Fachbeiträge & Kommentare zu AfA

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 3.6.1 Vermächtnisnießbrauch

Für den Vermächtnisnießbrauch [1] gelten die Ausführungen zum unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch entsprechend.[2] Dabei ist auch der Vermächtnisnehmer nicht berechtigt, die AfA für das vom Erblasser hinterlassene Gebäude in Anspruch zu nehmen.[3]mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 3.6.3 Zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht

Die Zuwendung eines obligatorischen Nutzungsrechts ist folgendermaßen steuerlich zu beurteilen: Behandlung beim Nutzenden[1] Der Nutzungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks zu versteuern. Im Gegenzug darf er die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten ab...mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 3.5.1 Unentgeltlich bestellter Nießbrauch

Beim unentgeltlich bestellten Nießbrauch (Zuwendungsnießbrauch) sind dem Eigentümer keine Einnahmen aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zuzurechnen. Demzufolge kann er auch die von ihm ggf. getragenen Aufwendungen und die AfA auf das Gebäude nicht als Werbungskosten abziehen. Entsprechendes gilt bei einem Bruchteilsnießbrauch für den mit dem Nießbrauch belasteten Eigentu...mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 3.5.3 Teilweise entgeltlich bestellter Nießbrauch

Beim teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch erzielt der Eigentümer nur zum Teil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann dementsprechend AfA und Aufwendungen für das belastete Grundstück nur insoweit nicht abziehen als der Nießbrauch unentgeltlich bestellt worden ist.[1]mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 3.6.2 Zugewendetes dingliches Wohnrecht

Ein Grundstück kann auch in der Weise belastet werden, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen begründet wird. Bei einem zugewendeten dinglichen Wohnrecht sind die für einen Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden.[1] Zu beachten ist, dass der Eigentümer auch hier AfA und sonstige Aufwendungen ...mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 5.1.2 Ablösung eines bei der Vermögensübergabe vorbehaltenen Nießbrauchs

Bisherige Verwaltungsauffassung Einmalige Zahlungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs sind Abstandszahlungen an den Vermögensübergeber und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA des Grundstückseigentümers.[1] Erfolgt die Ablösung des Nießbrauchsrechts hingegen durch wiederkehrende Leistungen (sog. zeitlich gestreckte, "gleitende" Vermögensübergabe)[2], ist in Abhäng...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / (1) Hinzurechnungen

Rz. 228 Gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhende Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[320] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfasst neben der lineare...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2.7 Einkünfte aus der Veräußerung und ab 2009 auch gew Vermietung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG)

Tz. 53 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die Vorschrift hat vor allem für Veräußerungen und ab VZ 2009 auch für die gew Vermietung (s Tz 63a) inl Grundstücke praktische Bedeutung, auch weil die Einkünfte aus den anderen aufgeführten Vermögensgegenständen häufig nach DBA nicht besteuert werden dürfen (s Tz 54, zur Überlassung von Software und Datenbanken und sog Reg-Fällen auch Tz 6...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu einem überhöhten Kaufpreis

§ 255 Abs 1 HGB definiert AK als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Erwirbt eine Kap-Ges von ihrem AE oder einer diesem nahe stehende Pers ein WG zu einem überhöhten Kaufpreis, so ist das WG nur mit den unter f...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Nießbrauch

Rz. 729 Oftmals hat der Erblasser den nachvollziehbaren Wunsch, eine Zersplitterung seines Vermögens möglichst zu verhindern. In diesen Fällen lässt sich eine Absicherung der nicht in die Eigentümerstellung nachrückenden Angehörigen z.B. durch die vermächtnisweise Zuwendung von Nutzungsrechten erreichen. Gerade als Alternative zum Berliner Testament wird in diesem Zusammenhan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu einem zu niedrigen Kaufpreis

