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Unternehmensverträge / 4.2.4 Zustandekommen des Beherrschungsvertrags

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 23

Beim Abschluss von aktienrechtlichen Unternehmensverträgen sind im Wesentlichen die Vorschriften der §§ 293, 294 AktG anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften bereiten die Mitglieder der Vertretungsorgane der beteiligten Vertragsparteien, i. d. R. also die Vorstände der AG bzw. die Geschäftsführer der GmbH, oder die bevollmächtigten Vertreter der Mitglieder dieser Vertretungsorgane zunächst den Beherrschungsvertrag vor und schließen ihn dann ab.[1] Der Beherrschungsvertrag bedarf dabei der Schriftform,[2] eine notarielle Beurkundung ist jedoch nicht erforderlich.[3] In diesem Stadium liegt in aller Regel ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, der – um Gültigkeit im Innen- und Außenverhältnis zu erlangen – weiteren Anforderungen, die von der Rechtsform der beteiligten Vertragsparteien abhängig sind, gerecht werden muss.[4]

 

Rz. 24

Handelt es sich etwa bei der herrschenden Gesellschaft um eine AG oder KGaA, so muss die Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zustimmen.[5] Hierzu bedarf es mindestens einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.[6] Gründe hierfür liegen insbesondere in der mit dem Beherrschungsvertrag verbundenen Verlustausgleichspflicht des § 302 AktG sowie in der Ausgleichs- und Abfindungspflicht der §§ 304 und 305 AktG.[7] Vorstehendes gilt für den Abschluss von Beherrschungsverträgen mit einer GmbH als herrschender Gesellschaft entsprechend.[8] Hier erfolgt die Zustimmung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.[9] Der Zustimmungsbeschluss der herrschenden Gesellschaft bedarf nicht der notariellen Beurkundung.[10]

 

Rz. 25

Um im Innenverhältnis Wirksamkeit zu erlangen, muss neben den in Rz. 23 f. gestellten Anforderungen zusätzlich die Hauptver...

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