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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 1.2 Rechtsentwicklung

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 6

Der heutige § 20 EStG geht im Wesentlichen auf § 12 des Preußischen EStG v. 24.6.1891[1] zurück. § 6 Nr. 1 PrEStG 1891 unterwarf, ähnlich wie § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des heutigen EStG, alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. § 12 PrEStG 1891 ergänzte diese Vorschrift, enthielt aber, vergleichbar dem heutigen § 20 Abs. 1 EStG, keine Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern ebenfalls nur eine Aufzählung von Einnahmen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen konnten. Diese Aufzählung umfasste vor allem Zinsen aus Kapitalforderungen und Gewinnanteile aus bestimmten Kapitalbeteiligungen und entsprach damit inhaltlich weitgehend § 20 Abs. 1 des heutigen EStG, wenngleich der Komplementär einer KGaA damals noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Auch die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb fand sich bereits in § 12 PrEStG 1891.[2]

 

Rz. 7

Das PrEStG 1891 wurde 1906 durch das Preußische EStG v. 19.6.1906[3] abgelöst. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergaben sich dadurch keine relevanten Änderungen. Nach § 6 Nr. 1 PrEStG 1906 unterlagen weiterhin alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. Diese Vorschrift wurde nunmehr durch § 11 PrEStG 1906 konkretisiert, in dem sich aber, wie in § 12 PrEStG 1891, ebenfalls keine Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern erneut lediglich eine Aufzählung bestimmter Einnahmen fand, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen konnten. Abgesehen davon, dass ab sofort auch die GmbH im Gesetz ausdrücklich erwähnt wurde und nur noch der Kommanditist, nicht aber auch der Komplementär einer KGaA, Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, deckte sich diese Aufzählung im Wesentli...

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