Erwirbt eine Kap-Ges von ihrem AE oder einer diesem nahe stehende Pers ein WG zu einem zu niedrigen Kaufpreis, ist darin eine verdeckte Einlage zu sehen. Das WG wird dabei bei der Kö mit dem "richtigen" Wert aktiviert (= ggf AfA-BMG; eingeschränkt uU durch § 7 Abs 1 S 5 EStG); der dadurch entstehende Ertrag (Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Tw des WG) wi...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken

Rz. 21 Für den Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken im steuerlichen Privatvermögen bedeutet dies, dass die Einkünfte dem Nießbraucher zuzurechnen sind, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.[23] Im Falle der Nutzung des Grundstücks durch Vermietung und Verpachtung darf der...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Schicksal der Betriebsaufspaltung im Erbfall

Rz. 710 Durch den Erbfall, insbesondere aber durch die Erbteilung kann – oftmals ungewollt – eine bestehende Betriebsaufspaltung beendet werden. Wird nämlich im Zug der Erbauseinandersetzung die personelle und/oder sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen gelöst (Entflechtung), kann es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und so...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Grundsätzliches

Rz. 675 Oftmals sind die für eine Realteilung in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter nicht gleichwertig. In diesen Fällen werden zum Ausgleich der Wertdifferenzen Zahlungen zwischen den Miterben vereinbart, die diese aus ihrem jeweiligen Eigenvermögen leisten. Insoweit handelt es sich um Entgelte, die die Erben für das bezahlen, was ihnen bei der Teilung über die ihnen jewei...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / III. Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens

Das Recht zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns einer Immobilie wird nach Art. 13 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland dem Staat des Belegenheitsorts zugewiesen. Die durch eine Veräußerung von in Deutschland belegenen Grundstücken entstandenen Gewinne werden gem. §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, 15 EStG besteuert, wenn – bei Abwesenheit einer Betriebsstätte oder eines ständi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.4 Laufende Zugänge zum steuerlichen Einlagekto

Tz. 100b Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Ebenso wie die bei Errichtung des BgA geleistete Einlagen als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu erfassen sind (s Tz 95a), sind spätere Einlagen als lfd Zugang des Einlagekto zu erfassen. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54) führt jedwede tats Zuführung von Mitteln (durch die Träger-Kö) zu einer Einla...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.3.1 Steuerliche Problemstellungen

Tz. 189 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wenn eine Kö ihren Satzungssitz und/oder ihren Verwaltungssitz über die Grenze verlegt, kann dies eine Reihe stlicher Probleme auslösen, deren Lösung eng mit der Frage verknüpft ist (aber s Tz 189b), ob die Verlegung zivilrechtlich "identitätswahrend" erfolgt (erfolgen kann), also ob die Verlegung den zivilrechtlichen Bestand der Kö unberüh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Grundlagenfunktion (§ 27 Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 112 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 27 Abs 2 S 2 KStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekto Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum jeweils nachfolgenden Feststellungszeitpunkt. Die Bindungswirkung greift auch bei einem der Höhe nach unzutr festgestellten Bestand des stlichen Einlagekto. Der festgeste...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / 5. Fazit

Der Gesetzgeber hat die §§ 2100 ff. BGB zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem es das heutige System der Ertragsteuern (Einkommen- und Gewerbesteuer) noch nicht gab. Eine Nachsynchronisation des Erbrechts mit dem Steuerrecht erfolgte nie. Dadurch kommt es zu ebenso zwangsläufigen wie unsystematischen Diskrepanzen zwischen der steuerlichen und der erbrechtlichen Zuweisung von ...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / 3. Erhaltungskosten und Verwendungen

Wertvolle zur Einkunftserzielung eingesetzte Vermögensgegenstände wie Maschinen oder Immobilien sind meist aus diversen wesentlichen Bestandteilen zusammengesetzt, die eine unterschiedliche Lebensdauer kennzeichnet. Bei Häusern wäre an die Heizungsanlage oder die Sanitärinstallation zu denken, deren Lebensdauer deutlich unter derjenigen des Mauerwerks liegt. Ungeachtet der u...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / jj) Hinzurechnung "jungen Betriebsvermögens"

