AktG folgt der gesetzlich geforderte Mindestinhalt, der einen Beherrschungsvertrag kennzeichnet. Hiernach hat der Vertrag die Vereinbarung zu enthalten, dass die Leitung der untergeordneten Gesellschaft (mit Sitz im Inland) dem herrschenden Unternehmen unterstellt wird, mit der Folge, dass das herrschende Unternehmen d...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.2 Zweck des Beherrschungsvertrags und Beherrschungsvertragsmuster

Rz. 18 Der Zweck eines Beherrschungsvertrags besteht i. d. R. in der Legitimierung der Herrschaft über das untergeordnete Unternehmen. Tatsächlich besteht in der Praxis oftmals bereits ein faktisches Konzernverhältnis aufgrund einer Abhängigkeit i. S. d. § 17 AktG oder einer Mehrheitsbeteiligung i. S. d. § 16 AktG.[1] Durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags wird in e...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.3.1 Untergesellschaft (verpflichtetes Unternehmen)

Rz. 19 Das Aktienrecht formuliert eindeutige Anforderungen an die Rechtsform der unterstellten Gesellschaft. Die durch den Beherrschungsvertrag verpflichtete Gesellschaft, die ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen unterstellt, muss – dem Aktienrecht folgend – eine dem deutschem Recht unterliegende AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[1] Aber auch eine SE mit Sitz im Inl...mehr

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Unternehmensverträge / 4.3.3 Praktische Bedeutung und Gewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 40 Die praktische Bedeutung des Gewinnabführungsvertrags resultiert vor allem aus dem Steuerrecht, weil die körperschaftsteuerliche Organschaft das Bestehen eines solchen Vertrags voraussetzt.[1] Aufgrund der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 gültigen Rechtslage wurde der Gewinnabführungsvertrag in der unternehmerischen Praxis üblicherweise mit einem Beherrschungsvertrag...mehr

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Unternehmensverträge / 3 Überblick über die aktienrechtlichen Unternehmensverträge

Rz. 7 An der Spitze der Vorschriften über Unternehmensverträge steht § 291 AktG, der zusammen mit § 292 AktG festlegt, welche Vertragsarten das Aktienrecht unter dem Begriff "Unternehmensverträge" zusammenfasst. Die Bezeichnung "Unternehmensvertrag" dient dabei dem rechtstechnischen Zweck einer sprachlichen Vereinfachung und ist als Oberbegriff zu verstehen.[1] Die Verwendun...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.4 Zustandekommen des Beherrschungsvertrags

Rz. 23 Beim Abschluss von aktienrechtlichen Unternehmensverträgen sind im Wesentlichen die Vorschriften der §§ 293, 294 AktG anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften bereiten die Mitglieder der Vertretungsorgane der beteiligten Vertragsparteien, i. d. R. also die Vorstände der AG bzw. die Geschäftsführer der GmbH, oder die bevollmächtigten Vertreter der Mitglie...mehr

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Unternehmensverträge / 5.1 Rechtsnatur

Rz. 47 Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei den anderen Unternehmensverträgen des § 292 AktG um rein schuldrechtliche Austauschbeziehungen, die sich durch eine angemessene Gewährung von Leistungen und Gegenleistungen zwischen voneinander unabhängigen Gesellschaften auszeichnen.[1] Tatsächlich vereinen aber die anderen Unternehmensverträge i. S. d. § 292 Ak...mehr

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Unternehmensverträge / 5.4.3 Vertragsparteien

Rz. 63 Die ihren Betrieb verpachtende Gesellschaft muss eine AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[1] Schließt der Pächter einen Betriebspachtvertrag mit einem nicht in der Rechtsform der AG oder KGaA geführten Vertragspartner, so handelt es sich bei diesem Vertrag grundsätzlich nicht um einen Vertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG.[2] Obgleich gesetzliche Regelunge...mehr

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Unternehmensverträge / 4.1 Rechtsnatur

