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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-Sonstige – Leitfaden / 3.1 Einnahmen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
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Rz. 213

[Einkünfte aus dem bebauten Grundstück → Zeilen 4–6, 8–9 und Zeilen 12–18 und 20, 21]

Tragen Sie die Lage des Grundstücks, den Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) ein. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (Zeilen ab 33). Außerdem übertragen Sie bitte aus dem Einheitswertbescheid für das Grundstück das Einheitswert-Aktenzeichen mit max. 17 Stellen (Zeile 6).

 

Rz. 214

[Ferienwohnung, anderer Räume, kurzfristige Vermietung → Zeilen 8, 11 und Zeilen 12–18 und 20, 21]

Bei Ferienwohnungen ist immer die Anlage V-FeWo zusätzlich zur Anlage V abzugeben. Das Finanzamt wird, insbesondere wenn Sie diese auch selbst nutzen, genau prüfen, ob tatsächlich die Absicht besteht, Mietüberschüsse zu erzielen. Nur dann sind die Ausgaben steuerlich abzugsfähig (→ Tz 834 ff.). Auch bei einer kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, z. B. über eine Internetplattform (→ Tz 845), ist dies in Zeile 8 zu vermerken und zusätzlich die Anlage V-FeWo einzureichen.

 

Rz. 215

[Angehörigenvermietung → Zeilen 10, 19, 22 und 23]

Bei der Vermietung an Angehörige wird das Mietverhältnis daraufhin geprüft, ob es wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt worden ist. Außerdem wird die verbilligte Überlassung (tatsächliche Miete < 50 % der ortsüblichen Miete) geprüft. Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortüblichen Marktmiete ist eine Totalüberschussprognose durchzuführen. Ggf. werden die abziehbaren Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt (Zeilen 86 und 87).

Soweit keine Mieteinnahmen vorliegen und auch nicht erkennbar sind oder es sich um eine verbilligte Überlassung handelt, können die Aufwendunge...

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