Rz. 242 Gesondert ist nach § 200 Abs. 4 BewG auch das sogenannte junge Betriebsvermögen[347] zu bewerten. Dabei handelt es sich um solche Wirtschaftsgüter und Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden, am Bewertungsstichtag "ihrem Wert nach" noch vorhanden sind und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden.[348] Die Anschaffun...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / c. Behandlung beim Nacherben

Für den Nacherben stellt sich die Frage, ob (1) die von ihm nach Eintritt des Nacherbfalls zu leistenden Erstattungsansprüche bei ihm ertragsteuerliche Relevanz besitzen und (2) , falls ja, ob erst mit dem Nacherbfall oder bereits zuvor. Ertragsteuerliche Relevanz ist eo ipso zu verneinen für alle Aufwendungen, die nicht der Erzielung steuerbarer Einkünfte dienen. Weiter stel...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 879 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- un...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA

Rz. 866 Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung sind die AK oder HK des Gebäudes. Gebäude sind hinsichtlich der AfA grds. als Einheit zu behandeln. Unselbstständige Gebäudeteile stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude und sind deshalb zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben. Zu den unselbstständigen Gebäudeteilen gehören z. B....mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

Rz. 865 [Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41] Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK (→ Tz 870, → Tz 875) für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen f...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.2 Werbungskosten

Rz. 222 [Werbungskosten → Zeilen 33–87] Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzen, können Sie keine Werbungskosten aus V+V geltend machen (→ Tz 862 ff.). Nur bei entgeltlicher Vermietung sind die Aufwendungen als Werbungskosten (Anlage V) abziehbar. Rz...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 4 Betriebsausgaben

Rz. 310 Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an. Rz. 311 [Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23] In den folgenden Zeilen 23–71 sind alle Betriebsausgaben ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.2.1 Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind

Rz. 903 [Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude sind → Zeilen 42–44] AK und HK für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, können im Wege der linearen AfA als WK bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1 EStG). Dabei sind die AK oder HK gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtsc...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 6.1 Grundstücksgemeinschaften

Rz. 933 Zivilrecht Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht durch Erbfall, wenn mehrere Personen erben (Gesamthandsgemeinschaft gem. § 2033 BGB) oder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen (Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB). Auch die Übertragung eines Anteils an einem Grundstück auf eine oder mehrere andere Personen führt ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 915 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 54–55] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.2 Selbstständige Gebäudeteile

Rz. 867 Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, also in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (R 4.2 Abs. 3 EStR 2012). Wird ein Gebäude teils ei...mehr

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Anlage SO 2023 – Leitfaden / 3 Private Veräußerungsgeschäfte (Seite 2)

Rz. 270 [Private Veräußerungsgeschäfte → Zeilen 30–55] In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen (→ Tz 988 ff.). Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Rz. 271 [Grundstücke → Zeil...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.6 Umsatzsteuer

Rz. 927 [Umsatzsteuer und Vorsteuer → Zeilen 78 und 83] Grundstücksvermietungen sind grds. umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG). Der Vermieter hat keinen Vorsteuerabzug aus ihm in Rechnung gestellten HK oder Reparaturrechnungen. Die bezahlte Umsatzsteuer gehört bei der Errichtung des Gebäudes zu dessen HK und damit zur Bemessungsgrundlage der Abschreibung (§ 9b Abs. ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.4 Herstellungskosten

Rz. 875 Für den Begriff "Herstellungskosten" ist die Definition des § 255 HGB maßgebend. Danach sind HK eines Gebäudes Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Herstellung Unter "Herstellung" ist die erstmalige Errichtung des Gebäudes zu ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 870 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage N-Doppelte Haushalts... / 2 Abzugsfähige Mehraufwendungen