Rz. 12 Die aktienrechtlichen Unternehmensverträge i. S. d. § 291 AktG konstituieren und gestalten unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien sowie den außenstehenden Aktionären[1] der verpflichteten Gesellschaft und deren Gläubigern.[2] Die Verträge entfalten für die Dauer ihres Bestehens verfassungsändernde Wirkung, greifen in...mehr

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Unternehmensverträge / 5.4.5 Vertragsinhalt

Rz. 65 Den elementaren Vertragsbestandteil eines Betriebspachtvertrags i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG bildet die Übereinkunft der Vertragsparteien, dass der Verpächter für die Dauer des Pachtvertrags die Nutzung des Betriebs seines ganzen Unternehmens[1] dem Pächter zur Fruchtziehung überlässt.[2] Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, die vereinbarte Pacht an d...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.1 Begriff

Rz. 17 § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG definiert den Beherrschungsvertrag als einen Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Der Kern eines solchen Vertrags besteht somit darin, dass der Vorstand der unterstellten Gesellschaft die Leitungsbefugnis [1] an das herrschen...mehr

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Unternehmensverträge / 4.2.3.2 Obergesellschaft

Rz. 22 Der in § 291 Abs. 1 AktG gewählte Begriff des "anderen Unternehmens" ist aus aktienrechtlicher Sicht rechtsformneutral.[1] Folglich sind die Rechtsform und der Sitz des herrschenden Unternehmens im Vergleich zur Untergesellschaft ohne Bedeutung. Als herrschendes Unternehmen kommt somit jeder Rechtsträger mit Sitz im In- oder Ausland in Betracht, der den Unternehmensbe...mehr

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Unternehmensverträge / 5.5.5 Vertragsinhalt

Rz. 71 Grundsätzlich gelten für den vertraglichen Inhalt eines Betriebsüberlassungsvertrags die pachtrechtlichen Vorschriften der §§ 581 ff. BGB (vgl. Rz. 65 f.). Hieraus lässt sich für den Inhalt des Betriebsüberlassungsvertrags ableiten, dass sich die Eigentümergesellschaft im Betriebsüberlassungsvertrag dazu verpflichtet hat, dem Betriebsübernehmer die Führung der Betrieb...mehr

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Unternehmensverträge / 4.3.2 Abzuführender Gewinn

Rz. 38 Was unter dem "ganzen Gewinn" i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Damit gemeint ist jedoch der Bilanzgewinn.[1] Da beim Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags in der Handelsbilanz der verpflichteten Gesellschaft kein Gewinnausweis erfolgt, muss diese den abzuführenden Gewinn in einer Vorbilanz nach den hand...mehr

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Unternehmensverträge / 7.3 Vertragsbeendigung

Rz. 80 Neben den allgemeinen Vorschriften sind für die Beendigung von Unternehmensverträgen aus aktienrechtlicher Sicht die §§ 296–299 AktG und § 307 AktG einschlägig. Die Unternehmensverträge nach den §§ 291, 292 AktG enden üblicherweise durch Zeitablauf, Aufhebung oder ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung. Generell ist für die Beendigung eines Unternehmensvertrags d...mehr

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Unternehmensverträge / 5.3.2 Praktische Bedeutung und Teilgewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 57 Ihre große praktische Bedeutung verdanken die Vorschriften über die Teilgewinnabführung dem Umstand, dass die stille Gesellschaft [1] mit einer AG als Teilgewinnabführungsvertrag zu klassifizieren ist.[2] Ebenso werden partiarische Darlehen als Teilgewinnabführungsverträge eingeordnet.[3] In seiner Reinform ist der Teilgewinnabführungsvertrag für die unternehmerische P...mehr

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Unternehmensverträge / 4.3.6 Vertragsinhalt

Rz. 43 Um einen Vertrag als Gewinnabführungsvertrag zu klassifizieren, muss eine abhängige Gesellschaft die vertragliche Verpflichtung eingehen, ihren ganzen Gewinn (vgl. dazu Rz. 38 f.) an die begünstigte Gesellschaft abzuführen. Die Verpflichtung muss sich auf den Gewinn erstrecken, der im Jahresabschluss ohne eine Abführung des Gewinns als Bilanzgewinn[1] auszuweisen wäre...mehr