Rz. 734 Abzugsfähige Mehraufwendungen Bei doppelter Haushaltsführung sind nur die durch die zweite Haushaltsführung angefallenen Mehraufwendungen, soweit sie notwendig sind, abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies gilt für Fahrtkosten, Ausgaben für die Zweitwohnung (Unterkunft), Verpflegungsmehraufwand, sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung. [Fahrtkosten → Zeilen 13–22] ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 6.2 Untervermietung

Rz. 938 [Untervermietung → Zeile 22] Bei einer Untervermietung erzielt der Mieter der Wohnung oder des Hauses Einkünfte aus V+V durch Weitervermietung einzelner Räume. Dabei sind die entstandenen Kosten insoweit nicht als WK abziehbar, als sie durch die Eigennutzung durch den Mieter selbst entstanden sind. Die Aufteilung erfolgt grds. nach der Nutz- oder Wohnfläche. Die Aufwe...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bilanzierungswahlrechte / 2.2.1 Was beim Damnum beachtet werden muss

Ist bei einem Schulddarlehen der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) höher als der Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag), so besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag zu aktivieren.[1] Aus dem Grundsatz, dass aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung ein Aktivierungsgebot folg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.1 Einnahmen

Rz. 213 [Einkünfte aus dem bebauten Grundstück → Zeilen 4–6, 8–9 und Zeilen 12–18 und 20, 21] Tragen Sie die Lage des Grundstücks, den Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) ein. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Rz. 843 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (→ Tz 846). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlage G 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 285 [Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 42–58] Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften (→ Tz 1026 ff.). Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da die...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 5 Anlage V-Sonstige

Rz. 239 [Anteile laut gesonderter und einheitlicher Feststellung → Zeilen 4–21] Sind Sie an einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft mit Vermietungseinkünften, einer Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, dann haben Sie von der Gesellschaft eine Mitteilung über die Höhe Ihres Anteils und darüber erhalten, bei welchem Finan...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.2 Verbilligte oder teilentgeltliche Vermietung

Rz. 851 [Vermietung an Angehörige → Zeilen 8, 9 und 19] Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen (ohne Umlagen) sind aus einkommensteuerrechtlicher Sicht besonders zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob das Mietverhältnis mit dem Angehörigen dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden kann (→ Tz 838, → Tz 842), zum anderen werden solche Wohnungen oft teilentgeltlich o...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 5 Gewinnermittlung

Rz. 324 [Steuerfreie Einnahmen → Zeilen 75–77] In den Zeilen 75 bis 77 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 EUR), § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 EUR) bzw. § 3 Nr. 26b EStG (max. 3.000 EUR) abzuziehen, soweit diese in den Betriebseinnahmen enthalten sind. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.00...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.3 Finanzierungskosten

Rz. 905 [Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 45–50] Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen. Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungsk...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 853 [Umlagen → Zeilen 20–24] Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Mülla...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.9 Zuschüsse

Rz. 931 [Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von AK oder HK → Zeile 88] Die Zuschüsse sind hier einzutragen. Sie mindern ab dem Jahr der Bewilligung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (→ Tz 857).mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.5 Vereinfachungsregelung zu den nachträglichen Herstellungskosten

Rz. 878 Betragen nach Fertigstellung eines Gebäudes die Aufwendungen für eine einzelne Baumaßnahme höchstens 4.000 EUR netto (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) und handelt es sich nicht um Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes dienen, können die Aufwendungen auf Antrag sofort und in voller Höhe (Bruttobetrag) als Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlun...mehr

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Bilanzierungswahlrechte / 1.1 Diese Aktivierungswahlrechte bestehen

Es bestehen seit der umfassenden Änderungen des HGB durch das BilMoG noch die folgenden handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für das Damnum oder Disagio,[1] vgl. Damnum/Disagio, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[2] Aktivierungswahlrechte aufgrund der Übergangsvorschriften nach Art. 67 EGHGB (aufgrund des Zeitablaufs von untergeordnet...mehr